20. April 2020
KfW-Förderprogramm Corona
Finanzierungsthemen in Corona-Zeiten Banking & Finance

KfW-Förderprogramme im Zeichen der COVID-19-Pandemie – Erfahrungen aus unserer Beratungspraxis

Was Kreditnehmer bei den Voraussetzungen der Förderprogramme und der Integration der Fördermittel in bestehende Finanzierungsstrukturen beachten müssen.

Zur Bewältigung der wirtschaftlichen der Folgen der COVID-19-Pandemie haben sowohl Bundesländer und Landesförderbanken als auch die KfW in kurzer Zeit verschiedene Förderprogramme aufgelegt.

Zunächst handelte es sich bei den KfW-Maßnahmen lediglich um eine Erweiterung der bereits bestehenden Programme. Unlängst ist aber mit dem KfW-Schnellkredit auch ein gänzlich neues Programm hinzugetreten. Parallel zur Dynamik der Pandemie sind die Programme Gegenstand regelmäßiger Anpassungen, z.B. zuletzt zum 15. April 2020 sowie zum 22. April 2020. Unternehmen, die die Förderprogramme in Anspruch nehmen wollen, müssen diese Entwicklungen daher genau verfolgen.

Die KfW stellt auf ihrer Website ausführliche Beschreibungen der Programme zur Verfügung. In der Praxis stellen sich bei der Beratung konkreter Finanzierungen daneben jedoch zahlreiche weitere Fragen.

Praktische Herausforderungen der Integration von Fördermitteln in bestehende Finanzierungsstrukturen

KfW-Fördermittel werden zumeist nicht in eine bestehende Konsortialfinanzierung integriert, sondern als bilateraler Kredit ‒ zusätzlich zum Konsortialkredit ‒ ausgereicht. Dies bedeutet, dass mehrere Konsortialbanken parallele Anträge bei der KfW stellen. Die Dokumentation wird anschließend in recht kurzen (bilateralen) Kreditverträgen umgesetzt. Diese Kreditverträge verweisen jeweils auf die wesentlichen Bestimmungen des Konsortialkreditvertrages (insbesondere dessen Auflagen, Zusicherungen und Kündigungsgründe) und erklären die maßgeblichen Regelungskomplexe für entsprechend anwendbar.

Diese strukturell sehr einfache Umsetzung löst im Detail jedoch einen Harmonisierungsbedarf zwischen den bilateralen Kreditverträgen und der Bestandsfinanzierung aus. Der Bedarf kann aus einer Vielzahl von Klauseln resultieren. In der Praxis haben sich einige typische Regelungskomplexe herauskristallisiert.

So erfordert die reine Aufnahme eines KfW-Kredits häufig die Erhöhung von Baskets und Schwellenwerten, welche die Bestandsfinanzierung für die Eingehung von Finanzverbindlichkeiten vorsieht. Innerhalb der Vertragsdokumentation sind diese regelmäßig als erlaubte Finanzverbindlichkeiten bezeichnet, jedoch auf einen maximalen Betrag begrenzt. Die Inanspruchnahme der KfW-Kredite erhöht zudem zwangsläufig die Verschuldung des Kreditnehmers, was einen Bruch der Finanzkennzahlen, insbesondere des Verschuldungsgrades, darstellen kann.

Ein Konsortialkreditvertrag enthält zudem häufig ein sog. Garantiekonzept. Dies bedeutet, dass verschiedene Garantiegeber für die Verbindlichkeiten einstehen. Sofern dieses Konzept auch für die bilaterale Finanzierung gelten soll, ist in der Bestandsfinanzierung meist auch die Auflage zu Haftungsübernahmen um einen weiteren Erlaubnistatbestand zu ergänzen.

Ein weiterer kritischer Punkt ist zudem die Einbeziehung der AGB eines Kreditgebers in den bilateralen Kreditvertrag. Standardmäßig enthalten die AGB einen grundsätzlichen Anspruch der Bank auf Nachbesicherung. Soll eine Einbeziehung der AGB erfolgen, so muss ein Kreditnehmer auf die Abbedingung des Nachbesicherungsanspruchs hinwirken. Anderenfalls besteht die Gefahr eines Verstoßes gegen Verhaltenspflichten, wenn die Bank von diesem Anspruch später Gebrauch macht und entsprechende Sicherheiten bestellt werden müssen. In Betracht kommt insbesondere ein Verstoß gegen die sog. Negativverpflichtung. Ein solcher Verstoß kann zusätzlich die weitere unerwünschte Konsequenz eines „Domino-Effekts″ nach sich ziehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Kündigungsgrund aufgrund von Cross-Default-Klauseln Auswirkungen auf weitere Finanzierungsverträge entfaltet.

Ausgewählte Voraussetzungen der KfW-Förderprogramme

Bereits im Vorfeld einer Finanzierung muss der Kreditnehmer sich zudem mit den besonderen Verpflichtungen und Auflagen der KfW-Förderprogramme befassen und deren Akzeptanz für das eigenen Unternehmen prüfen.

