In einem noch frischen Artikel „Capital″-Artikel kommen auch wir zu Wort. Dort wird unter Hinweis auf die fehlende Tariffähigkeit der CGZP, die vom Arbeitsgericht Berlin mit Beschluss vom 30.05.2011 für die Vergangenheit – wohlgemerkt nicht rechtskräftig – festgestellt wurde, darauf hingewiesen, dass sich Leiharbeitnehmer mit Klagen auf equal pay nur vereinzelt haben durchsetzen können. Überwiegend haben die mit den Verfahren befassten Arbeitsgerichte ausgesetzt, bis abschließend feststeht ist, ob die CGZP in der Vergangenheit tatsächlich nicht tariffähig gewesen ist oder nicht.
Auch nach dem Beschluss des ArbG Berlin ist die Durchsetzung von equal pay-Ansprüchen folglich kein Selbstläufer. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich – neben zahlreichen anderen Arbeitsgerichten (wir berichteten) – nunmehr das ArbG Wuppertal (Beschl. v. 01.04.2011 – 3 Ca 3786/10) und das ArbG Aachen (Beschl. v. 31.05.2011 – 8 Ca 1270/11 d) der Auffassung angeschlossen haben, dass sie entsprechende Verfahren nicht „durchentscheiden″ können, sondern bis zu einer finalen Entscheidung über die Tariffähigkeit der CGZP aussetzen müssen. Zu Recht, wie wir meinen.