17. März 2021
MoPeG GbR
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Regierungsentwurf zum MoPeG: Änderungen im Recht der GbR

Der Gesetzgeber plant mit der Reformierung des Personengesellschaftsrechts die umfassende Neugestaltung der GbR. Was wird sich ändern?

Am 20. Januar 2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) beschlossen. Das Recht der Personengesellschaften – also das Recht der Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Handelsgesellschaften (OHG), der Kommanditgesellschaften (KG, auch GmbH & Co. KG) sowie Partnergesellschaften (PartG) – entstammt teilweise dem Jahr 1900 und ist damit sehr veraltet. Eine Reformierung und Anpassung an die praktischen Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens war daher längst überfällig. 

Aufgrund der praktischen Relevanz hat sich der Gesetzgeber u.a. dazu entschieden, das bisher im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eher stiefmütterlich behandelte Recht der GbR umfassend neu zu gestalten. Vorgesehen ist insbesondere, die bereits seit Anfang der 2000er höchstrichterlich uneingeschränkt anerkannte (Teil-) Rechtsfähigkeit der (Außen-) GbR zu normieren und die rechtsfähige GbR als Leitbild aller Personengesellschaften einem eigenen Regelungsregime zu unterwerfen. Eine Haftungsbeschränkung der rechtsfähigen GbR ist nicht vorgesehen, sodass die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiterhin vollumfänglich als Gesamtschuldner mit dem Privatvermögen haften.

Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht-rechtsfähiger GbR

GbRs sind in ihren Erscheinungsformen sehr vielfältig, da diese grundsätzlich jeden legalen und nicht auf ein Handelsgewerbe ausgerichteten Gesellschaftszweck verfolgen können. Der Regierungsentwurf unterscheidet nunmehr ausdrücklich zwischen der rechtsfähigen und der nicht-rechtsfähigen GbR, die sich anhand des Willens der Gesellschafter zur Teilnahme am Rechtsverkehr unterscheiden. Die rechtsfähige GbR nimmt am Rechtsverkehr teil und kann Träger von Rechten und Pflichten sein. Die nicht-rechtsfähige (Innen-) GbR tritt hingegen nicht nach außen auf und regelt lediglich das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern. Für die nicht-rechtsfähige GbR wird sich durch die Reformierung im Ergebnis nichts ändern.

Klassischerweise werden Wohn- und Fahrgemeinschaften als nicht-rechtsfähige Innen-GbRs qualifiziert. Die rechtsfähige GbR ist unter sog. Arbeits- und Bauherrengemeinschaften sowie unter Freiberuflern weit verbreitet: So sind Anwaltssozietäten oder gemeinschaftliche Praxen von Ärzten sowie anderer medizinischer Berufe, wie Physiotherapeuten, oftmals als GbR organisiert. 

Errichtung und Geschäftsführung der rechtsfähigen GbR 

Die rechtsfähige (und auch die nicht-rechtsfähige) GbR soll durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages errichtet werden können; eine Registrierung im (neu geschaffenen) Gesellschaftsregister ist für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit nicht notwendig. Um weiterhin eine flexible und vielseitige Ausgestaltung der GbR zu ermöglichen, macht das Gesetz zum Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages keine Vorgaben. Zudem stellt es der Gesetzgeber den Gesellschaftern ausdrücklich frei, von dem Großteil der gesetzlichen Vorgaben durch Gesellschaftsvertrag abzuweichen. Lediglich die Vorschriften zur persönlichen Haftung der Gesellschafter, Gesellschafterklage und Notgeschäftsführungsbefugnis sowie die Informationsrechte und -pflichten der Gesellschafter sollen unabdingbar bleiben. 

Die Geschäfte der Gesellschaft sollen weiterhin originär durch die Gesellschafter selbst geführt werden, die von Gesetzes wegen zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung der Gesellschaft befugt sind. Durch Gesellschaftsvertrag kann allen oder mehreren Gesellschaftern die alleinige Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschaft erteilt werden. In diesem Fall muss ein Geschäft jedoch unterbleiben, wenn ein anderer geschäftsführungsbefugter Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts widerspricht. Darüber hinaus kann Gesellschaftern bei grober Pflichtverletzung die Befugnis zur Geschäftsführung durch Beschluss entzogen werden.

