9. Februar 2022
Marke Blockchain Krypto Metaverse
Metaverse

Markenschutz für Blockchain- und andere Krypto-Projekte

Der Beitrag zeigt die Besonderheiten und Vorteile eines Markenschutzes für Blockchain- sowie Krypto-Projekte auf und wie ein Markenschutz konkret erlangt wird.

Kürzlich wurde die Pressemeldung zur Einführung von „Aura SaaS“ des Aura Blockchain Consortiums veröffentlicht. Eine Cloud-basierte Lösung soll Inhabern* von Luxusmarken und Herstellern von Luxusprodukten ermöglichen, eine Blockchain in ihre täglichen Geschäftsabläufe einzubinden, bspw. für Lieferketten, Kundenservice, Marketing, Produktion, Nachhaltigkeit, Einkauf und Logistik.

Mit Aura SaaS sollen Hersteller von Markenprodukten über APIs (Programmierschnittstellen) auf die Aura Blockchain zugreifen und sie mit ihren eigenen IT-Systemen und Anwendungen verbinden können. Das Aura Blockchain Consortium hat dabei verschiedene Aura-Wortmarken sowie eine Aura-Bildmarke bei verschiedenen nationalen Markenämtern angemeldet, überwiegend in den Klassen 9, 35, 36, 38 und 42 der Nizza-Klassifikation (mit den Klassen der Nizza-Klassifikation werden die Waren und Dienstleistungen bestimmt, für die eine Marke Schutz genießt, z.B. Klasse 9 u.a. für „Computersoftware“, Klasse 35 u.a. für „Werbung“ oder Klasse 42 für „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software“ sowie „Software-as-a-Service“).

Davon ausgehend wird nachfolgend auf die Besonderheiten eines Markenschutzes für Blockchain- und andere Krypto-Projekte eingegangen, sowohl für Anwendung in als auch außerhalb einer virtuellen Realität (Metaverse).

Relevante Phasen und Bereiche für Blockchain- und auf vergleichbaren Technologien basierende Projekte

Vor dem Hintergrund des stark wachsenden Blockchain-Ökosystems werden nachfolgend relevante Phasen und Bereiche eines Markenschutzes für Blockchain- und auf vergleichbaren Technologien basierende Projekte (Blockchain-Projekte bzw. Web3-Projekte) aufgezeigt. Dabei ist auch für DAOs (dezentrale autonome Organisationen) ein Markenschutz interessant, deren Möglichkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, in vielen Rechtsordnungen noch nicht geklärt ist oder gerade erst eingeführt wird.

Projekt-Planungs- und -Entstehungsphase

Bereits in der Planungs- und Entstehungsphase eines Blockchain-Projekts kommt der Schutz einer Marke in Betracht, sobald das geplante Kennzeichen und die groben Produktdetails feststehen. Mit einer Registrierung können die oft sorgfältig ausgewählten Kennzeichen vor einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr durch Dritte geschützt werden. 

Durch eine Eintragung im Markenregister unterliegt die Marke einer fünfjährigen Benutzungsschonfrist. Das heißt, dass die Marke innerhalb der ersten fünf Jahre nicht benutzt werden muss, um die damit verbundenen Rechte effektiv durchsetzen zu können. Darüber hinaus kann innerhalb einer Prioritätsfrist von sechs Monaten ein z.B. als deutsche Marke angemeldetes Kennzeichen (sog. Basismarke) prioritätswahrend in anderen Ländern angemeldet werden (etwa im Zuge einer sog. internationalen Registrierung oder durch nationale Marken). 

Die Erstreckung einer Marke als internationale Registrierung auf weitere Länder richtet sich nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA). Der Vorteil der Prioritätsfrist-Regelung ist, dass das Anmeldedatum der Basismarke auch für die Markenerstreckung auf andere Länder gilt. Die Basismarke gibt einem gewissermaßen einen Puffer von sechs Monaten, der es erlaubt, in anderen Ländern zwischenzeitlich angemeldete Kennzeichen zu verdrängen, wenn die Anmeldung jünger als die der Basismarke ist.

Blockchain-Protokoll, Blockchain-Explorer und Wallets

Bereits ein Blockchain-Protokoll kann Kennzeichen enthalten, denen ein Markenschutz zukommt oder zukünftig zukommen kann, z.B. für die Währung der jeweiligen Blockchain (Native Coins). So ist „Ether“ u.a. als Unionsmarke für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 36 und 42 geschützt. Abhängig von der Programmierung werden derart einbezogene Marken über den jeweiligen Blockchain-Explorer offen einsehbar für jedermann und in der Wallet (z.B. MetamaskMEW oder Solflare) der Nutzer angezeigt. 

Ziel eines Markenschutzes ist nicht, die rechtmäßige Benutzung von Kennzeichen zu unterbinden (z.B. die Anzeige eines Tokens in der Wallet), sondern widerrechtliche Kopien und Nachahmungen der Marke durch Dritte zu verhindern. Ein ausreichender Markenschutz ermöglicht es, die Kopie der Marke oder eines verwechslungsfähigen Zeichens zu untersagen, z.B. wenn jemand eine NFT-Kollektion nachahmt oder Staking-Dienstleistungen unter dem identischen oder einem anderen Namen anbietet.

