10. Juni 2021
MoPeG OHG KG
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

MoPeG: Allgemeine Änderungen im Recht der OHG/KG

In diesem Blog berichten wir über ausgewählte Neuerungen im Recht der OHG/KG in Bezug auf die umfassendste Reform des Personengesellschaftsrechts seit vielen Jahren.

Der Gesetzesentwurf sieht in Bezug auf die OHG und KG nicht so weitgehende Änderungen vor wie etwa für das Recht der BGB-Gesellschaften. Dennoch gibt es einige Neuerungen, wobei wir über ausgewählte Änderungen im Folgenden kurz berichten möchten.

OHG News: Neues Beschlussverfahrensrecht

Da das aktuelle OHG-Recht vom Einstimmigkeitsprinzip ausgeht, werden Fragen der Beschlussfassung und der Formalitäten einer Gesellschafterversammlung im Gesetz kaum geregelt. Zur Lückenschließung wird regelmäßig auf die Regelungen des Beschlussverfahrensrecht bei der GmbH (§§ 47-51 GmbHG) zurückgriffen, wobei insoweit vieles streitig ist.

Dies soll sich nun zumindest teilweise ändern und so stellt § 109 Abs. 1 HGB-E zunächst klar, dass die Gesellschafter ihre Beschlüsse in Versammlungen fassen. Dies schließt sowohl Präsenzversammlungen als auch virtuelle Versammlungen also etwa Telefon- oder Videokonferenz mit ein (Begr. RegE MoPeG, S. 266). Nach Abs. 2 der neuen Regelung kann die Versammlung durch jeden Gesellschafter einberufen werden, wobei die Einberufung durch formlose Einladung der anderen Gesellschafter unter Ankündigung des Zwecks der Versammlung in angemessener Frist erfolgen muss. Abs. 3 sieht als Grundmodell von Abstimmungen – wie auch bisher – das Einstimmigkeitsprinzip vor. Sofern vom Einstimmigkeitsprinzip abgewichen wird, stellt nun aber Abs. 4 klar, dass die Gesellschafterversammlung beschlussfähig ist, wenn die anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen haben.

Da die geplanten neuen Regelungen damit lediglich grundlegende Aspekte des Beschlussverfahrens erfassen und um nicht auf die Lückenschließung durch das GmbH-Recht angewiesen zu sein, empfiehlt es sich üblicherweise genaue 

  • Mehrheitserfordernisse (ggf. auch unterteilt nach Wichtigkeit der Angelegenheit),
  • Ladungsfristen und -modalitäten (z. B. schriftliche Ladung), 
  • die Leitung der Versammlung, 
  • Stimmverbote
  • und ggf. auch Minderheitsrechte, insbesondere wenn die Geschäftsführung zur Versammlung lädt 

im Gesellschaftsvertrag festzuschreiben. 

Eine wesentliche Neuerung sei in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnt und betrifft das erstmals im Personengesellschaftsrecht eingeführte Beschlussmängelrecht (§§ 110 ff. HGB-E). Diesem Thema widmen wir allerdings einen eigenen Blogbeitrag, der bald erscheinen wird. 

OHG News: Gewinnermittlung und Gewinnverteilung

Die derzeitigen Regelungen zur Gewinnermittlung und Gewinnverteilung im HGB werden in der Praxis oft abbedungen und waren insbesondere mit Blick auf den komplizierten Gewinnverteilungsschlüssel eher unpraktikabel. 

Die geplanten Regelungen stellen nunmehr zunächst kompetenziell klar, dass 

  • die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verpflichtet sind (§ 120 Abs. 1 S. 1 HGB-E)
  • und die Gesellschafter durch Beschluss über dessen Feststellung entscheiden (§ 121 HGB-E). 

Fristen für die Aufstellung und Feststellung werden vom neuen Recht keine vorgegeben. Hier orientieren sich viele Gesellschaftsverträge – sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen – an der acht- bzw. Elfmonatsfrist (bei kleinen Gesellschaften im Sinne § 267 Abs. 1 HGB) ab Geschäftsjahresbeginn, was auch weiterhin praktikabel erscheint (Begr. RegE MoPeG, S. 283)

Für die Gewinn- und Verlustverteilung soll es nunmehr nach § 120 Abs. 1 S. 2 HGB-E, § 709 Abs. 3 BGB-E zunächst auf die (1) Anteilsquote ankommen. Sofern keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden sind, ist auf die (2) Beitragsquote abzustellen. Sollten schließlich auch keine Werte der Beiträge vereinbart worden, so hat jeder Gesellschafter einen (3) gleichen Anteil am Gewinn und Verlust (sog. Kopfquote). Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter sind verpflichtet für jeden Gesellschafter den Anteil am Gewinn und Verlust dementsprechend zu ermitteln. 

