2. April 2025
Klimaklage
Corporate Governance & Risk Compliance (ESG)

ESG-Litigation: Zivilrechtliche Klimaklagen für eine bessere Welt? 

Im Zuge der fortschreitenden Klimakrise mehren sich die Versuche, Unternehmen durch gerichtliche Anordnung zur Erreichung bestimmter Nachhaltigkeitsziele zu verpflichten. 

Ein Zivilgericht in Den Haag schrieb am 26. Mai 2021 Rechtsgeschichte, indem es ein englisches Mineralöl- und Erdgasunternehmen verpflichtete, die konzernweiten Emissionen um 45 % gegenüber 2019 zu senken. Zum ersten Mal wurde damit einem privaten Unternehmen die Erreichung konkreter Nachhaltigkeitsziele von einem Zivilgericht vorgegeben. Die Entscheidung wurde zwar im vergangenen Jahr im Berufungsverfahren aufgehoben. Die Rufe nach der Begründung zivilrechtlicher Verantwortlichkeit privater Unternehmen für ihren Beitrag zum Klimawandel sind indes nicht verstummt. Im Gegenteil. Auch in Deutschland gibt es immer wieder Versuche privatrechtlicher Interessenverbände, Unternehmen mit dem Mittel des Zivilrechtes zur Erreichung von Nachhaltigkeitszielen zu verpflichten. Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuellen Ansatzpunkte zivilrechtlicher Klimaklagen im deutschen Recht. 

ESG-Aktivismus im Aktienrecht 

Unter dem Begriff des ESG-Aktivismus werden Bemühungen sogenannter aktivistischer Aktionäre* (in der Regel Investmentfonds) bezeichnet, den Vorstand börsennotierter Aktiengesellschaften in emissionsintensiven Branchen durch öffentliche Kampagnen und/oder strategische Klagen zu einer Änderung der Unternehmenspolitik zu veranlassen. Ihren Anfang nahm diese Entwicklung in den USA. Der vermutlich spektakulärste Fall für ESG-Aktivismus ist die Kampagne eines amerikanischen Hedgefonds, dem es gelang, trotz einer Minderheitsbeteiligung von nur 0,02 % aufgrund einer öffentlich geführten Kampagne gegen die bisherige Unternehmenspolitik die Mehrheit der Aktionäre auf der Hauptversammlung davon zu überzeugen, drei der von ihm vorgeschlagenen Kandidaten für das Board of Directors eines amerikanischen Öl- Unternehmens zu wählen. Unterstützt wurde der Hedgefonds dabei von mehreren großen Vermögenverwaltern. Fälle des ESG-Aktivismus ereigneten sich– mit unterschiedlicher Zielsetzung – auch bei anderen bekannten amerikanischen Unternehmen. 

Das deutsche Aktienrecht liefert – verglichen mit dem angloamerikanischen Rechtskreis – deutlich weniger Angriffsflächen für ESG-Aktivismus. Die wesentlichen Ansatzpunkte sind neben der Ausübung von Fragerechten auf der Hauptversammlung nach § 131 AktG insbesondere das Aktionärsrecht zur Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG. Die Ergänzung der Tagesordnung ist allerdings nur in Bezug auf Beschlussgegenstände möglich, die der Kompetenz der Hauptversammlung unterfallen. Das Recht aus § 122 Abs. 2 AktG hilft den ESG-Aktivisten daher häufig nicht, die von ihnen adressierten Themen zum Gegenstand eines eigenen Tagesordnungspunktes zu machen. Der Umfang, indem sich die Unternehmensführung an Belangen der Nachhaltigkeit und Sozialverträglichkeit orientiert, unterfällt nämlich in der Regel dem eigenverantwortlichen Geschäftsleitungsermessen des Vorstandes, § 76 Abs. 1 AktG. Der Hauptversammlung steht demgegenüber grundsätzlich keine (Mit-)Entscheidungskompetenz bei der Frage zu, wie sich die Gesellschaft in diesen Bereichen positioniert. In den letzten Jahren gab es gleichwohl einzelne Versuche aktivistischer Aktionäre, Nachhaltigkeitsfragen in die Hauptversammlung einzubringen. 

Hauptversammlungszuständigkeit kraft Satzungsautonomie? 

