In dieser Reihe berichten wir über die geplanten Änderungen des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG. Doch wie kommt das Gesetz eigentlich zustande? Unser Autor war live dabei.
Ende März dieses Jahres erhielt ich einen Anruf von dem Büro unseres Kölner Bundestagsabgeordneten Prof. Dr. Heribert Hirte, stellvertretender und derzeit kommissarischer Vorsitzender des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags. Man erkundigte sich, ob ich bei der öffentlichen Anhörung des Ausschusses über das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts als Sachverständiger teilnehmen könne. So fand ich mich drei Wochen später, am 21. April 2021, im Paul-Löbe-Haus zur öffentlichen Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages wieder.
Von der Expertenkommission ins Justizministerium
Bis zu diesem Tag hatte der Gesetzesentwurf bereits einen weiten Weg hinter sich. Im April 2020 hatte die von der Bundesregierung eingesetzte Kommission ihren Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (sog. Mauracher Entwurf) vorgelegt. Sodann wurden die Arbeiten an dem Gesetzesentwurf im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) fortgeführt. Dabei holte das BMJV zahlreiche Stellungnahmen verschiedener Verbände, berufsständischer Kammern und sonstiger Institutionen ein, die den Gesetzesentwurf teilweise aus Sicht der Rechtsanwender, teilweise aus Sicht der betroffenen Unternehmen kommentierten. Parallel wurde der Entwurf auch in der juristischen Literatur ausführlich erörtert und diskutiert.
Am 20. Januar 2021 wurde schließlich der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegt. Der Regierungsentwurf übernahm den „Mauracher Entwurf″ in großen Teilen und nahm lediglich an einzelnen Punkten partielle Änderungen vor.
Beratungen im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages
Nun wird der Gesetzesentwurf von der Legislative beraten. Freilich nicht im Plenum des Deutschen Bundestags, denn dafür ist die Angelegenheit dann doch zu technisch. Vielmehr ist hierfür der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (Rechtsausschuss) zuständig. In diesem sitzen immerhin 43 Abgeordnete aus allen sechs Fraktionen, darunter so bekannte Köpfe wie der SPD-Politiker und Epidemiologe Prof. Dr. Karl Lauterbach. Es kommen auch diese 43 Abgeordneten nicht in jeder Sitzung des Rechtsausschusses in voller Mannschaftsstärke zusammen. In die Sitzung vom 21. April 2021, an der ich als Sachverständiger teilnahm, entsandte vielmehr jede Fraktion genau einen Vertreter. Diese hatten sich mit dem Regierungsentwurf jedoch offenbar eingehend auseinandergesetzt und zeigten sich sehr gut vorbereitet.
Üblicherweise beraten die Ausschüsse die Gesetzesentwürfe nicht nur unter sich, sondern laden Sachverständige ein, die sie bei der Beurteilung des Entwurfes beraten. Jede Fraktion kann bis zu zwei Sachverständige benennen. In der Sitzung vom 21. April 2021 waren dies neben mir die Herren Professoren Gregor Bachmann, Mathias Habersack und Alexander Schall, Frau Annika Böhm als Vertreterin des Deutschen Industrie- und Handelskammertags, Professor Heribert Heckschen als Vertreter der Notare sowie Frau Kollegin Dr. Gabriele Roßkopf, die bereits in der Expertenkommission am „Mauracher Entwurf″ mitgewirkt hatte. Corona-bedingt waren nicht alle Sachverständigen vor Ort anwesend, sondern teilweise aus den heimischen Büros zugeschaltet.
Im Vorfeld der Sitzung hatte jeder Sachverständige eine schriftliche Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf abgegeben, die allen Ausschussmitgliedern und Sachverständigen gesammelt zur Verfügung gestellt wurde. In der Sitzung hatte sodann jeder Sachverständige vier Minuten Zeit, seine wesentlichen Gedanken zu dem Gesetzesentwurf noch einmal mündlich vorzutragen. Dabei lief – wie man es aus Fernsehduellen um die US-Amerikanische Präsidentschaft kennt – eine Stoppuhr, sodass man genau absehen konnte, wann man mit seiner Stellungnahme fertig sein musste. Ich beschränkte mich in meiner Stellungnahme auf einige Korrekturen im Beschlussmängelrecht, die mir am Herzen lagen. Im Anschluss hatten die Abgeordneten Gelegenheit, Fragen an die Sachverständigen zu richten. Dabei wurden einzelne Aspekte des Gesetzesentwurf noch einmal kontrovers diskutiert. Nach 90 Minuten war die Anhörung schließlich vorbei.
Next Steps: Verabschiedung in Bundestag und Bundesrat?
Der Rechtsausschuss wird das Gesetz nun weiter beraten, bevor der Bundestag im Plenum hierüber abstimmt. Soweit der Rechtsausschuss Änderungen an dem Entwurf vorschlägt, wird er diese mit dem BMJV sowie mit den Regierungsfraktionen abstimmen. Dass es im Bundestag noch einmal zu einer umfangreichen Debatte kommt, ist angesichts des eher technischen und unpolitischen Charakters des MoPeG eher unwahrscheinlich. Vielmehr dürfte das MoPeG – ggf. mit Änderungsvorschlägen des Rechtsausschusses – den Bundestag „unter ferner liefen″ passieren. Aber das ist keinesfalls ein Grund zur Besorgnis. Im Gegenteil: Es handelt sich um einen sehr ausgereiften Gesetzesentwurf, an dem viele qualifizierte Köpfe aus Rechtswissenschaft und Praxis mitgewirkt haben.
Das MoPeG bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Jedoch kann der Bundesrat Einspruch gegen das Gesetz legen und den Bundestag damit zu einer nochmaligen Abstimmung zwingen, in der ggf. eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich sein kann. Ein Einspruch des Bundestags ist nicht unwahrscheinlich, weil einige Länger noch den Verwaltungsaufwand, der mit der Einführung des Gesellschaftsregisters verbunden ist, scheuen.
Fazit: Gesetzgebungsprozess auf einem guten Weg
Das MoPeG befindet sich auf der Zielgerade. Noch vor der Sommerpause, die am 26. Juni 2021 beginnt, soll das Gesetz im Bundestag verabschiedet werden. Es wäre wünschenswert, wenn die ein oder andere Anregung, die wir als Sachverständige dem Rechtsausschuss mitgegeben haben, noch in das Gesetz aufgenommen werden könne. Insgesamt handelt es sich aber um einen sehr gelungenen Entwurf, der das Personengesellschaftsrecht maßgeblich vorantreiben und die Praxis erheblich vereinfachen wird. Man darf gespannt sein, was der Gesetzgeber und dann später die Rechtspraxis hieraus macht – wir werden Sie auf diesem Kanal selbstverständlich über alles weitere informieren.
Die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler und weitere Themen werden wir in unserer Blogreihe zum „MoPeG″ erörtern. Gestartet sind wir mit einer Übersicht zum Regierungsentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, den Änderungen im Recht der GbR sowie dem Gesellschaftsregister. Weiter ging es mit einem Beitrag zum Auslandssitz der GmbH & Co. KG, zur Actio pro Socio sowie den Auswirkungen auf die Immobilienbranche. Im Anschluss haben wir einen Blick auf die Gesetzesentstehung und auf allgemeine Änderungen im Recht der OHG/KG sowie Künftige Regelung zur Willensbildung in der Einheits-GmbH & Co. KG geworfen. Zuletzt sind wir auf das Beschlussmängelrecht für Personengesellschaften und neue Möglichkeiten für nationale Umwandlungen eingegangen.