Dabei geht § 122 HGB-E vom Prinzip der Vollausschüttung aus, wobei angeordnet wird, dass der Anspruch nicht geltend gemacht werden kann, soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht oder der Gesellschafter seinen vereinbarten Beitrag trotz Fälligkeit nicht geleistet. Regelungen zur Gewinnthesaurierung und Rücklagenbildung sind nicht vorgesehen und bleiben daher weiterhin dem Gesellschaftsvertrag vorbehalten. 

KG News: Kein Heimlichkeitsprivileg für Kommanditisten bei Bekanntmachung

Bisher werden bei Bekanntmachungen der Eintragung der Kommanditgesellschaft gemäß § 162 Abs. 2 HGB keine Angaben zu den Kommanditisten gemacht. Diese Norm soll nunmehr gestrichen werden.

Der Wegfall des Heimlichkeitsprivilegs ist nun ggf. bei der Wahl der richtigen Gesellschaftsform zu berücksichtigen. Da es aber ohne weiteres möglich ist sich über die Person und Haftungsbegrenzung des Kommanditisten im Handelsregister online zu unterrichten, dürften die praktischen Folgen der Streichung überschaubar sein.

KG News: Verbesserte Informationsrechte der Kommanditisten

Die Informationsrechte des Kommanditisten sind vom aktuellen Gesetzeswortlaut her stark beschränkt. Hintergrund ist das gesetzliche Leitbild des Kommanditisten als Kapitalgeber, der vor allem überprüfen können soll, ob Gewinn und Verlust der Gesellschaft zutreffend ermittelt wurden. Deshalb ist das ordentliche Informationsrecht darauf beschränkt, Einsicht in den Jahresabschluss und die Buchführungsunterlagen zu nehmen sowie eine Abschrift des Jahresabschlusses verlangen zu können (§ 166 Abs. 1 HGB). Daneben besteht ein außerordentliches Informationsrecht, das allerdings (1) das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraussetzt und (2) einer gerichtlichen Anordnung bedarf (§ 166 Abs. 3 HGB).

In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass dem Kommanditisten auch ein darüberhinausgehendes Informationsrecht zusteht, welches auf die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gestützt wird. Dem soll der neue § 166 Abs. 1 S. 2 HGB-E gerecht werden und dem Kommanditisten nun ein allgemeines Auskunftsrecht über die Gesellschaftsangelegenheiten einräumen. Allerdings beschränkt der MoPeG-Entwurf dieses Recht und gewährt es nur, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist. Damit ist eine Abwägung der gegenseitigen Interessen von Verband und Mitglied nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemeint. Ein solcher wichtige Grund soll insbesondere gegeben sein, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht. Für den „wichtigen Grund″ ist der Kommanditist darlegungs- und beweispflichtig. 

Im Gesellschaftsvertrag kann dieses Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 166 Abs. 2 HGB-E), was bei der Gestaltung von KG-Gesellschaftsverträgen in Zukunft zu beachten ist.  

KG News: Haftungsverschärfung für den (noch) nicht eingetragenen Kommanditisten

Nach dem MoPeG-Entwurf soll der (noch) nicht eingetragenen Kommanditisten schärfer haften (176 HGB-E). Bisher haftete der Kommanditist, der der Teilnahme der KG am Rechtsverkehr zugestimmt hat, wie ein persönlich haftender Gesellschafter, sofern dem Gläubiger die Stellung als Kommanditist nicht bekannt war. Nunmehr soll diese letzte Einschränkung, also die Kenntnis des Gläubigers, wegfallen. 

Beim Eintritt des Kommanditisten ist in der Gestaltungspraxis also weiterhin sorgfältig darauf zu achten, dass Kommanditisten ihren Beitritt zur Gesellschaft aufschiebend bedingt auf die Registereintragung erklären.

Die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler und weitere Themen werden wir in unserer Blogreihe zum „MoPeG″ erörtern. Gestartet sind wir mit einer Übersicht zum Regierungsentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, den Änderungen im Recht der GbR sowie dem Gesellschaftsregister. Weiter ging es mit einem Beitrag zum Auslandssitz der GmbH & Co. KG, zur Actio pro Socio sowie den Auswirkungen auf die Immobilienbranche. Zuletzt haben wir einen Blick auf die Gesetzesentstehung geworfen.

Tags: Gewinnermittlung Gewinnverteilung Haftung Heimlichkeitsprivileg KG MoPeG OHG