Das EUIPO hat auf die rasante Entwicklung digitaler Märkte im Metaverse reagiert und erstmals Leitlinien zur Klassifizierung virtueller Waren und NFT erlassen.
Das Metaverse dient als Oberbegriff für digitale Plattformen, in denen Dinge des alltäglichen Lebens wie Einkaufen, Arbeiten und Freizeitgestaltungen wie z.B. der Besuch eines Konzertes in die virtuelle Realität/Welt verlagert werden. In der digitalen Realität ist die Spannbreite der zu erwerbenden Waren und Dienstleistungen ähnlich groß wie auf den herkömmlichen Märkten. Zur sicheren Zuordnung der jeweiligen virtuellen Produkte zu ihrem jeweiligen Inhaber* kommen u.a. die auf Blockchain-Technologie basierenden Non-Fungible-Token (NFT) zum Einsatz.
Markenschutz für digitale Produkte ist notwendig
Die Entwicklung des Metaverse, die insbesondere durch die Corona-Pandemie Fahrt aufgenommen hat, ist dabei noch in vollem Gange. So wird spekuliert, dass bereits 2024 rund um das Metaverse Umsätze von rund USD 800 Milliarden erzielt werden. Bis 2030 soll sich der Wert des Metaverse auf rund USD 5 Billionen steigern, wobei der E-Commerce den Löwenanteil ausmachen soll. Es überrascht vor diesem Hintergrund nicht, dass eine Vielzahl von Unternehmen, insbesondere aus der Bekleidungsindustrie, bereits beträchtliche Summen in den Aufbau neuer Geschäftsmodelle im Bereich der virtuellen Güter investiert haben.
Derartige Investitionen und das vermeintlich gigantische Marktpotenzial erfordern einen adäquaten Markenschutz im und für das Metaverse. Dabei haben die bisherigen Markenanmeldungen verschiedener Akteure gezeigt, dass es mitunter Schwierigkeiten bei der korrekten Erfassung und Einordnung virtueller Waren sowie der Schlüsseltechnologie der NFT in eine der insgesamt 45 Waren- und Dienstleistungsklassen geben kann.
EUIPO hat Leitlinien zur Klassifizierung virtueller Waren herausgegeben
Als Reaktion auf die Zunahme der Markenanmeldungen für digitale Waren und Dienstleistungen, insbesondere im vergangenen Jahr, hat das EUIPO nun erstmals Leitlinien zur Klassifizierung virtueller Waren und NFT herausgegeben.
Der nachfolgende Ansatz des Amtes ist im Entwurf der Leitlinien für 2023 dargelegt, zu dem sich Interessengruppen noch bis zum 3. Oktober 2022 äußern können und ggf. sollten:
Vorgeschlagene Klassifizierung für virtuelle Waren erforderlich wie erwartbar
Die Einordnung von virtuellen Waren und NFT in Klasse 9 sowie die geforderte Spezifizierung waren ebenso erwartbar wie erforderlich, um den Anforderungen an die Markenregistrierung virtueller Güter gerecht zu werden. Die Aufnahme des Begriffs „herunterladbare, durch Non-Fungible-Token authentifizierte digitale Dateien“ in Klasse 9 wird die Eintragung der wachsenden Anzahl von Marken in diesem Bereich erleichtern.
Es ist löblich, dass das EUIPO vergleichsweise schnell auf die neueren Entwicklungen reagiert und den Anmeldern Leitlinien zur Orientierung gibt.
Leitlinie des EUIPO lässt noch viel Spielraum: Markenanmeldungen von virtuellen Gütern und NFT als Schnittstelle zu realen Produkten
Alle Fragen sind damit aber noch nicht beantwortet. Nicht immer werden sich virtuelle Güter unter die Klasse 9 fassen lassen. So fallen bspw. virtuelle Güter, die lediglich in Browserapplikationen verwendet werden, nicht in die Klasse 9, soweit sie nicht heruntergeladen werden können. Derartige Angebote sind über die passenden Dienstleistungen (bspw. in Klasse 42) zu erfassen. Gleiches gilt, wenn das Angebot – wie wohl häufig der Fall – im Metaverse über das bloße Zurverfügungstellen digitaler Waren hinausgehen soll.
Gleiches gilt, soweit NFT sich über die virtuellen Grenzen des Metaverse hinausbewegen und als Schnittstelle zur realen Welt eingesetzt werden, bspw. zur Authentifizierung von im Metaverse erworbener (realer) Markenware. Für diesen in Zukunft aller Voraussicht nach bedeutenden Anwendungsfall von NFTs fehlt es an einer Vorgabe durch das EUIPO.
Das Metaverse bleibt daher auch aus markenrechtlicher Sicht weiterhin spannend.
In unserem CMS-Blog informieren wir Sie im Rahmen unserer Blog-Serie „Metaverse“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zum Metaversum. Nach einer Einführung in das „Metaverse“ sind wir bereits eingegangen auf Arbeit im Metaverse, auf Rechtsberatung im Metaverse und geben einen Überblick über Steuern im Metaverse sowie über die Umsatzsteuer bei der Vermietung von virtuellem Land im Metaverse. Darüber hinaus haben wir uns mit dem Markenschutz für Blockchain- und andere Krypto-Projekte, dem Markenschutz vs. Kunstfreiheit bei mit NFTs verlinkten Medien sowie dem Markenschutz für digitale Produkte im „Metaverse“ und den EUIPO-Leitlinien zur Eintragung virtueller Waren und NFT beschäftigt.
Darüber hinaus halten wir Sie auf unserer Insight-Seite zum Metaverse auf dem Laufenden!
Informationen zu unserem CMS New-Work-Beratungspaket finden Sie hier.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.