Einen besonders prominenten Fall des ESG-Aktivismus stellt der Rechtsstreit eines englischen Pensionsfonds gegen einen deutschen Autohersteller dar. Der Pensionsfonds stellte ein Ergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG. Gegenstand des Ergänzungsverlangens war eine Satzungsänderung, wonach der Vorstand im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§§ 289b, 315b HGB) zukünftig darüber Rechenschaft ablegen sollte, 

  • welche direkten oder indirekten Lobbyaktivitäten in Bezug auf den Klimawandel verfolgt oder unterstützt wurden, 
  • in welchen mit dem Klimawandel befassten Interessengruppen die Konzerngesellschaften Mitglied sind und an welche dieser Interessengruppen welche Zahlungen geleistet werden und 
  • inwieweit diese Aktivitäten der Verringerung der Risiken für die Konzerngesellschaften aufgrund des Klimawandels dienten bzw. inwieweit sie zur Erfüllung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens beitragen. 

Der Pensionsfond versuchte die grundsätzliche Unzuständigkeit der Hauptversammlung hinsichtlich der Art und des Umfangs, in dem Lobbyismus-Aktivitäten ausgeübt werden, durch die Verknüpfung mit einer Satzungsänderung zu überwinden. Die Gesellschaft sah in der zu beschließenden Berichtspflicht das Leitungsermessen des Vorstandes verletzt und lehnte die Ergänzung der Tagesordnung ab. Der daraufhin gestellte Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 3 AktG blieb in erster Instanz vor dem AG Braunschweig erfolglos. Das OLG wies die Beschwerde mit Beschluss vom 8. Mai 2023 zurück (Az. 2 W 25/23), da die geforderten Rechenschaftspflichten gegen die aktienrechtliche Kompetenzordnung verstießen. Die Hauptversammlung könne durch die Festlegung des Unternehmensgegenstandes und des Unternehmensziels zwar Einfluss auf den äußeren Rahmen der Geschäftsleitung nehmen. Die Satzung dürfe jedoch keine konkreten Anweisungen an die Geschäftsführung hinsichtlich der Art und Weise der Ausübung des Geschäftsleitungsermessens enthalten. Die Entscheidung, ob und inwieweit der Vorstand in der nichtfinanziellen Berichterstattung über die gesetzlichen Vorgaben des § 289c HGB hinausgehe, gehöre zum unveräußerlichen Kernberiech der Geschäftsleitungsbefugnis. Der Vorstand könne daher in der Satzung nicht verpflichtet werden, in der nichtfinanziellen Erklärung konkrete Angaben zu Lobbyaktivitäten, Verbandsmitgliedschaften und eigenen Risikoanalysen aufzunehmen. Da die angestrebte Satzungsänderung gegen die angestrebte Kompetenzordnung verstoßen würde, hätte sie nach § 23 Abs. 5 AktG nicht beschlossen werden dürfen und könne folglich auch nicht Gegenstand des Tagesordnungsergänzungsverlangen sein.

Hauptversammlungszuständigkeit durch Strukturbeschlüsse? 

Eine etwas andere Stoßrichtung verfolgte ein aktivistischer Investmentfond gegenüber einem deutschen Energieversorger. Der Investmentfonds machte im Jahr 2022 ein Tagesordnungsergänzungsverlangen mit dem Inhalt geltend, auf der Hauptversammlung über die Abspaltung des Braunkohlegeschäftes zu entscheiden und den Vorstand nach § 83 Abs. 1 S. 1 AktG anzuweisen, einen konkreten Plan für die Abspaltung auszuarbeiten (sog. „Brownspinning“). Anknüpfungspunkt des Tagesordnungsergänzungsverlangens war die Zuständigkeit der Hauptversammlung für die Entscheidung über die Abspaltung der Braunkohlesparte, §§ 123 Abs. 2, 125, 65 Abs. 1 UmwG. Dem Ergänzungsverlangen stand damit nicht bereits die fehlende Beschlusskompetenz der Hauptversammlung entgegen. Der Vorstand gab dem Ergänzungsverlangen statt. Auf der Hauptversammlung wurde der Beschlussvorschlag jedoch mit einer Mehrheit von 97,56 % der Stimmen sehr deutlich abgelehnt. Auch dieser Versuch des ESG-Aktivismus blieb also letztlich erfolglos. 

„Verbrennerverbote“ zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes? 

Eine Reihe deutscher Automobilhersteller sehen sich gegenwärtig Klagen von Umweltverbänden ausgesetzt, wonach ihnen die Produktion von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor ab dem Jahr 2030 untersagt werden soll. Die klagenden Umweltverbänden stützten sich dabei auf die verfassungsrechtliche Anerkennung einer in die Zukunft reichenden – „intertemporalen“ – Schutzdimension der Grundrechte.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2021 das damalige Klimaschutzgesetz mit einem judikativen Paukenschlag für teilweise verfassungswidrig erklärt und in diesem Zuge eine zeitlich übergreifende – „intertemporale“ – Schutzdimension der Grundrechte aus der Taufe gehoben. Danach dürfe einer Generation nicht zugestanden werden, unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde (BVerfG, Beschluss v. 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18, Rn. 117, 183f.). 

