16. Januar 2026
Steuerrecht

Diskussion zur Reform der Erbschaftsteuer hat begonnen

Mit Vorlage eines Konzeptpapiers stößt die SPD die Reform der Erbschaftsteuer an – was bedeutet das für die Vermögensnachfolge? 

Noch bevor das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen entschieden hat, hat die SPD die politische Debatte zur Reform der Erbschaftsteuer eröffnet. Mit ihrem am 13. Januar 2026 vorgelegten Konzept „FairErben – Fair. Einfach. Zukunftsfest.“ setzt sie frühzeitig einen inhaltlichen Rahmen – und markiert zugleich ihre Verhandlungsposition.

Dass eine Reform kommen wird, ist kaum noch zweifelhaft. Offen ist allein, wie weit sie gehen wird.

Hintergrund: Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand

Das aktuelle Erbschaftsteuergesetz liegt derzeit dem Bundesverfassungsgericht vor. Im Mittelpunkt stehen – erneut – die steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen und deren Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Eine Entscheidung wird im ersten oder zweiten Quartal 2026 erwartet. Mit Reformüberlegungen wurde erst für die Zeit nach dem Urteil gerechnet. Gleichwohl hatte bereits die Mehrheit des Sachverständigenrats in ihrem Jahresgutachten 2025/2026 vom 12. November 2025 eine Reform der Erbschaftsteuer empfohlen.  

Kernelemente des SPD-Konzepts 

Das SPD-Konzept beruht auf drei Leitbegriffen – „fair“, „einfach“ und „zukunftsfest“ – und enthält insbesondere folgende Vorschläge:

  • „Fair“: Einführung eines einmaligen Lebensfreibetrags und Abschaffung der bisherigen Zehn-Jahres-Regel
  • Fortgeltende Steuerfreiheit für das selbstgenutzte Familienheim
  • „Einfach“: Abschaffung der verschiedenen Steuerklassen und Einführung eines progressiven Steuersatzes
  • „Zukunftsfest“: Vollständige Abschaffung der geltenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen und Einführung eines Freibetrags von EUR 5 Mio.

Diese Vorschläge würden das geltende System der Erbschaft- und Schenkungsteuer in zentralen Punkten verändern.

„Fair“: Lebensfreibetrag von EUR 1 Mio. pro Erwerber 

Nach geltendem Recht können Kinder von jedem Elternteil alle zehn Jahre jeweils EUR 400.000 steuerfrei erwerben; für Ehegatten beträgt der Freibetrag EUR 500.000. Diese Freibeträge gelten seit 2009 unverändert und können durch zeitlich gestreckte Schenkungen mehrfach genutzt werden. 

Das SPD-Konzept sieht demgegenüber einen einmaligen Lebensfreibetrag von insgesamt EUR 1 Mio. je Erwerber vor. Davon sollen EUR 900.000 für Erwerbe innerhalb der Familie und weitere EUR 100.000 für Erwerbe von anderen Personen gelten. Die SPD geht davon aus, dass „der hohe Freibetrag […] für die meisten Erben eine Steuersenkung“ bedeutet.

Diese Einschätzung ist zumindest kritisch zu hinterfragen. Bereits nach geltendem Recht können Kinder von ihren Eltern insgesamt EUR 800.000 steuerfrei erwerben, ohne dass eine Verteilung auf mehrere Zehn-Jahres-Zeiträume erforderlich wäre. Da die Freibeträge seit 17 Jahren nicht inflationsangepasst wurden, stellt der vorgeschlagene Lebensfreibetrag von EUR 1 Mio. eher eine moderate Anpassung dar. Eine spürbare Steuersenkung für „die meisten Erben“ dürfte damit jedenfalls nicht zwingend zu erwarten sein. 