Entscheidend dafür, ob ein Markenschutz z.B. für bestimmte Token oder andere Angebote sinnvoll ist, ist die Möglichkeit der markenmäßigen Benutzung: Wird das Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr als Hinweis auf die Herkunft von einem bestimmten Blockchain-Betreiber, Unternehmen oder sonstigen Rechteinhaber benutzt, also über die interne Programmierung hinaus sichtbar? Gibt es in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise überhaupt einen Anbieter? Hier kommt es auf die konkrete Gestaltung im Einzelfall an.

Smart Contracts

Eine weitere Benutzung von Marken im geschäftlichen Verkehr kann über Smart Contracts erfolgen. Bspw. kann eine Marke als Wort- oder Bildmarke in den Metadaten eines Non-fungible Token (NFT) Smart Contracts eingegeben oder verlinkt werden (über den Uniform Resource Identifier [URI]). Diese Marke wird dann entsprechend der Programmierung im Blockchain-Explorer und der Wallet des jeweiligen Token-Inhabers angezeigt. Zu beachten ist hierbei insbesondere die Benutzung von Marken über Medien, die mit einem NFT verlinkt sind. 

Eine der ersten gerichtlichen Auseinandersetzungen zu NFTs und Markenrechten ist der Fall „MetaBirkins“. In diesem Fall werden Produkte und Kennzeichen von einer Luxusmarke durch einen Dritten als NFT-Kollektion benutzt, u.a. über das mit dem NFT verlinkte Medium. Der Markeninhaber geht hiergegen nun gerichtlich vor. 

Website, Social Media, sonstige (virtuelle) Auftritte und Werbemaßnahmen

Grundsätzlich kann aus markenrechtlicher Perspektive jede Benutzung eines Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr von Bedeutung sein. Relevanz hat die Benutzung für den Markeninhaber selbst für eine rechtserhaltende Benutzung der Marke. Eine widerrechtliche Benutzung durch Dritte begründet wiederum Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Markeninhabers.

Vorteile einer Markenregistrierung

Eine Markenregistrierung bietet insbesondere folgende Vorteile:

  • Im Gegensatz zu anderen gewerblichen Schutzrechten kann Markenschutz zeitlich unbegrenzt bestehen, solange die Gebühren beim Markenamt bezahlt werden und eine rechtserhaltende Benutzung stattfindet.
  • Es besteht die Möglichkeit, neben klassischen Unternehmenskennzeichen auch Produkt- oder Projektkennzeichnungen zu schützen (z.B. für eine Wallet, für bestimmte Token oder für eine DAO). Der Eintragung im Register kommt insoweit eine starke Abwehrfunktion für das geschützte Kennzeichen zu, da das Bestehen eines Markenschutzes vom jeweiligen Amt nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht geprüft wird.
  • Sowohl die identische Kopie der Marke als auch die Benutzung von verwechslungsfähigen Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr kann untersagt werden (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bzw. Art. 9 Abs. 2b UMV). 
  • Eine fehlende Unterscheidungskraft oder der beschreibende Charakter eines Kennzeichens kann durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Die Marke muss hierzu für die interessierenden Waren oder Dienstleistungen infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt haben (§ 8 Abs. 3 MarkenG bzw. Art. 7 Abs. 3 UMV), wobei die Anforderungen hieran relativ hoch sind.
  • Schließlich kann bei einer guten Markenpflege, wenn es sich um eine ausreichend bekannte Marke handelt, auch die bloße Ausnutzung des guten Rufs durch die Benutzung der Marke geschützt sein (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 9 Abs. 2c UMV).

Wie wird ein Markenschutz erlangt?

Markenrechtlicher Schutz entsteht primär durch Eintragung des Zeichens bei den jeweiligen Markenämtern. Als Kennzeichen kommen neben Wortmarken (z.B. „Ethereum“, eingetragen als Unionsmarke in den Klassen 35, 38 und 42) Wort-Bild-Marken oder reine Bildmarken in Betracht. Darüber können – abhängig vom jeweiligen nationalen Markenrecht – z.B. auch Bewegungs-, Hör- oder 3D-Marken geschützt werden.

Neben der Eintragung kann ein Kennzeichen etwa in Deutschland bei einem bestimmten Bekanntheitsgrad (Verkehrsgeltung) durch seine Benutzung ohne eine Eintragung Markenschutz erlangen (sog. Benutzungsmarke), vgl. § 4 Nr. 2 MarkenG. Des Weiteren besteht in Deutschland ein Kennzeichenschutz auch für geschäftliche Bezeichnungen. Konkret können sowohl Unternehmenskennzeichen als auch Werktitel geschützt werden (§ 5 MarkenG). 

Es sind Besonderheiten bei der Anmeldung einer Marke zu beachten

Für die Erlangung eines Markenschutzes ist eine Marke (z.B. Name, Logo oder ein sich bewegendes Zeichen, etwa in Form einer kurzen Videosequenz) im Markenregister anzumelden. Dazu sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, für die das Kennzeichen geschützt werden soll. Hierbei sollte perspektivisch gedacht werden und sollten auch ggf. erst in ein paar Jahren relevante Bereiche erfasst werden, da eine einmal angemeldete Marke im Nachhinein nicht erweitert oder geändert werden kann. 