Zivilrechtlicher Freiheitsschutz vor überhöhten Emissionen? 

Die klagenden Umweltverbände haben diese Rechtsgrundätze ins Zivilrecht übertragen und als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den „sonstigen Rechtsgütern“ nach § 823 Abs. 2 BGB zugeordnet. Sie behaupten, dass die beklagten Automobilhersteller für die erhöhten CO2-Emissionen infolge der Nutzung der Fahrzeuge verantwortlich seien und damit als mittelbare Handlungsstörer für den verfrühten Verbrauch der CO2-Kontingente und für die dadurch erforderlichen drastischeren Freiheitseinschränkungen in der Zukunft verantwortlich seien. 

Keine Eröffnung des Schutzbereiches

Die Klagen wurden von den befassten Gerichten, namentlich dem LG München (Az. 3 O 12581/21), dem LG Stuttgart (Az. 17 O 789/21) und dem LG Braunschweig (Az. 6 O 3931/21) ausnahmslos abgewiesen. Die Klageabweisung wurde bereits durch das OLG München (Az. 32 U 936/23 e) und das OLG Stuttgart (Az. 12 U 170/22) im Berufungsverfahren bestätigt. Die Gerichte lehnten (weitgehend übereinstimmend) bereits den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ab: Da der Gesetzgeber die als verfassungswidrig beanstandeten Teile des Klimaschutzgesetzes bereits korrigiert habe, bestehe keine Notwendigkeit, den zivilrechtlichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes auf den Schutz vor zukünftigen regulatorischen Einschränkungen auszuweiten. 

Jedenfalls keine Rechtswidrigkeit und keine Störereigenschaft

Jedenfalls seien nach Ansicht der Gerichte etwaige Verletzungen des Schutzbereichs nicht rechtswidrig, da diverse Vorschriften existieren würden, die Grenzwerte für zulässigen CO2-Ausstoß festsetzen. Die Einhaltung dieser öffentlich-rechtlichen Vorschriften sei ein Indiz für deren zivilrechtliche Zulässigkeit (analog § 906 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Einhaltung der Vorschriften schließe auch die Entstehung einer Verkehrssicherungspflicht aus, da ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Dritter die Einhaltung dieser Vorschriften als ausreichende Vorkehrung ansehen dürfe. Das einzelne Unternehmen könne schließlich auch nicht als Störer angesehen werden, da sein Einfluss auf den globalen CO2-Ausstoß zu gering sei. Selbst ein vollständiges Verbot von Verbrennungsmotoren gegenüber den beklagten Automobilherstellern würde für sich gesehen nicht genügen, um die in der Zukunft erforderlich werdende radikalen Klimaschutzmaßnahmen zu verhindern. Die Klägerverbände haben Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt. 

Schadenersatz für Klimafolgeschäden? 

Während sich die dargestellten Klagen gegen die Automobilhersteller auf die Menge der zukünftigen Emissionen stützen, verlangt ein peruanischer Bauer in seiner Klage gegenüber dem zweitgrößten deutschen Energieversorger Beseitigung der Folgen bereits ausgestoßener CO2-Emissionen. Der Kläger trägt vor, dass sein Grundstück von einer möglichen Flutwelle infolge abschmelzender Gletscher in den Anden bedroht werde. Er macht das beklagte Energieunternehmen für den Klimawandel – und damit für die abschmelzenden Gletscher – mitverantwortlich. Der Konzern trage einen Anteil von 0,38 % der weltweiten historischen Gesamtemissionen und sei daher in dieser Höhe (0,38 %) an den Kosten der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu beteiligen. Das LG Essen hatte die Klage im Dezember 2016 abgewiesen (Az. 2 O 285/15). Die beklagte Gesellschaft sei bereits nicht als Störer anzusehen, da kein kausaler Zusammenhang zwischen den von ihr ausgestoßenen Emissionen und der behaupteten Flutgefahr festzustellen sei. Die erforderliche kumulative Kausalität bestehe nur dann, wenn keine einzelne Handlung hinweggedacht werden könne, ohne dass der Erfolg entfiele. Der CO2-Ausstoß der Beklagten sei angesichts der weltweiten Gesamtemissionen nicht derart bedeutend, dass der anthropogene Klimawandel und damit die vermeintliche Flutgefahr des Gletschersees ohne den Emissionsbeitrages der Beklagten nicht existieren würden.

