11. September 2020
Verbandssanktionengesetz Entwurf Ablehnung
RefE Verbandssanktionengesetz

Zweifel am Regierungsentwurf zum Verbandssanktionengesetz – Federführender Rechtsausschuss und Wirtschaftsausschuss empfehlen Ablehnung im Bundesrat 

Die Bundesländer äußern grundlegende Bedenken gegen den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Verbandssanktionengesetz. Am 18. September 2020 soll das Plenum des Bundesrates nun Stellung beziehen.

Am 16. Juni 2020 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf zum viel diskutierten sog. Verbandssanktionengesetz (Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft, kurz: VerSanG-E), veröffentlicht. Der Regierungsentwurf sieht sich jedoch herben Gegenwind aus Politik und Wirtschaft ausgesetzt. Insbesondere vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie äußern Justiz- und Wirtschaftsminister aus den Ländern schwerwiegende Bedenken gegen das Vorhaben der Bundesregierung, ein neues Unternehmenssanktionsrecht einzuführen.

Am 8. September 2020 haben der federführende Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss (nachfolgend: Ausschüsse) eine Empfehlung angenommen, nach der die Länder den Gesetzesentwurf in Gänze ablehnen. Darüber hinaus sind zahlreiche andere gravierende Änderungsvorschläge durch den Rechts- bzw. Wirtschaftsausschuss hilfsweise dem Plenum zur Annahme empfohlen worden.

Legalitätsprinzip vs. Opportunitätsprinzip

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht bislang für das geplante VerSanG die Geltung des Legalitätsprinzips vor. Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Verfolgungsbehörde, jeden Sachverhalt von Amts wegen zu untersuchen, der zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verbandstat erkennen lässt.

Die Ausschüsse sprechen sich jedoch für ein Sanktionsverfahren auf Grundlage eines gesetzlich eingeschränkten Opportunitätsermessens aus.

Dies insbesondere deshalb, weil das Legalitätsprinzip dazu führen würde, dass sich die Strafverfolgungsbehörden nicht nur auf Fälle der schweren Wirtschaftskriminalität konzentrieren könnten, sondern auch bei vergleichsweise banalen Fahrlässigkeitsvorwürfen (z.B. Behandlungsfehlervorwürfe gegen Mitarbeiter(Innen) eines Krankenhauses) tätig werden müsste. Als Folge der Einführung des Legalitätsprinzips und des sehr weiten Anwendungsbereichs des VerSanG müssten folglich in vielen Fällen Sanktionsverfahren gegen Verbände geführt werden, bei denen es kein anerkennenswertes Bedürfnis für ein Sanktionsverfahren gibt.

Das Unternehmen ist dann zugleich Opfer des Fehlverhaltens der eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Leidtragende der Verbandssanktion sind Unbeteiligte, die Gesellschafter, die Aktionäre und die übrige Belegschaft.

Gleichzeitig seien damit unnötigerweise Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden gebunden. Die Tatsache, dass gegen einen straffällig gewordenen Mitarbeiter ohnehin Ermittlungen eingeleitet werden müssten, reduziere den zusätzlichen Aufwand eines Sanktionsverfahrens für Staatsanwaltschaften und Behörden gerade nicht. Neben der getrennten Akten- und Verfahrensführung seien im Rahmen des Sanktionsverfahrens zusätzliche Ermittlungen zur Frage, ob von Leitungspersonen des Unternehmens die Straftat durch angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Unternehmenstaten wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können, erforderlich. Die hierfür erforderlichen Kapazitäten würden – auch vor dem Hintergrund der sonstigen großen Herausforderungen der Strafjustiz wie beispielsweise im Bereich der Terrorismusbekämpfung – derzeit nicht zur Verfügung stehen.

Privatisierung der Ermittlungen

Die Ausschüsse sehen zudem ein Problem in der im VerSanG-E vorgesehenen Möglichkeit der Privatisierung der Ermittlungen zur Entlastung der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Sanktionsverfahren vor. Dies sei zum einen ein

Tabubruch im Hinblick auf die dem hoheitlichen Handeln zuzuordnende Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaften.

