Am 11. Juli 2025 hat auch der Bundesrat dem steuerlichen Investitionssofortprogramm zugestimmt. Die wichtigsten Änderungen des Gesetzes im Überblick.
Am 26. Juni 2025 hatte der Deutsche Bundestag den Entwurf für das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland verabschiedet (sog. „Wachstumsbooster“). Grundlage war die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses in der gegenüber dem vorgehenden Fraktionsentwurf des Gesetzes noch eine Verbesserung der Forschungszulage erfolgt war.
Am 11. Juli hat auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Die weitreichenden steuerlichen Maßnahmen des sog. Investitionssofortprogramms zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu stärken und Investitionen zu fördern. Insbesondere für Unternehmen sollen so zahlreiche steuerliche Erleichterungen und neue Anreize geschaffen werden, die sowohl kurzfristig Liquidität schaffen als auch langfristig die Steuerlast senken sollen. Die wichtigsten Neuerungen im Kurzüberblick:
Degressive Abschreibung und Investitions-Booster
Ein zentrales Element des Gesetzes ist die Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG). Für ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter können Unternehmen eine degressive AfA von 30 Prozent in Anspruch nehmen. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2027 und soll als „Investitions-Booster“ kurzfristig Investitionen anregen und die Liquidität der Unternehmen stärken, was die Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen verbessern soll.
Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Nach Auslaufen der degressiven Abschreibung wird ab dem 1. Januar 2028 der Körperschaftsteuersatz schrittweise von derzeit 15 Prozent jährlich um 1 Prozent auf 10 Prozent ab dem Jahr 2032 gesenkt. Diese Maßnahme soll die Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften nachhaltig reduzieren und die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen verbessern.
Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes
Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen wird der Thesaurierungssteuersatz nach
§ 34a EStG für nicht entnommene Gewinne von aktuell 28,25 Prozent in drei Stufen gesenkt: auf 27 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2028/2029, auf 26 Prozent für 2030/2031 und auf 25 Prozent ab 2032. Damit wird eine weitgehende Rechtsformneutralität zwischen Kapital- und Personengesellschaften angestrebt.
Förderung der Elektromobilität
Das Gesetz sieht eine arithmetisch-degressive Abschreibung für im Zeitraum Juli 2025 bis Dezember 2027 neu angeschaffte Elektrofahrzeuge im Betriebsvermögen vor. Für diese Fahrzeuge können Unternehmen im ersten Jahr eine „Turboabschreibung“ von 75 Prozent geltend machen. Zudem wird die Bruttolistenpreisgrenze für die steuerliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung auf 100.000 Euro angehoben. Diese Maßnahmen sollen die Verbreitung von Elektromobilität im Unternehmensbereich weiter beschleunigen.
Ausweitung der Forschungszulage
Die maximale Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage wird um zwei Mio. auf 12 Mio. Euro erhöht. Zusätzlich wird der förderfähige Wert für Eigenleistungen eines Einzelunternehmers sowie für Tätigkeitsvergütungen bei Mitunternehmern auf 100 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde angehoben. Dies soll insbesondere Start-Ups sowie kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen und Innovationen fördern.
Mit sorgfältiger Planung eröffnet der „Wachstumsbooster“ Unternehmen gute Möglichkeiten, Investitionen steuerlich begünstigt umzusetzen
Die im „Wachstumsbooster“ enthaltenen, verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten, niedrigeren Steuersätze und gezielten Förderungen im Bereich Forschung und Elektromobilität bieten gute steuerliche Anreize für Unternehmen und setzen damit erste wichtige Impulse zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Um die steuerlichen Auswirkungen auf investitionsbereite Unternehmen im Einzelfall zu prüfen und eine optimale Umsetzung der neuen Möglichkeiten zu gewährleisten, sollten Unternehmen die gesetzlichen Neuregelungen möglichst frühzeitig in ihre Investitions- und Steuerplanung einbeziehen. Unternehmen sind daher gut beraten, die Optionen konkret mit ihren steuerlichen Beratern zu prüfen und die Umsetzung strategisch vorzubereiten, um Risiken zu vermeiden und die vorgesehenen Fördermechanismen bestmöglich zu nutzen.