5. Februar 2020
Steuer Förderung E-Mobilität
Smart Mobility

Steuerliche E-Mobilitätsförderung: Wohin geht die Reise?

Das neue Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität: Was will die Regierung und (wie) schafft sie es?

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität vom 12. Dezember 2019 verfolgt die Bundesregierung ihr Ziel der umweltfreundlichen Mobilität weiter. Es sollen sowohl CO2-Emissionen als auch der Ausstoß sonstiger Schadstoffe reduziert werden. Dieses Ziel haben die Regierungsparteien zuletzt im Koalitionsvertrag für die gegenwärtige Legislaturperiode formuliert und berufen sich dabei unter anderem auf das Pariser Klimaübereinkommen.

Das Gesetz sucht dieses Ziel durch steuerliche Anreize für die Nutzung von Elektromobilität zu erreichen.

Die Fördermaschine für Elektromobilität

Weder der Fokus auf die Stärkung des elektrifizierten Verkehrs noch die Steuerentlastung als Mittel sind neu. Die Bundesregierung vertieft im Wesentlichen einen Maßnahmenkatalog mit zahlreichen Initiativen zur Förderung der Elektromobilität, den sie seit einigen Jahren aufgebaut hat.

Seit 2009 gibt es den Nationalen Entwicklungsplan Elektromobilität, in dessen Rahmen die Bundesregierung über EUR 500 Mio. zur Förderung von Projekten zur Verfügung gestellt hat. Weitere EUR 300 Mio. wurden durch ein Förderprogramm zur Verbesserung der La­deinfrastruktur zur Verfügung gestellt. Es folgten Luftreinhalteprogramme im Zuge der sogenannten „Dieselkrise“, die unter anderem einen staatlichen Fonds mit einem Investitionsvolumen von EUR 1 Mrd. vorsahen und lokale, elektromobile Verkehrssysteme mit verschiedenen Anreizsystemen förderten.

Für Privatpersonen und Unternehmen bietet die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Automobilherstellern einen Umweltbonus an. Das mit EUR 600 Mio. staatlich geförderte Programm ermöglicht es den Teilnehmern, einen Zuschuss aus Bundesmitteln für den Kauf oder das Leasing eines neuen Elektrofahrzeugs oder eines Plug-in-Hybridfahrzeugs zu erhalten. Voraussetzung ist, dass der Hersteller einen Rabatt in gleicher Höhe gewährt. Die Auswirkungen des Programms sind umstritten: Studien zeigen, dass die Rabatte nur einen begrenzten Einfluss auf die Entscheidungen der Verbraucher haben, in Elektrofahrzeuge zu investieren.

Insbesondere zur Förderung des Absatzes von Elektrofahrzeugen auf dem Verbrauchermarkt gilt zudem bereits eine vollständige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für einen Zeitraum von 10 Jahren für alle reinen Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2020 erstzugelassen werden.

Erweiterung und Vertiefung der Dienstwagenförderung

Schon seit 2013 bemüht sich die Bundesregierung, auf eine Umrüstung der Dienstwagenflotten der Unternehmen hinzuwirken, was sich in einem überproportionalen Anteil von Dienstwagen bei Neuzulassungen niederschlägt. Ursprünglich wurde im Jahr 2013 eine steuerliche Besserstellung privat genutzter Dienstfahrzeuge als Ausgleich für durch die höheren Listenpreise elektrischer Fahrzeuge entstehenden Mehrkosten der Unternehmen im Einkommenssteuergesetz verankert. Die Maßnahme wurde im Einkommenssteuergesetz dadurch umgesetzt, dass den Unternehmen in Abhängigkeit von der Batterieleistung der Fahrzeuge ein Abschlag auf den als Entnahme von den Betriebskosten abzurechenden Betrag gewährt wurde.

Über diesen Nachteilausgleich hinaus wurde im Dezember 2018 auf der Grundlage des gegenwärtigen Koalitionsvertrages eine bis zum 1. Januar 2022 befristete weitere Begünstigung aufgenommen. In diesem Rahmen erlaubt der Gesetzgeber, dass bei überwiegend privat genutzten Dienstfahrzeugen eine Anrechnung als Entnahme aus dem Betriebsvermögen nur hälftig erfolgt, so dass ein erheblicher Steuervorteil für das Unternehmen entsteht.

