3. August 2023
MoPeG GbR
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Inkrafttreten des MoPeG: Was ändert sich im Recht der GbR? 

In diesem Blogbeitrag berichten wir über die allgemeinen Neuerungen im Recht der GbR, die ab dem 01. Januar 2024 gelten.

Das Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde am 24. Juni 2021 vom Bundestag beschlossen und tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Durch das MoPeG wurde das Recht der Personengesellschaften, darunter Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG, auch GmbH & Co. KG) sowie Partnergesellschaften (PartG), umfassend reformiert und an die Erfordernisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst. 

Ein zentraler Schwerpunkt der Reform lag in der umfassenden Neugestaltung des Rechts der GbR, welches bisher vom Gesetzgeber eher stiefmütterlich behandelt wurde. Insbesondere die rechtsfähige GbR als Grundform aller Personengesellschaften wurde einem eigenen Regelungsregime unterworfen. Die zahlreichen Neuerungen bilden das ab, was bereits höchstrichterlich anerkannt oder in der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen üblich ist.

Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht-rechtsfähiger GbR

GbRs sind in ihren Erscheinungsformen sehr vielfältig und können grundsätzlich jeden legalen und nicht auf ein Handelsgewerbe ausgerichteten Gesellschaftszweck verfolgen. Im BGB wird es künftig eine klare Unterscheidung zwischen der rechtsfähigen und der nicht-rechtsfähigen GbR geben (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.). Die rechtsfähige GbR nimmt am Rechtsverkehr teil und kann selbst Rechte erwerben oder Verbindlichkeiten eingehen. Gesellschaften, deren Gegenstand der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichen Namen ist, werden künftig grundsätzlich als rechtsfähig angesehen. Klassischerweise sind rechtsfähige GbRs unter sog. Arbeits- und Bauherrengemeinschaften und unter Freiberuflern weit verbreitet: So sind Künstlerkollektive, Anwaltssozietäten, Ingenieurbüros, gemeinschaftliche Praxen von Ärzten* (nicht immer: Bürogemeinschaften) sowie Personen anderer medizinischer Berufe, wie Physiotherapeuten, oftmals als GbR organisiert.

Die nicht-rechtsfähige GbR besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und dient lediglich der Ausgestaltung des Innenverhältnisses zwischen ihren Gesellschaftern. Beispielhaft zu nennen sind hier treuhänderische Beteiligungen, stille Beteiligungen, Wohn- oder Fahrgemeinschaften.

Errichtung und Geschäftsführung der rechtsfähigen GbR

Eine GbR wird durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags errichtet; eine Registrierung im (neu geschaffenen) Gesellschaftsregister ist für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit nicht notwendig oder verpflichtend. Die Gesellschafter sind in der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages frei und können von den gesetzlichen Vorgaben abweichen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Nicht abdingbar sind die Vorschriften u.a. zur persönlichen Haftung und Vertretungsbefugnis der Gesellschafter gegenüber Dritten (§§ 720 und 721 BGB n.F.), das Klagerecht der Gesellschafter (§ 715b BGB n.F.) sowie Informationspflichten der geschäftsführungsbefugten Gesellschafter (§ 717 BGB n.F.).

Die Geschäfte der Gesellschaft werden weiterhin originär durch die Gesellschafter selbst geführt, die von Gesetzes wegen zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung der Gesellschaft befugt

sind. Durch Gesellschaftsvertrag kann einzelnen Gesellschaftern die alleinige Geschäftsführungsbefugnis zugewiesen werden. Widerspricht ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter der Vornahme eines bestimmten Geschäfts, muss dieses unterbleiben.

Ausscheiden von Gesellschaftern einer rechtsfähigen GbR

Das Gesetz sieht auch weiterhin vor, dass der Anteil eines ausgeschiedenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile zuwächst. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage. Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation und das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über, sofern dieser sich zur Übernahme bereit erklärt hat. Ausgeschiedene Gesellschafter haben Anspruch auf eine angemessene Abfindung und sind von der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien. Statt wie bisher auf das Recht der Personenhandelsgesellschaften zu verweisen, wurde die Begrenzung der Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters in § 728b BGB n.F. ausführlich normiert.

Vinkulierung und Gesellschafterklage in der rechtsfähigen GbR

Nunmehr wurde ausdrücklich geregelt, dass die Übertragung von GbR-Gesellschaftsanteilen von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig ist (Vinkulierung). Darüber hinaus wurde die Rechtsfigur der actio pro socio (Gesellschafterklage) ebenfalls gesetzlich verankert. Dem einzelnen Gesellschafter wird das Recht eingeräumt, Ansprüche der Gesellschaft, die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen, gegen einen Mitgesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Dies jedoch nur, sofern der geschäftsführende Gesellschafter die Geltendmachung des Anspruchs pflichtwidrig unterlässt. Gleiches gilt unter bestimmten Voraussetzungen für die Durchsetzung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen Dritte. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in diesen Fällen durch den klagenden Gesellschafter eine Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis für die Gesellschaft begründet wird und stellt damit klar, dass es sich bei der Gesellschafterklage um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft handelt. Dies war bisher umstritten.

Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR

Rechtsfähige GbRs können sich künftig in ein öffentliches Gesellschaftsregisters eintragen lassen. Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister erfolgt – wie auch Anmeldungen zum Handelsregister – über Notare. Sie ist grundsätzlich freiwillig und nicht zur Erlangung der Rechtsfähigkeit erforderlich. Eine Anmeldung muss den Namen, Sitz und Anschrift der Gesellschaft sowie Angaben zu den Gesellschaftern und deren Vertretungsbefugnissen enthalten. Darüber hinaus muss eine Versicherung abgegeben werden, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Nach Eintragung im Register muss die GbR den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen. Die Registrierung dürfte sich für GbRs lohnen, die umfassend am Wirtschaftsleben und insbesondere Grundstücksverkehr teilnehmen. Eine Eintragung schafft Transparenz gegenüber Geschäftspartnern, die sich durch Einsichtnahme im Register rasch einen Überblick über den Gesellschafterbestand und damit die Haftungs- und Vertretungsverhältnisse einer GbR verschaffen können. 

Änderungen bei Unternehmensumstrukturierungen

Des Weiteren kann die rechtsfähige und eingetragene GbR zukünftig auch als Rechtsträger einer Verschmelzung, einer Spaltung oder eines Formwechsels auftreten. Dies bietet die Möglichkeit, Unternehmensumstrukturierungen unter Beteiligung einer GbR sowohl als Ausgangs- als auch als Zielgesellschaft vorzunehmen.

Das reformierte Personengesellschaftsrecht gilt ab dem 1. Januar 2024 und bringt zeitgemäße und praxisorientierte Änderungen mit sich. Es bleibt abzuwarten, wie insbesondere die Einführung des Gesellschaftsregisters in der Praxis angenommen wird.

Das neue Gesellschaftsregister, die Möglichkeiten für das nationale Umwandlungsrecht und die Auswirkungen auf die Immobilienbranche werden näher in unserer Blogreihe erörtert.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Tags: Corporate / M&A GbR Gesellschaftsregister MoPeG rechtsfähig Vinkulierung