Nationale Umwandlungen werden künftig auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts möglich sein und das sogar unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG), das im August 2021 verkündet wurde und am 1. Januar 2024 in Kraft treten wird, soll sich auch im Umwandlungsrecht etwas ändern.
Bislang galt für Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) der sog. numerus clausus, d.h. nur die in § 3 UmwG genannten Gesellschaftsformen konnten als übertragender oder übernehmender Rechtsträger an einer Umwandlung, wie der Verschmelzung, der Spaltung oder dem Formwechsel, beteiligt sein. Offen standen diese Möglichkeiten neben Kapitalgesellschaften (z.B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften), zwar auch Personenhandelsgesellschaften (z.B. offenen Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften), jedoch nicht auch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das soll sich jetzt ändern.
Die GbR als umwandlungsfähiger Rechtsträger
Eine der wichtigsten Änderungen im Umwandlungsgesetz ist die Erweiterung der umwandlungsfähigen Rechtsträger in § 3 UmwG auf die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Allerdings ist zu beachten, dass nur die künftig im neugeschaffenen Gesellschaftsregister eingetragene GbR, die als Namenszusatz die Bezeichnung eGbR zu führen hat, Partei einer Umwandlung werden kann.
Die Hintergründe hierfür sind leicht nachzuvollziehen. Bislang war die GbR, als „Grundform″ der Personengesellschaften gerade im Hinblick auf den Rechtsverkehr mit Unsicherheiten behaftet. Es gab – anders als bei Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften – kein Handelsregister, in der die GbR und all ihre Gesellschafter registriert und eingetragen wurden. Damit war es nicht ohne Weiteres und vor allem nicht durch öffentliche Unternehmensregister möglich, die Existenz, die Gesellschafterstruktur oder die Vertretungsbefugnis zu überprüfen.
Um dieses „Manko″ auszugleichen und die GbR, die gerade auch in der Immobilienbranche oder bei Familienunternehmen eine nicht nur untergeordnete Bedeutung einnimmt, rechtsfähiger zu gestalten, soll die Möglichkeit geschaffen werden, die GbR in das neu zu schaffende Gesellschaftsregister einzutragen. Diese Eintragung ist auch Grundvoraussetzung dafür, dass die GbR als umwandlungsfähiger Rechtsträger anerkannt wird.
Zu beachten bleibt ferner, dass die GbR bereits vor Abschluss des Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrages im Gesellschaftsregister eingetragen worden sein sollte. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Verschmelzung oder Spaltung ein durch Eintragung zu beseitigendes Vollzugshindernis entgegensteht. Dies sollte bei der Planung einer Umwandlung, die oftmals zeitkritisch ist, im Auge behalten werden.
Erweiterte Verschmelzungs- und Spaltungsvoraussetzungen für die eGbR
Mit den §§ 39a bis 39f UmwG n.F. sollen neue Vorschriften für die Verschmelzung unter Beteiligung einer eGbR in das Umwandlungsgesetz eingeführt werden. Unverändert und lediglich redaktionell an die neu eingeführte Gesellschaftsform angepasst, bleiben die Regelungen zum Ausschluss der Verschmelzung (§ 39 UmwG n.F.), dem Verschmelzungsbericht (§ 39a UmwG n.F.), der Unterrichtung der Gesellschafter (§ 39b UmwG n.F.), der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (§ 39c UmwG n.F.), der Prüfung der Verschmelzung (§ 39e UmwG n.F.) sowie der zeitlichen Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter (§ 39f UmwG n.F.). Hier setzt man auf Altbewährtes und greift entsprechend auf die bisherigen Regelungen für Personenhandelsgesellschaften gemäß §§ 39, 41 bis 45 UmwG zurück. Für die Spaltung gilt Entsprechendes aufgrund der Verweisungsnorm des § 124 f. UmwG.
Neu ist hingegen das Widerspruchsrecht gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung nach § 39d UmwG n.F.:
Widerspricht ein Gesellschafter einer übernehmenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Verschmelzung, hat sie zu unterbleiben. Das Gleiche gilt, wenn der Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers der Verschmelzung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts widerspricht.
