9. Oktober 2019
Verbandssanktionengesetz Beschlagnahmeschutz
RefE Verbandssanktionengesetz Compliance

Geplantes Verbandssanktionengesetz – Faktischer Kooperationszwang und Aushöhlung von Verteidigungsrechten durch die Hintertür?

Interne Ermittlungen sollen künftig belohnt werden, jedoch wird der Beschlagnahmeschutz ausgehöhlt– hier besteht Korrekturbedarf!

Nach dem Referentenentwurf zum Verbandssanktionengesetz sollen die Durchführung von internen Ermittlungen zur Aufklärung von Straftaten durch eine Milderung der drohenden Sanktion belohnt werden. Um in den Genuss einer solchen Milderung zu gelangen, muss das Unternehmen künftig konkrete Vorgaben zur Art und Weise der Durchführung einer internen Untersuchung erfüllen.

Milderungstatbestände sollen interne Ermittlungen fördern

Im Entwurf ist die zu begrüßende Grundkonzeption vorgesehen, Unternehmen für die Durchführung von internen Untersuchungen durch Sanktionsmilderung zu belohnen. Das Anreizsystem besteht in einer hälftigen Reduzierung des vorgesehenen Höchstmaßes.

Da das Höchstmaß zehn Prozent eines weltweiten Jahresumsatzes beträgt, dürfte dies bei einem DAX-Konzern schnell eine Milliardenersparnis bedeuten. Das vorgesehene Mindestmaß soll sogar vollständig entfallen. Zudem ist das Bemühen des Unternehmens, die Verbandsstraftat aufzudecken auch im Rahmen der Sanktionszumessung zu berücksichtigen. Daher ist grundsätzlich von einer kumulativen Berücksichtigung beim Sanktionsrahmen und der Sanktionsbemessung auszugehen.

Vorgaben an die Art und Weise der Durchführung von internen Untersuchungen

Im Entwurf werden konkrete Vorgaben für die Durchführung von internen Untersuchungen aufgestellt. Ohne ihre Einhaltung soll das betroffene Unternehmen nicht in den Genuss von Sanktionsmilderungen kommen. Zu diesen Vorgaben zählen

  • das tatsächliche Erbringen eines Aufklärungsbeitrages,
  • die getrennte Behandlung von unternehmensinterner Untersuchung und Unternehmens- bzw. Beschuldigtenverteidigung mit getrennten Mandaten,
  • die ununterbrochene und uneingeschränkte Kooperation mit den Verfolgungsbehörden,
  • die Weitergabe aller für die interne Untersuchung wesentlichen Dokumente an die Verfolgungsbehörden sowie
  • die Einhaltung der geltenden Gesetze.

Weiter sind nun auch bei internen Ermittlungen die Grundsätze eines fairen Verfahrens zu beachten, welche den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern* ein Auskunftsverweigerungsrecht zubilligen und eine umfassende Belehrung des Mitarbeiters vorsehen. Hierdurch wird gewissermaßen ein „Alles-oder-Nichts″-Prinzip statuiert, welches vom Wohlwollen der Gerichte bei der Auslegung dieser Vorgaben abhängen dürfte.

So ermöglicht der Entwurf beispielsweise eine Versagung der Milderung selbst bei kleinsten Rechtsverstößen; dies ist vor dem Hintergrund der restriktiven Auslegung von strafprozessualen Beweisverwertungsverboten grob unbillig.

Spannungsverhältnis im Entwurf angelegter Kooperationsfreiheit einerseits und fehlendem Beschlagnahmeschutz und drohender Haftung der Geschäftsführung andererseits

Prinzipiell soll es dem Unternehmen auch zukünftig freistehen, ob es mit den Behörden kooperieren und somit von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch machen möchte, oder nicht. Diese grundsätzliche Freiheit wird jedoch de facto in zweierlei Hinsicht torpediert:

Zum einen sieht der Entwurf eine weitgehende Beschlagnahmefähigkeit von Arbeitsprodukten interner Untersuchungen beim Unternehmen oder dessen rechtlichen Beratern vor. Vor diesem Hintergrund wird das Unternehmen regelmäßig von Anfang an umfassend kooperieren und die Unterlagen herausgeben, um so die Milderungsmöglichkeiten nicht zu gefährden.

Zum anderen kommt als zweiter Aspekt ins Spiel, dass im Entwurf ein existenzbedrohender Sanktionsrahmen von bis zu 10 % des jährlichen Umsatzes vorgesehen ist. Die Versagung der Milderung könnte folglich fatale Folgen für das Unternehmen sowie für die Geschäftsführung haben, welcher im Falle der Sanktion stets die persönliche Haftung drohen wird. Die Geschäftsführung wird naturgemäß besonders die drohende eigene Haftung im Blick haben und somit gar nicht anders entscheiden können, als umfassend zu kooperieren.

Bedenkliche Aushöhlung von Beschlagnahmeschutzvorschriften durch die Hintertür

Der Entwurf möchte zudem mit Unklarheiten im Hinblick auf die Beschlagnahmefähigkeit von anwaltlichen Arbeitsprodukten von internen Untersuchungen aufräumen und klarstellend die §§ 97 und 160a StPO ändern. Tatsächlich würde die Umsetzung des Entwurfs aber eine erhebliche Aushöhlung von Beschuldigtenrechten bedeuten und neue Unklarheiten schaffen.