Ausscheiden von Gesellschaftern einer rechtsfähigen GbR

Der Entwurf sieht weiterhin vor, dass der Anteil eines ausgeschiedenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile zuwächst. Dies entspricht auch den bisherigen Regelungen. Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation und das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über, sofern dieser sich zur Übernahme Bereit erklärt hat. Ausgeschiedenen Gesellschaftern ist eine angemessene Abfindung zu zahlen. Zudem sind sie von der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien bzw. ihnen ist von der Gesellschaft Sicherheit zu leisten. Die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters wird weiterhin begrenzt, allerdings sieht der Entwurf nunmehr eine ausführliche Regelung im BGB, statt wie bisher einen Verweis in das Recht der Personenhandelsgesellschaften, vor.

Vinkulierung und Gesellschafterklage in der rechtsfähigen GbR

Der Gesetzgeber beabsichtigt zudem eine gesetzliche Vinkulierung der Gesellschaftsanteile, wodurch die Möglichkeit zur Übertragung der GbR-Gesellschaftsanteile von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig gemacht wird. Aufgrund des höchstpersönlichen Charakters des Zusammenschlusses von Personengesellschaften und der Verfügungsbeschränkung des § 716 BGB war dieses Erfordernis in der Rechtswissenschaft bereits weitestgehend anerkannt.

Darüber hinaus soll auch die grundsätzlich anerkannte Rechtsfigur der actio pro socio (Gesellschafterklage) ebenfalls im Gesetz verankert werden: Dem einzelnen Gesellschafter wird das Recht eingeräumt, Ansprüche der Gesellschaft, die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen, gegen einen Mitgesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Dies jedoch nur, sofern der geschäftsführende Gesellschafter die Geltendmachung des Anspruchs pflichtwidrig unterlässt. Gleiches soll unter bestimmten Voraussetzungen für die Durchsetzung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen Dritte gelten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in diesen Fällen durch den klagenden Gesellschafter eine Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis für die Gesellschaft begründet wird und stellt damit klar, dass es sich bei der Gesellschafterklage um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft handelt. Dies war bisher umstritten.

Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR geplant

Weiterhin plant der Gesetzgeber die Einführung eines öffentlichen Gesellschaftsregisters für rechtsfähige GbRs, welches u.a. Transparenz hinsichtlich der Vertretungsverhältnisse, des Gesellschafterbestandes und dem Sitz der Gesellschaft schaffen soll. Nach Eintragung muss die GbR den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts″ oder „eGbR″ führen. Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister soll grundsätzlich freiwillig sein und ist insbesondere nicht zur Erlangung der Rechtsfähigkeit erforderlich. Eine Registrierung dürfte sich für GbRs lohnen, die umfassend am Wirtschaftsleben teilnehmen: Bisher ist es Geschäftspartnern nicht möglich, sich Gewissheit über den Gesellschafterbestand oder die Vertretungsverhältnisse einer GbR zu verschaffen. Durch die öffentliche Registrierung wird dem Wirtschaftsverkehr dahingehend zu Rechtssicherheit verholfen und Vertrauen geschaffen. 

Änderungen bei Unternehmensumstrukturierungen

Die rechtsfähige und eingetragene GbR soll zukünftig zudem Rechtsträger einer Verschmelzung, einer Spaltung oder auch eines Formwechsels sein können. Damit kommt der Gesetzgeber Forderungen der Praxis nach, Unternehmensumstrukturierungen unter Beteiligung einer GbR flexibler zu gestalten.

Mit dem Regierungsentwurf zum MoPeG wurde ein wichtiger Schritt in Richtung Neugestaltung des Rechts der rechtsfähigen GbR getan. Allerdings muss der Gesetzesentwurf noch den Bundesrat und Bundestag passieren. Das Gesetz soll frühestens am 1. Januar 2023 in Kraft treten. 

Die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler und weitere Themen werden wir in unserer Blogreihe erörtern. Gestartet sind wir mit einer Übersicht zum Regierungsentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts.

Tags: GbR Gesellschaftsregister MoPeG rechtsfähig Vinkulierung


SSPA
am 22.03.2021 um 08:49:27

Ein sehr interessanter und gelungener Blogartikel! Mit freundlichen Grüßen

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