Mit dem neu geschaffenen Widerspruchsrecht ist es nun jedem eGbR-Gesellschafter möglich, der Verschmelzung zu widersprechen und sie damit auch zu verhindern. Sinn und Zweck dieser Regelung nach Satz 1 ist vor allem der Schutz vor einer Haftungsvermehrung des eGbR-Gesellschafters für Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende eGbR übergehen würden. Nachdem der Beschluss der Gesellschafterversammlung nach § 39c UmwG n.F. auch mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann, ist diese Einschränkung bzw. der Schutz vor einer ausgeweiteten Haftung des jederzeit persönlich haftenden eGbR-Gesellschafters mehr als verständlich. Allerdings ist dieses Widerspruchsrecht nicht nur auf Fälle beschränkt, in der ein eGbR-Gesellschafter nicht an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, sondern vielmehr steht jedem eGbR-Gesellschafter dieses Recht auch dann noch zu, wenn er zuvor der Verschmelzung bereits zugestimmt hat.
Nach der Gesetzesbegründung soll ein solches widersprüchliches Verhalten auch im Einzelfall nicht zum Einwand nach § 242 BGB (Gebot von Treu und Glauben) führen. Vielmehr soll der eGbR-Gesellschafter vor einer Haftungsvermehrung geschützt werden und dieses Widerspruchsrecht auch aktiv ausüben müssen. Er unterliegt in diesem Fall auch nicht den engeren Beschränkungen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, die üblicherweise bei einem Einstimmigkeitserfordernis bei der Abgabe seiner Stimme gelten würde. Daher bleibt es durch den § 39d UmwG n.F. bei einem „echten″ Widerspruchsrecht des eGbR-Gesellschafters.
Das Widerspruchsrecht nach Satz 2 findet auf den Gesellschafter eines übertragenden Rechtsträgers (gleich welcher Rechtsform) Anwendung, der durch Übertragung des Vermögens auf eine übernehmende eGbR und der damit verbundenen neuen Beteiligung an der übernehmenden eGbR vor einer Haftungsvermehrung geschützt werden soll, da er möglicherweise von einer beschränkten Haftungsposition eines Kommanditisten in die Position eines unbeschränkt haftenden eGbR-Gesellschafters treten würde. § 39d UmwG n.F. ist indes nicht völlig neu, sondern vergleichbar mit dem bisherigen § 43 Absatz 2 Satz 3 f. UmwG, wonach bei einer Verschmelzung unter Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft dem widersprechenden Gesellschafter die Position eines beschränkt haftenden Kommanditisten eingeräumt werden muss. Nachdem dies bei einer Verschmelzung auf eine eGbR nicht möglich ist, ist die logische Konsequenz, dass der widersprechende Gesellschafter zu seinem Schutz die Verschmelzung auf die eGbR komplett verhindern kann.
Wie auch bei Personenhandelsgesellschaften bleibt ferner zu beachten, dass die Gesellschafter einer übertragenden eGbR für Verbindlichkeiten der eGbR für fünf Jahre nachhaften, soweit das Vermögen der eGbR auf eine Gesellschaftsform übertragen wird, dessen Gesellschafter nicht unbeschränkt für etwaige Verbindlichkeiten haften. Damit sollen weiterhin auch die Vertragspartner der übertragenden eGbR vor einer Haftungsbeschränkung geschützt werden.
Der Formwechsel einer eGbR
Beim Formwechsel gab es bisher die Einschränkung, dass lediglich der Formwechsel in eine GbR nach § 191 Absatz 2 Nummer 1 UmwG möglich war, jedoch nicht auch der Formwechsel einer GbR in eine Gesellschaft anderer Rechtsform. Auch dies soll künftig möglich werden.
