Der Brexit wird auch Auswirkungen auf das Steuerrecht haben. Das Brexit-Steuerbegleitgesetz soll unangemessene Folgen verhindern und den Status Quo für bereits umgesetzte Maßnahmen bewahren.
Es sind nur noch vier Monate bis der Brexit eintreten könnte – falls das Austrittsabkommen, auf das sich das Vereinigte Königreich und die EU am 14. November 2018 geeinigt haben, nicht zustande kommt oder die Austrittsfrist verlängert wird. Dies hat auch Folgen für die Besteuerung.
Steuerstatus von Großbritannien – vor und nach dem Brexit
Viele steuerlich begünstigende Regelungen knüpfen an die Mitgliedschaft eines Steuerpflichtigen in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an. Im Falle eines harten Brexit wird Großbritannien zu einem sogenannten Drittland. Steuerbegünstigungen, die EU-/EWR-Angehörige beanspruchen können, fallen nach einem harten Brexit weg.
Kommt das im Entwurf vorliegende Austrittsabkommen zustande, wird Großbritannien für eine Übergangsphase – derzeit geplant bis Ende 2020 mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit bis spätestens Ende 2022 – noch den steuerlichen Status als EU-Mitgliedsstaat behalten. Die nachteiligen Rechtsfolgen eines Drittlandes würden dann erst nach Ende der verlängerten Übergangsphase spätestens ab Anfang 2023 eintreten. Wird das Austrittsabkommen vom britischen Parlament abgelehnt, werden nachteilige steuerrechtliche Regelungen bereits ab dem 29. März 2019 gelten – falls nicht ein geändertes Abkommen mit Übergangsregelung beschlossen wird.
Hintergrund des Brexit-Steuerbegleitgesetzes
Das Brexit-Steuerbegleitgesetz sieht Erleichterungen vor für Sachverhalte, die zum Zeitpunkt, zu dem Großbritannien zum Drittstaat wird, bereits realisiert sind. Steuerliche Nachteile, die sich allein aus dem Austritt Großbritanniens aus der EU ohne eigenes Handeln des Steuerpflichtigen ergeben würden, sollen durch das Gesetz vermieden und der Status Quo insoweit sichergestellt werden.
Folgen für Unternehmen und Erleichterungen durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz
Mit dem Brexit kommen zahlreiche Änderungen auf Unternehmen zu. Durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz werden die Folgen teilweise abgemildert. Die Änderungen betreffen insbesondere folgende Bereiche:
- Wegfall der Fusionsrichtlinie
- Auf der Grundlage der Fusionsrichtlinie kann die grenzüberschreitende Umstrukturierung von Unternehmen (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes) steuerneutral durchgeführt werden, wenn es sich bei dem beteiligten ausländischen Staat um ein EU- oder EWR-Mitglied handelt. Nach einem Brexit wird eine Umstrukturierung von und nach Großbritannien nicht mehr ohne Steuerbelastungen möglich sein.
- Viele Unternehmen haben deshalb bereits vor dem Brexit Umstrukturierungen – noch steuerneutral – umgesetzt. Die Steuerneutralität verlangt jedoch, dass eine 7-jährige Sperrfrist eingehalten wird. Voraussetzung ist u.a., dass die EU-/EWR-Mitgliedschaft der an der Umstrukturierung beteiligten Personen für sieben Jahre nach der Umstrukturierung erhalten bleibt (§ 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6, Abs. 2 Satz 6 UmwStG). Durch den Brexit wäre diese Voraussetzung nicht mehr gegeben und die Umstrukturierung würde rückwirkend Steuernachzahlungen auslösen.
- Das Brexit-Steuerbegleitgesetz regelt, dass allein der Austritt Großbritanniens aus der EU nicht zu Steuernachzahlungen führt (§ 22 Abs. 6 UmwStG-E). Hierdurch sollen insbesondere für die Unternehmen unangemessene Steuerfolgen vermieden werden, die mit Blick auf den Brexit in den letzten eineinhalb Jahren bereits ihre Struktur verändert haben.
- Wegfall der Steuerstundung bei Überführung von Wirtschaftsgütern ins EU-Ausland
- Die Überführung eines Wirtschaftsgutes ins Ausland löst zwar grundsätzlich Steuern aus, jedoch können diese Steuern bei einer Überführung ins EU-Ausland auf fünf Jahre verteilt bezahlt werden (§ 4g EStG). Ist ein Drittland betroffen, muss die Steuer dagegen sofort bezahlt werden.
- Nach der gesetzlichen Regelung muss die noch nicht bezahlte Steuer sofort entrichtet werden, wenn das betreffende Wirtschaftsgut aus der EU ausscheidet (§ 4g Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).
- Durch Austritt Großbritanniens aus der EU wird dieser Fall für bereits überführte Wirtschaftsgüter eintreten. Die noch ausstehende Steuer müsste nach dem Gesetzeswortlaut sofort bezahlt werden. Das Brexit-Steuerbegleitgesetz regelt, dass allein der Austritt Großbritanniens aus der EU nicht dazu führt, dass die Steuer sofort bezahlt werden muss. Nach einem Brexit wird eine Steuer immer ohne die Möglichkeit der Verteilung bezahlt werden müssen.