Zum anderen würden Unternehmen unter anderem wegen § 17 VerSanG-E (Milderung der Verbandssanktion bei verbandsinternen Untersuchungen) dazu gedrängt werden, sich zu einem (in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht unvertretbar) früheren Zeitpunkt für die Durchführung einer verbandsinternen Untersuchung durch eine andere Person als den Verteidiger des Verbandes zu entscheiden, wodurch im Übrigen den Strafverteidigern als Organe der Rechtspflege nebenbei noch ein Misstrauensvotum erteilt wird.

Gebundenes Ermessen

Für den Fall der zukünftigen Anwendung des VerSanG verweisen die Ausschüsse – als praxisgerechte Alternative zu einer zu strengen Bindung der Verfolgungsbehörde an das Legalitätsprinzip – insbesondere auf § 18 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes der Republik Österreich, das ein Absehen von der Verfolgung ermöglicht, wenn Ermittlungen mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden wären, der offenkundig außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zu den zu erwartenden Sanktionen stünde. Zugleich ist dieses Ermessen durch das Gesetz wirksam gebunden, wenn wegen einer vom Verband ausgehenden Gefahr der Begehung einer Tat mit schweren Folgen die Verfolgung geboten ist. Dieser Ansatz vermeide insbesondere die Belastung der Praxis mit dysfunktionalen Verfahren und fördere die Bekämpfung schwerer Wirtschaftskriminalität.

Ausnahmen bei kleinen und mittelständischen Unternehmen

Neben der Abschaffung des Legalitätsprinzips sehen die Ausschüsse ein Bedürfnis darin, dass die Regelungen des VerSanG-E vor dem Hintergrund der stärkeren Schutzbedürftigkeit der kleinen und mittelständischen Unternehmen zu überdenken und an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzupassen. Zudem sollten auch aus Gründen der Bürokratievereinfachung deutlich weniger hohe Anforderungen an die Angemessenheit von Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten gestellt werden.

Verstärkte Anwendung bestehender Regelungen

Die Ausschüsse gehen davon aus, dass die effektive Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und die Verbesserung des Unternehmenssanktionsrechts auch durch eine verstärkte Anwendung der bestehenden Regelungen (insbesondere Ordnungswidrigkeitengesetz), ergänzt durch einzelne Verbesserungen, zu erreichen ist. Die Ausschüsse befürchten insbesondere vor dem Hintergrund des § 23 VerSanG-E (Zuständigkeit), dass die tatsächliche Anwendung des neuen Rechts aufgrund der Zersplitterung der Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaften lange dauern bzw. vollkommen unterbleiben wird. Alternativ zum Verbandssanktionengesetz könnten deshalb insbesondere eine stärkere Bestrafung der handelnden Personen und eine umfangreichere Abschöpfung der unlauter erlangten Vorteile bei den Unternehmen die Ziele bei der Bekämpfung unlauterer Unternehmen besser erreichen.

Fazit: Verabschiedung des Verbandssanktionengesetzes nicht vor 2021 zu erwarten

Der Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft hat durch die Empfehlung des federführenden Rechtsausschusses und des Wirtschaftsausschusses viel Kritik einstecken müssen. Der Bundesrat befasst sich nächste Woche mit dem Verbandssanktionengesetz. Angesichts der angesprochenen „Mängel″ des VerSanG-E ist von einer baldigen Zustimmung des Bundesrats zu dem Gesetzesvorhaben jedenfalls nicht auszugehen und damit ein Inkrafttreten nicht mehr für dieses Jahr zu erwarten.

Nach dem Auftakt zu unserer Serie zum Referentenentwurf zum Verbandssanktionengesetz folgten Informationen zu Änderungen bei Internal Investigations, zum faktischen Kooperationszwang und der Aushöhlung von Verteidigungsrechten sowie zu den Verbandsgeldsanktionen und der „fachkundigen Stelle″. Zuletzt haben wir uns mit den Risiken nach einer M&A-Transaktion sowie der Neuordnung des Sanktionsrechts und den Kritiken aus der Wirtschaft und den Regelungen zu internen Untersuchungen beschäftigt.

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