Hierzu zählt insbesondere eine Ausschüttungssperre, deren Etablierung zu den wesentlichen Änderungen der KfW-Förderprogramme zum 15. April 2020 gehörte. Demnach dürfen während der Laufzeit eines KfW-Kredits aus diesen Programmen grundsätzlich keine Gewinn- oder Dividendenausschüttungen erfolgen. Ausgenommen hiervon sind gesetzlich vorgeschriebene Ausschüttungen sowie marktübliche Vergütungen an Geschäftsführer. Insbesondere bei einem Familienunternehmen müssen die Gesellschafter daher bereits aus diesem Gesichtspunkt frühzeitig in den Entscheidungsprozess eingebunden werden. Im Falle von Aktiengesellschaften, deren Aktien sich in Streubesitz befinden, gestaltet sich eine solche Einbeziehung deutlich schwieriger. Da die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet, ist deren Kooperation für den Beschluss zur Verwendung des Bilanzgewinns erforderlich. Vorstand und Aufsichtsrat haben lediglich die Möglichkeit, den Bilanzgewinn durch Einstellung eines Teils des Jahresüberschusses in Gewinnrücklagen zu verringern. Gemäß § 58 Absatz 2 Satz 1 AktG ist der auf diese Weise einstellbare Betrag auf maximal 50 % des Jahresüberschusses begrenzt. Weitergehende Befugnisse von Vorstand und Aufsichtsrat, Beträge in die Gewinnrücklagen einzustellen, können sich allenfalls aus der Satzung der Aktiengesellschaft ergeben.

Darüber hinaus sollte auf Unternehmensseite beachtet werden, dass die KfW-Kredite nicht zum Zwecke der Umschuldung oder – gemäß der jüngsten Anpassung der KfW-Förderprogramme – zur Ablösung von bestehenden Kreditlinien in Anspruch genommen werden können. Für Unternehmen, die eine Umschuldung bzw. Refinanzierung anstreben, sind die KfW-Förderprogramme folglich nicht geeignet.

„Alternativen″ zu den KfW-Förderprogrammen

Parallel zur Entwicklung der KfW-Förderprogramme zeichnet sich zudem der Trend ab, dass bonitätsstarke Unternehmen alternative Wege der Finanzierung beschreiten. Insbesondere Unternehmen, die aktuell nur geringfügig von den Folgen der COVID-19-Pandemie betroffen sind, sichern sich den Zugriff auch durch bilaterale Finanzierungen ohne Einbindung von Fördermitteln. In Betracht kommen hierbei revolvierende Kreditlinien für einen Zeitraum zwischen einem und drei Jahren. diese sollten so ausgestaltet sein, dass sie von den Banken nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beendet werden können. Partiell existieren auch Vertragsdokumentationen, welche dem Kreditnehmer ein einseitiges ordentliches Kündigungsrecht gewähren. Hintergrund ist der Umstand, dass der Kreditnehmer für die Aufrechterhaltung der Kreditlinie regelmäßig eine Bereitstellungsprovision zahlen muss. Aufgrund des Kündigungsrechtes kann diese Zahlungspflicht vermieden werden, wenn die COVID-19-Pandemie keine nachhaltigen wesentlichen Auswirkungen für das Unternehmen hat und die Kreditlinie daher nicht benötigt wird.

Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, dass die Integration von KfW-Fördermittel in eine existierende Finanzierungsstruktur im Detail einen Abstimmungsbedarf zwischen den Vertragswerken auslöst. Dies lässt sich jedoch nach Analyse der bestehenden Vertragsstrukturen häufig lösen. Dagegen können die konkreten Anforderungen für die Vergabe von Fördermitteln und die Verhaltenspflichten der Kreditdokumentation, insbesondere Ausschüttungssperren, einzelne Unternehmen vor praktische Herausforderungen stellen. Sofern ein Kreditnehmer die Nutzung von Fördermitteln und deren Alterativen abwägt, ist es daher unerlässlich, jeweils aktuell die genauen Voraussetzungen für eine Förderung zu prüfen.

In unserer Blogreihe „Finanzierungsthemen in Corona-Zeiten″ betrachten wir die Finanzierung mit all ihren Facetten. Angefangen haben wir mit einem Blick auf die Immobilienfinanzierung. Anschließen haben wir uns mit Kreditverträgen allgemein und der Verlängerungsoption in Konsortialkreditverträgen beschäftigt. Weiter haben wir die Darlehenskündigung und das Gesetz zum Darlehensnehmerschutz unter die Lupe genommen, sowie auf die Herausforderungen für Darlehensgeber aufgezeigt. Auch die KfW-Förderprogramme und den Wirtschaftsstabilisierungsfonds haben wir uns angeschaut.


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Tags: Coronavirus Finanzierung KfW-Förderprogramm