Die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR wird damit sowohl als Ausgangs- als auch als Zielgesellschaft an einem Formwechsel partizipieren können. Wie bereits bei der Verschmelzung und bei der Spaltung gilt dies wiederum nur noch für eingetragene GbRs. Ziel ist es, dadurch Missbrauchsmöglichkeiten zu begegnen und vor allem Konstellationen wie die sog. Firmenbestattung zu unterbinden. Unter der sog. Firmenbestattung versteht man das liquidationslose Erlöschen einer in Vermögensverfall geratenen Gesellschaft außerhalb des dafür vorgesehenen Insolvenzverfahrens durch die Gesellschafter.
Der Formwechsel der eGbR in eine andere Rechtsform ist gemäß § 214 UmwG n.F. – wie auch bisher bei Personenhandelsgesellschaften – nur in eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft möglich. Aufgrund der Ähnlichkeiten der Personengesellschaften untereinander und der Möglichkeit der eGbR unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne umwandlungsrechtliche Vorschriften in eine Personenhandelsgesellschaft zu wechseln, ist ein darüberhinausgehender „formeller″ Formwechsel nach dem UmwG auch nicht notwendig.
Keine Ausweitung für grenzüberschreitende Verschmelzungen von Personengesellschaften
In Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen hat sich in den letzten Jahren einiges getan. Doch auch wenn grenzüberschreitende Umwandlungen durch die Verschmelzungsrichtlinie oder die Umwandlungsrichtlinie bereits ausgeweitet und in ganz Europa vereinheitlicht werden sollen, so bleibt die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Hinausverschmelzung von Personengesellschaften dennoch offen. Dem Vorschlag des 71. Deutschen Juristentags die grenzüberschreitende Verschmelzung von Personengesellschaften nach § 122a ff. UmwG a.F. (mittlerweile §§ 355 ff. UmwG) in das europäische Ausland durch das MoPeG zu ermöglichen, wurde nicht gefolgt. Begründet wurde diese Entscheidung vor allem mit dem Hinweis, dass die Umwandlungsrichtlinie europaweit nur auf Kapitalgesellschaften ausgeweitet wurde und die Erweiterung des nationalen Spielraums zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen würde, da die von den Handelsregistern auszustellenden Vorabbescheinigungen für das Hinausverschmelzen von Personengesellschaften keine Bindungswirkung in anderen EU-Ländern entfalten würden. Es bleibt daher abzuwarten, ob und wann es in der Zukunft eine EU-weite Ausweitung der Richtlinie auch auf Personengesellschaften geben wird.
Nationale Umwandlung auch mit der eGbR: Gutes Zeichen für viele Branchen, Familienunternehmen und Unternehmensstrukturen
Durch das MoPeG werden einige Regelungen im Umwandlungsrecht erweitert und der Spielraum gerade auch für GbR-freundliche Branchen, Familienunternehmen oder sogar größeren Unternehmensstrukturen erweitert. Erfreulich ist, dass es künftig allein durch die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister zu viel mehr Gestaltungsmöglichkeiten kommen kann und eGbRs auch in größeren Unternehmensstrukturen gut eingebunden und bei Bedarf auch umwandlungsrechtlich umstrukturiert werden können. Gleichzeitig können die Interessen aller Beteiligten, sei es durch eine Vermeidung von Haftungsvermehrungen oder durch transparente Gestaltungen berücksichtigt und hierdurch auch Rechtssicherheit geschaffen werden. Abzuwarten bleibt, wie diese Möglichkeiten in der Praxis angenommen und umgesetzt werden.
Die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler und weitere Themen werden wir in unserer Blogreihe zum „MoPeG″ erörtern. Gestartet sind wir mit einer Übersicht zum Regierungsentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, den Änderungen im Recht der GbR sowie dem Gesellschaftsregister. Weiter ging es mit einem Beitrag zum Auslandssitz der GmbH & Co. KG, zur Actio pro Socio sowie den Auswirkungen auf die Immobilienbranche. Im Anschluss haben wir einen Blick auf die Gesetzesentstehung und auf allgemeine Änderungen im Recht der OHG/KG sowie Künftige Regelung zur Willensbildung in der Einheits-GmbH & Co. KG geworfen. Zuletzt sind wir auf das Beschlussmängelrecht für Personengesellschaften eingegangen.