Das neue Gesetz sucht diese Begünstigung fortzuschreiben, allerdings unter Erhöhung der Anforderungen an die geförderten Elektrofahrzeuge. In einer ersten Förderphase bis Ende 2024 werden Fahrzeuge mit einer rein elektrischen Reichweite von mindestens 60 km, sodann in einer zweiten Phase bis Ende 2030 Fahrzeuge mit Reichweiten von zumindest 80 km gefördert. Daneben ist alternativ – wie bisher – ein niedriger CO2-Ausstoß von nicht mehr als 50 Gramm pro gefahrenem Kilometer ausreichend für eine Förderung. Konsequent wird die Steuererleichterung auch auf die Gewerbesteuerbemessung übertragen und dort bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Leasingaufwand die Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung halbiert. Erklärtes Ziel der Verlängerung ist die langfristige und planbare Förderung der Elektromobilität. Die Förderung soll dabei dauerhaft auf emissionsarme Fahrzeuge konzentriert werden.

Zusätzlich hat der Gesetzgeber die bis 2021 befristete Steuerbefreiung für das vom Arbeitgeber ermöglichte Aufladen privater Fahrzeuge der Arbeitnehmer durch eine betriebliche Einrichtung sowie die Unterstützung beim Erwerb von Ladevorrichtungen bis zum Veranlagungszeitraum 2030 verlängert.

Die Förderung elektrischer Lieferfahrzeuge

Derselben Marschroute folgt der neu in das Einkommenssteuergesetz aufzunehmende § 7c EStG. Dieser erlaubt für neu angeschaffte rein elektrische Lieferfahrzeuge eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung.

Ebenso wie bei der Steuerbegünstigung der Dienstwagenflotte zielt die Förderung auf den gewerblichen Markt. Dies ist vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels der Marktdurchsetzung elektrischer Fahrzeuge konsequent. Die Erweiterung der steuerlichen Möglichkeiten für Gewerbetreibende ist besonders geeignet, um auf eine Erhöhung der Neuzulassungen hinzuwirken. Eine steigende Nachfrage kann als weiterer positiver Effekt die Hersteller zur Entwicklung weiterer Modelle veranlassen. Anders als bei anderen staatlichen Förderprogrammen sind Hybridfahrzeuge von dieser Förderung allerdings ausgeschlossen.

Steuerliche E-Mobilitätsförderung: Ein neues Kapitel oder alter Wein in neuen Fässern?

Mit den neuen Förderbausteinen setzt der Gesetzgeber seinen bereits jetzt finanzstark untermalten Fokus auf die Förderung von Elektrofahrzeugen gegenüber sonstigen Antriebsformen fort. Obgleich der Koalitionsvertrag die Bedeutung von effizienten und sauberen Verbrennungsmotoren ausdrücklich betont, eröffnet der Gesetzgeber zentrale Steuererleichterungen selbst dann nicht für Verbrennungsmotoren oder alternative Antriebsarten, wenn diese ebenfalls niedrige Schadstoffausstöße vorweisen können. Hybridfahrzeuge sind sogar von der Förderung von Elektrolieferfahrzeugen ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund der umstrittenen Klimabilanz von Elektrofahrzeugen ist zweifelhaft, ob die (mehr oder weniger) ausschließliche Förderung von Elektro- und Hybridantrieben ausreichend für die erfolgreiche Umstellung auf umweltfreundliche Mobilität ist. In diesem Bereich geht die Technologieoffenheit zu Gunsten des elektrischen Antriebes verloren.

Nach dem eher bescheidenen Erfolg der Umweltprämie und der Kfz-Steuerbefreiung für private Fahrzeugkäufe ist es sicher zweckmäßig, die Marktdurchsetzung durch einen Fokus auf gewerbliche Fahrzeugkäufe zu stärken. Denn von der für 2020 angekündigten Zahl von einer Million in Deutschland zugelassenen Elektrofahrzeugen sind zu Jahresbeginn nicht einmal 300.000 erreicht. Gleichwohl beschränkt sich das Gesetz weitgehend auf eine Fortschreibung und Vertiefung der bisherigen Förderansätze für (hybrid-) elektrische Antriebe. Ob der Gesetzgeber dadurch entscheidende Impulse setzen kann, bleibt abzuwarten. Knackpunkt der Elektrifizierung des Verkehrs dürfte nach wie vor die Ladeinfrastruktur sein. Neben strukturellen Investitionen in die Zukunft des Verkehrsraums, ist die eher versteckte Verlängerung der Steuerbefreiung für die Unterstützung des Erwerbs von Ladeeinrichtungen durch den Arbeitgeber deshalb vielleicht eines der wichtigsten Elemente des Gesetzes, mag auch die Wirkung dadurch gebremst werden, dass die Förderung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgen muss. Als noch effektiver für eine Verbreitung der Elektromobilität dürften sich Investitionen in den Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur erweisen.

Tags: E-Mobilität Forderung Steuer