K.-o.-Kriterium für jede Beschäftigung im Ausland ist die Frage, ob eine Arbeitserlaubnis erlangt werden kann. Dies kann selbst innerhalb der EU zum Thema werden.
In Deutschland begehen Arbeitgeber* selbst dann schon eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie fahrlässig Drittstaatsangehörige beschäftigen. Beim Thema Workation geht es um die Beschäftigung außerhalb Deutschlands – unser deutsches Aufenthaltsrecht gilt dort natürlich nicht. Die Frage, wann eine Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat verwirklicht ist, richtet sich dementsprechend auch nicht nach deutschem Recht, sondern nach dem Recht, das am Urlaubsort gilt.
Allerdings sind in den meisten Staaten Konsequenzen zu befürchten, wenn ohne Arbeitserlaubnis gearbeitet wird. Das gilt aus rechtlicher Sicht auch dann, wenn die Arbeit im Hotel oder Ferienhaus erfolgt und nach außen nicht in Erscheinung tritt.
Privilegierung von Arbeitnehmern im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz
In der EU, im EWR (EU plus Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie in der Schweiz sind EU-Bürger und Staatsangehörige der genannten weiteren Staaten durch die Freizügigkeit privilegiert. Aufenthaltsrechtlich ist also der Wunsch einer EU-Bürgerin, ihren Urlaub in Italien, Spanien oder Frankreich um einen Workation-Aufenthalt zu verlängern, kein Problem.
Äußert ihr kanadischer Kollege allerdings genau denselben Wunsch, sieht es schon anders aus. Auch wenn vielen unserer deutschen Aufenthaltstitel, die eine Arbeitserlaubnis umfassen, Verordnungen der EU zugrunde liegen, oder sie – wie etwa die „Blaue Karte EU“ – das Wort „EU“ sogar im Namen tragen, handelt es sich nach wie vor um nationale Aufenthaltstitel nach deutschem Recht, die das Arbeiten allein in Deutschland erlauben. Bei allen Drittstaatsangehörigen ist bei diesem Thema also große Vorsicht geboten.
Aufenthaltstitel für Remote Work sind schwer zu bekommen
Es ist wahrscheinlich, dass der Mitarbeiter einen Aufenthaltstitel für das Urlaubsland benötigt, wenn er dort arbeiten möchte. Ein solcher ist – nach dem jeweiligen nationalen Recht – jedoch allein für die Tätigkeit im Ferienhaus oder Hotelzimmer möglicherweise gar nicht oder nur mit viel Aufwand zu erlangen, da die meisten Aufenthaltstitel die Beschäftigung in einem Betrieb des Aufnahmestaats voraussetzen.
Kann die aufenthaltsrechtliche Herausforderung gemeistert werden, gelten die in den vorherigen Beiträgen zur Thematik dargestellten arbeitsrechtlichen Erwägungen, die bei Arbeitsaufenthalten im Ausland von mehr als vier Wochen immer auch das Nachweisgesetz umfassen, sowie das Sozialversicherungsrecht sodann unterschiedslos auch für Drittstaatsangehörige.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.