BAG: § 19 Abs. 2 AÜG europarechtswidrig, aber anwendbar
BAG bestätigt, dass sich Gemeinschaftsbetrieb und Arbeitnehmerüberlassung ausschließen und, dass § 19 Abs. 2 AÜG trotz Europarechtswidrigkeit anwendbar ist.
BAG bestätigt, dass sich Gemeinschaftsbetrieb und Arbeitnehmerüberlassung ausschließen und, dass § 19 Abs. 2 AÜG trotz Europarechtswidrigkeit anwendbar ist.