15. Oktober 2025
Klimaschutzverträge Differenzverträge
Dekarbonisierung der Industrie

Klimaschutzverträge werden zu CO2-Differenzverträgen

Neuer Name und weitere Updates für Klimaschutzverträge: Mit dem Vorverfahren 2026 wird das Förderprogramm zur Dekarbonisierung der Industrie fortgesetzt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat am 6. Oktober 2025 die „Durchführung des vorbereitenden Verfahrens für das Gebotsverfahren 2026“ (kurz: Vorverfahren 2026) im Rahmen des Förderprogramms Klimaschutzverträge im Bundesanzeiger bekanntgemacht. 

Das Vorverfahren 2026 dient der Vorbereitung für das Mitte kommenden Jahres geplante Gebotsverfahren 2026, das als wettbewerbliches Verfahren für die Vergabe der Förderung ausgestaltet sein wird. Bereits im vergangenen Herbst hat ein vorbereitendes Verfahren für das damals sogenannte zweite Gebotsverfahren stattgefunden (zweites Vorverfahren). Durch das Vorverfahren 2026 soll zusätzlichen Vorhaben die Teilnahme an der Auktion ermöglicht werden. Dies ist aus Sicht des BMWE sinnvoll, da im Vergleich zum ersten Gebotsverfahren, auf dessen Grundlage das zweite Vorverfahren durchgeführt wurde, verschiedene Anpassungen des Förderinstruments vorgenommen wurden. Unternehmen, die bereits am zweiten Vorverfahren teilgenommen haben, erhalten die Möglichkeit, die Teilnahme am Vorverfahren 2026 mit ihren bereits eingereichten Vorhabenskizzen zu bestätigen oder ihre Vorhaben an den aktualisierten Entwurf der Vorgaben in der Förderrichtlinie Klimaschutzverträge (FRL KSV) anzupassen.

Das erste Gebotsverfahren des Förderprogramms fand als Pilotrunde im Jahr 2024 statt. In diesem Zuge hat die Bundesregierung mit den 15 erfolgreich teilnehmenden Unternehmen Klimaschutzverträge mit einem Gesamtvolumen in Höhe von bis zu EUR 2,8 Mrd. geschlossen.

Worum geht es bei den CO2-Differenzverträgen?

CO2-Differenzverträge funktionieren ähnlich wie Hedging-Instrumente in der Finanzwirtschaft und sichern Unternehmen, die in klimaneutrale Produktionsverfahren investieren, gegen Preisrisiken ab, z.B. in Bezug auf Energieträger- und CO2-Preise. Nähere Informationen zur Funktionsweise finden Sie in unserem Beitrag: Klimaschutzverträge – Förderinstrument mit Vorbildfunktion.

Eine der wichtigsten Neuerungen im Vergleich zum ersten Gebotsverfahren ist die geplante Förderfähigkeit von Technologien zur Abscheidung und Speicherung bzw. Nutzung von CO2 (CCS/CCU). Während die rechtlichen Bedingungen für den Einsatz von CCS/CCU im ersten Gebotsverfahren noch nicht gegeben waren, sollen die Rahmenbedingungen insbesondere für den Transport und die Speicherung von CO2 durch die geplante Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetztes (KSpG) in ein Kohlendioxid-Speicherungs- und Transportgesetz (KSpTG) jetzt geschaffen werden.

Diese und weitere Änderungen am Förderprogramm, wie z.B. die Herabsenkung der Mindestgröße eines Vorhabens von 10 auf 5 kt an jährlichen THG-Emissionen des zugrundeliegenden Referenzsystems sollen dafür sorgen, dass die CO2-Differenzverträge einem noch größeren Bieterfeld zur Verfügung stehen, um möglichst viele Akteure der emissionsintensiven Industriebetriebe zur Teilnahme zu ermuntern.

Förderprogramm für CO₂-Differenzverträge: Bundeswirtschaftsministerium überprüft Architektur des Förderprogramms mittels Vorverfahren 2026 und Konsultation

Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche hat angekündigt, dass sich die neue Bundesregierung die Architektur des Förderprogramms ansehen und überprüfen werde. Hierzu soll das neue Vorverfahren 2026 dienen. Die teilnehmenden Unternehmen können Feedback zur geplanten Ausgestaltung des Instruments geben. Hierfür findet mit dem Vorverfahren 2026 zugleich ein Konsultationsprozess statt, durch den sichergestellt werden soll, dass die Regelungen des Förderprogramms passgenau auf den Bedarf der energieintensiven Industrie zugeschnitten sind. Durch diesen Prozess will das BMWE sicherstellen, dass das Förderprogramm unbürokratisch, technologieoffen und effizient ausgestaltet wird.

Vor dem Start des Gebotsverfahrens 2026, in dem die Unternehmen einen Antrag auf Förderung und auf Abschluss eines CO2-Differenzvertrages stellen können, muss dieses das Notifizierungsverfahren der EU-Kommission durchlaufen. Sobald das Notifizierungsverfahren abgeschlossen ist, kann das Gebotsverfahren voraussichtlich Mitte 2026 eingeleitet werden.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist des Gebotsverfahrens 2026 für die Förderanträge werden die eingereichten Vorhaben auf ihre Förderfähigkeit überprüft. Die Vorhaben, die sich anhand der festgelegten Förderkriterien im wettbewerblichen Verfahren durchsetzen, erhalten daraufhin den Zuschlag und die Gelegenheit zum Abschluss eines CO2-Differenzvertrages.

Die Klimaschutzverträge der ersten Gebotsrunde stellen bereits einen bedeutenden Meilenstein für die Förderung von Technologien zur Dekarbonisierung in der Industrie dar. Neben der energie- und emissionsintensiven Industrie in Deutschland haben sie auch im Ausland Beachtung gefunden. Unter anderem in Frankreich, Belgien, Spanien und Japan sind Förderprogramme für die Dekarbonisierung auf Basis bzw. mit Elementen von Differenzverträgen in Planung oder sogar bereits in der Umsetzung.

Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie zur Dekarbonisierung der Industrie fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge informiert. 

Tags: Dekarbonisierung der Industrie Differenzverträge Energiewirtschaft & Klimaschutz Klimaschutzverträge