- Wegfall der Mutter-Tochter-Richtlinie
- Bisher können deutsche Unternehmen an ihre britische Muttergesellschaft ohne Einbehalt von deutscher Quellensteuer ausschütten. Nach einem Brexit wird für Ausschüttungen nach Großbritannien eine Quellensteuerbelastung von mindestens fünf Prozent anfallen. Das Brexit-Steuerbegleitgesetz bringt diesbezüglich keine Erleichterungen.
- Nachteile bei der Verlegung der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft
- Verlegt eine Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung ins Ausland, wird dies bei einem Wegzug in ein EU-Land behandelt, wie die Überführung einzelner Wirtschaftsgüter mit der Möglichkeit der Steuerzahlung über 5 Jahre (§ 4g EStG). Ein Wegzug in ein Drittland führt steuerlich zur Liquidation der Gesellschaft (§ 12 Abs. 3 KStG)
- In der Begründung zum Brexit-Steuerbegleitgesetz wird ausgeführt, dass allein der Austritt Großbritanniens aus der EU auch ohne Gesetzesänderung nicht zu einer Liquidation der Gesellschaft führt, wenn der „Wegzug″ noch vor dem Brexit erfolgt ist, da dies vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt wäre, der ein aktives Handeln fordert.
- Weitere steuerliche Folgen, die durch das Brexit-Steuerbegleitgesetzes nicht gemildert werden.
- Zudem sind insbesondere bei der Umsatzsteuer Auswirkungen zu erwarten, die mit praktischem Aufwand beim Nachweis einer Umsatzsteuerfreiheit von grenzüberschreitenden Lieferungen verbunden sein werden.
Folgen für Unternehmer und Erleichterungen durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz
Auch auf die Unternehmer selbst kommen Änderungen zu. Dazu gehören:
- Nachteile bei der Wegzugssteuer
- Zieht ein Gesellschafter (natürliche Person) einer GmbH oder AG aus Deutschland in ein anderes Land, entsteht eine sogenannte Wegzugssteuer (es wird ein Verkauf der Anteile fingiert). Beim Umzug in ein EU- oder EWR-Land kann diese Steuer zinslos und zeitlich unbefristet gestundet werden. Wird Großbritannien zum Drittland, muss die Steuer beim Wegzug nach Großbritannien grundsätzlich sofort bezahlt werden. Von der Wegzugsbesteuerung ist im Übrigen auch der Erbfall betroffen, wenn der Erbe in Großbritannien lebt.
- Eine gewährte Stundung wird widerrufen und die Steuer muss sofort bezahlt werden, wenn der Steuerpflichtige die EU/EWR verlässt. Der Gesetzentwurf stellt in der Begründung klar, dass die Stundung für eine Person, die vor dem Brexit nach Großbritannien weggezogen ist, nicht allein auf Grund des Brexits endet – das war bisher unklar. Jedoch muss die Steuer bezahlt werden, wenn die Anteile nach dem Brexit – zum Beispiel durch Erbfall oder Schenkung – an eine andere Person in Großbritannien (dann als Drittland) übertragen werden.
- Ein Wegzug nach dem Brexit wird die Besteuerung ohne die Möglichkeit der Stundung auslösen.
- Wegfall von Begünstigungen bei der Erbschaftsteuer
- Bei der Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen werden Steuerbefreiungen von 85 oder 100 Prozent gewährt – vorausgesetzt, das Unternehmen befindet sich im EU-/EWR-Raum. Nach einem harten Brexit wird diese Steuerbefreiung für die Schenkung und Vererbung von Anteilen an Unternehmen in Großbritannien regelmäßig nicht mehr möglich sein. Das Brexit-Steuerbegleitgesetz bringt diesbezüglich keine Erleichterungen. Die bisherigen Begünstigungen sind allenfalls für eine Übergangszeit im Rahmen eines Austrittsabkommens möglich.
- Durch Umstrukturierungen vor einer Übertragung können die Begünstigungen gegebenenfalls auch zukünftig erreicht werden.
- Leider sind im Brexit-Steuerbegleitgesetz offene Fragen zu den 5- bzw. 7-jährigen Behaltensregelungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht geregelt, wenn zu dem vor dem Brexit steuerbegünstigt übertragenen Unternehmen Unternehmensteile in Großbritannien gehören.
Zeitliche Anwendung des Brexit-Steuerbegleitgesetz
Das Brexit-StBG soll ab dem 20. März 2019 gelten, auch wenn es im Falle eines Austrittsabkommens während der Übergangsfrist noch ins Leere geht, weil die Steuerregelungen für EU-Mitgliedstaaten während der Übergangsphase weiterhin anwendbar sind.
Ausblick: Rechtssicherheit durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz
Es ist zu begrüßen, dass durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz unangemessene Rechtsfolgen vermieden werden sollen und diesbezüglich Rechtssicherheit geschaffen wird. Auch das Signal während einer Übergangsfrist Bestandsschutz einzuräumen, schafft Erleichterungen für die Unternehmen und verlängert zudem die Möglichkeit, eventuelle Umstrukturierungen doch noch umsetzen zu können.
Das Gesetzgebungsverfahren soll Anfang 2019 abgeschlossen sein.