Es sollen nur noch solche Arbeitsprodukte einer internen Untersuchung einem Beschlagnahmeschutz unterliegen, die zeitlich nach Erlangung einer „Beschuldigtenstellung″ des Unternehmens entstanden sind. Zuvor oder für andere Zwecke (etwa der internen Compliance) erstellte Interviewprotokolle und sonstige Arbeitsergebnisse sollen demgegenüber explizit beschlagnahmt werden können. Dies wäre eine äußerst bedenkliche Aushöhlung der §§ 97, 52 f. StPO; zumal diese Änderungen nicht nur Verbände sondern auch natürliche Personen betreffen sollen. Würde sich ein Beschuldigter gegenüber seinem Verteidiger vor Erlangung des „Beschuldigtenstatus″ offenbaren, könnten die Behörden dort diese Unterlagen beschlagnahmen. Dies ist mit einem fairen Verfahren nicht zu vereinbaren. Zumal der Zeitpunkt einer Einordnung als „Beschuldigter″ letztlich vom Gutdünken der Ermittlungsbehörden abhängt.

Dies stellt auch keine bloße Klarstellung der bisherigen Rechtslage dar, sondern geht darüber hinaus. Der heiß diskutierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Beschlagnahmefähigkeit von Unterlagen der internen Untersuchung durch die US-Kanzlei Jones Day ist dies jedenfalls nicht zu entnehmen. Bei der Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts München I berücksichtigte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich, dass

das LG München I nicht einmal (forderte), dass bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren gegen eine Leitungsperson des Unternehmens iSv § 30 I OWiG eingeleitet wurde,

es aber

einen hinreichenden Verdacht für eine durch eine konkrete Leitungsperson begangene Straftat oder Aufsichtspflichtverletzung iSv § 130 OWiG

voraussetzt. In einer späteren Entscheidung kam das LG München I am 11. Dezember 2018 dann zu folgender Einschätzung:

Für das Eingreifen des Beschlagnahmeschutzes […] (kommt es) nicht darauf an, ob die gegenständlichen Unterlagen vor oder nach der formellen Einleitung des Ermittlungsverfahrens angefertigt wurden. […] Denn Verteidigung kann zutreffender Weise auch schon dann stattfinden, wenn gegen den Betroffenen noch nicht förmlich ermittelt wird, wenn nur der Rechtsanwalt aus gutem Grund seine Tätigkeit materiell als Verteidigung ansehen kann. Vor diesem Hintergrund wäre es aber mit der von § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO und 148 StPO bezweckten Gewährleistung einer geordneten und effektiven Verteidigung, die unabdingbar das schutzwürdige Vertrauen des Mandanten in die Vertraulichkeit der Korrespondenz mit seinem Rechtsanwalt erfordert, unvereinbar, wenn der Mandant jederzeit damit rechnen müsste, dass die vor seiner formellen Beschuldigtenstellung geführte Korrespondenz von den Ermittlungsbehörden umfassend verwertet und gegen ihn verwendet werden könnte.

Diesen Erwägungen kann man sich nur anschließen. Auch ein betroffenes Unternehmen, welches nach der Struktur des Entwurfs die verfahrensrechtliche Stellung eines Beschuldigten erlangen soll, bedarf die Verteidigungsrechte eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens.

Tatsächliche Herausforderungen im Umgang mit Verdachtsfällen werden nicht ausreichend berücksichtigt

Aufgrund des lückenhaften Beschlagnahmeschutzes sowie des daraus resultierenden faktischen Kooperationszwangs werden die Milderungsvorschriften den tatsächlichen Herausforderungen von Verdachtsfällen, denen sich eine Unternehmensführung typischerweise ausgesetzt ist, nicht gerecht. Die Erkenntnisse interner Ermittlungen sollen für die Unternehmensführung zunächst eine Entscheidungsgrundlage bilden, um in den Grenzen der Business Judgement Rule eine Entscheidung über den Umgang mit dem Verdachtsfall zu treffen. Die Geschäftsführung ist dann dazu verpflichtet, auf das Unternehmenswohl ausgerichtet verschiedene Handlungsoptionen gegeneinander abzuwägen.

Es muss dem Unternehmen somit freistehen, sich unter Ausübung der Verteidigungsrechte – notfalls konfrontativ – zu verteidigen. Diese grundlegende Entscheidungsfreiheit wird der Geschäftsführung jedoch genommen, wenn ihre Erkenntnisse beschlagnahmt werden könnten. Die Geschäftsführung, welche das Damoklesschwert einer drohenden persönlichen Haftung über sich schweben sieht, wird naturgemäß von Anfang an darum bemüht sein, vollumfänglich zu kooperieren. Schließlich hängt es am Ende von der Einschätzung der Behörden ab, ob das Unternehmen einen „wesentlichen Aufklärungsbeitrag″ geleistet und „umfassend kooperiert″ hat.

Fazit: Es besteht dringender Korrekturbedarf

Um zu verhindern, dass die Unternehmen künftig zum Spielball der Behörden werden, besteht hinsichtlich des Entwurfs noch dringender Korrekturbedarf. Der Gesetzesentwurf sieht vor, Unternehmen verfahrensrechtlich als Beschuldigte zu führen, dazu gehören konsequenterweise aber auch die Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Grundsätzen und die Gewährung eines ausreichenden Beschlagnahmeschutzes.

Nach dem Auftakt zu unserer Serie zum Referentenentwurf zum Verbandssanktionengesetz folgten Informationen zu Änderungen bei Internal Investigations, zum faktischen Kooperationszwang und der Aushöhlung von Verteidigungsrechten sowie zu den Verbandsgeldsanktionen.

*Gemeint sind Beschäftigte jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Tags: Beschlagnahmeschutz interne Ermittlungen Verbandssanktionengesetz