Internationale Berühmtheit erlangte der Fall erst im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm. Der Senat gab mit Beweisbeschluss vom 30. November 2017 bekannt, die Klage gegenwärtig als schlüssig anzusehen (Az. 5 U 15/17). Das OLG lässt den Anteil der Beklagten an den weltweiten Gesamtemissionen damit grundsätzlich als kausalen Mitverursachungsbeitrag genügen. Die Zulässigkeit der Emissionen stehe einer Haftung für die verursachten Eigentumsbeeinträchtigungen grundsätzlich nicht entgegen. Aus § 1004 BGB i. V. m. §§ 677ff. BGB bzw. § 812 BGB folge grundsätzlich ein Beseitigungs- und Zahlungsanspruch für verursachte Eigentumsbeeinträchtigungen. Das Gericht hat bereits 2017 mehrere Sachverständige beauftragt aufzuklären, ob das Haus des Klägers durch den Gletschersee tatsächlich bedroht ist und inwieweit ein mess- und berechenbaren Mitverursachungsbeitrag des beklagten Energieunternehmens am anthropogenen Klimawandel besteht. Am 17. und 19. März 2025 haben die Sachverständigen ihre Gutachten zur ersten Beweisfrage – der Bedrohung des klägerischen Hauses – erläutert. Die Wahrscheinlichkeit für eine Flutwelle infolge des übertretenden Gletschersees wurde dabei mit nur einem Prozent angegeben. Selbst wenn es zu einer solchen Flutwelle käme, wäre diese nach Einschätzung der Sachverständigen nur etwa 20 cm hoch und nicht geeignet, Schäden am Haus anzurichten. Der Kläger hat die Richtigkeit dieser Einschätzung unter Berufung auf ein eingeholtes Gegengutachten angezweifelt und hierzu vorgetragen, dass die Auswirkungen des auftauenden Permafrostbodens nicht hinreichend berücksichtigt seien. Das OLG Hamm entscheidet am 14. April 2025, ob die Beweisaufnahme fortgesetzt oder die Berufung zurückgewiesen wird.

Die „Rechte der Natur“ als schadenserhöhender Umstand?  

Das LG Erfurt überraschte (wohl auch den nüchternsten Beobachter) mit zwei jüngeren Entscheidungen zur zivilrechtlichen Monetarisierung der „Rechte der Natur“ (Az. 8 O 1373/21 u. 8 O 836/22). Die Kläger verlangten von den beklagten Automobilherstellern Schadenersatz, weil in den von ihnen erworbenen Dieselmotoren Abschalteinrichtungen verbaut waren. Das Gericht sah bei der Bemessung des Schadenersatzes die infolge erhöhter Emissionen verletzten Rechte der Natur als einen schadenserhöhenden Umstand an. Die Kammer leitete die Rechtssubjektivität der Natur dabei aus der EU-Grundrechtscharta ab, insbesondere aus der hermeneutischen Ausdeutung des dort verwendeten Personenbegriffs, der sich nach Ansicht des LG Erfurt nicht nur auf menschliche Individuen beziehe. Es bleibt abzuwarten, ob das mit der Berufung befasste OLG Jena der vielfach geäußerten Literaturkritik nachgeben und der Natur in Ermangelung einer tragfähigen Rechtsgrundlage die Rechtsubjektqualität wieder aberkennen wird. 

Ausblick: Künftige Klagewelle nach Aufweichung der Kausalitätsanforderungen? 

Den Klägerverbänden fehlt es wahrlich nicht an Erfindungsreichtum und juristischem Pioniergeist. Gleichwohl konnte bislang keine der zivilrechtlichen Klima-Klagen einen Wirkungstreffer erzielen. Mit der Entscheidung des OLG Hamm könnte jedoch – selbst wenn die Berufung im Ergebnis zurückgewiesen wird – ein Präzedenzfall mit weitreichender Strahlkraft geschaffen worden sein. Würde bereits ein messbarer Anteil an den weltweiten CO2 Emissionen rechtlich als kausaler Verursachungsbeitrag genügen, um den Emittenten an den Kosten der Beseitigung konkreter Klimafolgeschäden zu beteiligen, hätte dies eine unüberschaubare CO2-Emittentenhaftung zur Folge. Die gut organisierten Klägerverbände würden sicherlich nicht zögern, große CO2 Emittenten an den Kosten der weltweiten Klimafolgeschäden zu beteiligen. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH in einem möglichen Revisionsverfahren die Gelegenheit haben wird, die zugrundliegenden Rechtsfragen der Kausalität zu entscheiden. Emmissionsintensive Unternehmen sollten diese Entwicklung im Auge behalten, da sie angesichts der vom OLG Hamm vorgenommenen Aufweichung der Kausalitätsanforderungen künftig verstärkt ins Visier von Klägerverbänden geraten könnten.  

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Tags: Klimaklage Nachhaltigkeit