Des Weiteren darf es sich nicht um ein freihaltebedürftiges Zeichen handeln. Ein solches Freihaltebedürfnis dürfte bei Blockchain-Projekten etwa bei rein beschreibenden Begriffen wie „Token“ oder „Blockchain“ bestehen. 

Bei der Markenanmeldung muss ein Blockchain- und Kryptowerte-spezifisches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angegeben werden. Problematisch ist hierbei, dass Kryptowerte und damit verbundene Dienstleistungen derzeit noch relatives Neuland sind. Als Token findet sich etwa bei TMclass, einer harmonisierten Datenbank (Harmonised Database [HDB]) mit Waren- und Dienstleistungsbegriffen, die von allen EU-Markenämtern akzeptiert und umgesetzt werden, in Klasse 9 nur ein Eintrag, dessen Blockchain-Bezug zweifelhaft ist („Security-Tokens [Verschlüsselungsgeräte]“). Viele Blockchain-Marken fokussieren sich zunehmend auf die Dienstleistungen der Klasse 42 (z.B. „Datenspeicherung über eine Blockchain“ oder „Datenzertifizierung über eine Blockchain“).

Rechtmäßige Benutzung einer geschützten Marke und Markenrecherchen

Der Inhaber einer Marke kann es Dritten untersagen, seine Marke zu benutzen (vgl. § 14 MarkenG bzw. Art. 9 UMV). Wenn die markenmäßige Benutzung eines geschützten Kennzeichens geplant ist, dann ist hierfür regelmäßig das Einverständnis des Markeninhabers einzuholen. In der Praxis werden hierzu gesonderte Lizenzvereinbarungen abgeschlossen. Solche Lizenzvereinbarungen haben Besonderheiten von Blockchain- und Krypto-Projekten zu berücksichtigen, z.B. die konkrete Verwertungsform.

Mit einer Markenrecherche im Vorfeld einer Markenanmeldung kann ein genauer Überblick über bereits angemeldete oder eingetragene Marken in einem Markenregister erzielt werden, die identisch oder ähnlich sind. Mit einer Markenrecherche werden Marken identifiziert, die durch die Anmeldung eines neuen, noch nicht geschützten Kennzeichens verletzt werden können. Das Risiko einer Überschneidung mit einer bereits existierenden Marke (sog. Kollision) und eines möglichen Rechtsstreits kann so besser eingeschätzt und kontrolliert werden. Denn bereits eine Verwechslungsgefahr mit einem älteren Zeichen kann dazu führen, dass die jüngere Marke, die für das Blockchain-Projekt verwendet werden soll, untersagt wird.

Zu berücksichtigende Punkte für einen Markenschutz von Blockchain- und anderen Web3-Projekten

Auch und gerade bei Web3-Anwendungen, ob in oder außerhalb einer virtuellen Realität (Metaverse), gilt: Projekte und Unternehmen, die hier rechtzeitig auf einen Schutz ihrer IP-Rechte setzen, haben nachgewiesenermaßen größere Erfolgsaussichten bei der Etablierung am Markt. Es werden dabei zunehmend nicht nur die klassischen Wort- und Bildmarken eine Rolle spielen, sondern auch neue Markenformen wie Bewegungs- und Hörmarken. 

Im Hinblick auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis werden sich in Anbetracht des im letzten Jahr enorm gewachsenen Markts von Blockchain-Anwendungen und Kryptowerten sicherlich künftig bei den Ämtern einige neue Begriffe etablieren. Konsequent wäre es auch, die Nizzaer Klassenüberschriften entsprechend zu aktualisieren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Blockchain-Projekte und Kryptowerte sich bereits derart am Markt etabliert haben, dass nicht mehr das „ob“ in Frage steht, sondern nur noch die Art und Weise der Ausgestaltung der Anwendungen. Dies wird nicht zuletzt durch die steigende Anzahl kryptospezifischer Gesetze und Gesetzesvorhaben deutlich.

In unserem CMS-Blog informieren wir Sie im Rahmen unserer Blog-Serie „Metaverse“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zum Metaversum. Nach einer Einführung in das „Metaverse“ sind wir bereits eingegangen auf Arbeit im Metaverse, auf Rechtsberatung im Metaverse und geben einen Überblick über Steuern im Metaverse sowie über die Umsatzsteuer bei der Vermietung von virtuellem Land im Metaverse. Darüber hinaus haben wir uns mit dem Markenschutz für Blockchain- und andere Krypto-Projekte, dem Markenschutz vs. Kunstfreiheit bei mit NFTs verlinkten Medien sowie dem Markenschutz für digitale Produkte im „Metaverse“ und den EUIPO-Leitlinien zur Eintragung virtueller Waren und NFT beschäftigt.

Darüber hinaus halten wir Sie auf unserer Insight-Seite zum Metaverse auf dem Laufenden!

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*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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