Positiv hervorzuheben ist hingegen, dass der Verwandtschaftsgrad künftig keine Rolle mehr spielen soll. Auch Erwerbe von Großeltern, Onkeln, Tanten oder Geschwistern würden unter den Lebensfreibetrag fallen, während hierfür bislang lediglich Freibeträge von EUR 200.000 bzw. EUR 20.000 gelten. Wird der Lebensfreibetrag (innerhalb der Familie von EUR 900.000) zukünftig allerdings bereits durch Erwerbe von den Eltern ausgeschöpft, würde der Erwerb von der Oma in vollem Umfang der Steuer unterliegen. Dann wäre auch der Erwerb des im Konzeptpapier als typisches Beispiel genannte „Wohnhaus der Oma“ steuerpflichtig.

Positiv ist ferner die Anhebung des Freibetrags für Erwerbe von nicht verwandten Personen auf EUR 100.000 (Freibetrag aktuell EUR 20.000). Angesichts vielfältiger Lebensmodelle – etwa nicht verheirateter Paare – wäre es allerdings konsequent, auch solche Erwerbe vollständig in einen einheitlichen Lebensfreibetrag einzubeziehen.

Offen bleibt, wie bereits erfolgte Schenkungen in das neue System einbezogen und auf den Lebensfreibetrag angerechnet werden sollen.

Bewertung: Die Höhe und Ausgestaltung des Lebensfreibetrags dürfte ein zentraler Verhandlungspunkt werden. Vor dem Hintergrund der seit 17 Jahren unveränderten Freibeträge erscheint der vorgeschlagene Betrag nicht zwingend als großzügig. Dass er für die „meisten Erben“ zu einer Steuersenkung führt, ist zumindest zweifelhaft.

Familienheim soll weiterhin steuerfrei übertragen werden können

Das selbstbewohnte Familienheim der Eltern soll weiterhin steuerfrei vererbt werden können. Dies dürfte auch für das Familienheim zwischen Ehegatten gelten, jedoch nicht für das von der Oma vererbte Wohnhaus, soweit dessen Wert den Lebensfreibetrag übersteigt. 

„Einfach“: Eine Steuerklasse, progressiver Steuersatz 

Bisher gelten je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuerklassen, für die wiederum unterschiedliche Freibeträge und unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung kommen. Je weiter entfernt der Verwandtschaftsgrad ist, umso ungünstiger ist die Steuerklasse. 

Diese Differenzierung soll abgeschafft werden. Zukünftig soll es nur noch eine Steuerklasse und einen progressiven Steuertarif geben. Offen gelassen ist allerdings, wie dieser Steuertarif aussehen könnte. 

Bewertung: Die Abschaffung der unterschiedlichen Steuerklassen ist grundsätzlich zu begrüßen und würde zu einer deutlichen Vereinfachung und mehr Gerechtigkeit führen. Die konkrete Belastungswirkung der Reform hängt jedoch entscheidend von der Höhe der künftigen Steuersätze ab. Ein Punkt, der möglicherweise aus verhandlungstaktischen Gründen bewusst offengelassen wurde.

„Zukunftsfest“: Abschaffung der geltenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen und Einführung eines Freibetrags von EUR 5 Mio.

Die weitreichendsten Änderungen sieht das SPD-Konzept bei der Übertragung von Betriebsvermögen vor. Nach geltendem Recht können kleinere und mittlere Betriebsvermögen regelmäßig vollständig oder zu 85 % steuerfrei übertragen werden (Betriebsvermögen mit einem Wert des begünstigten Vermögens bis zu EUR 26 Mio.). Für sog. Großerwerbe (begünstigtes Betriebsvermögen von über EUR 26 Mio.) werden diese Befreiungen linear abgeschmolzen; ab EUR 90 Mio. werden keine Steuerbefreiungen mehr gewährt. 

Für diese Großerwerbe (auch über EUR 90 Mio.) kann alternativ das sog. Erlass-Modell angewendet werden, wonach eine Steuer zwar zunächst in voller Höhe festgesetzt wird, diese unter bestimmten Voraussetzungen jedoch – auch vollständig – erlassen werden kann. Ein Erlass wird in der Praxis häufig in Anspruch genommen bei der Übertragung von Betriebsvermögen auf (noch) vermögenslose Kinder oder eine Familienstiftung. 

Diese umfangreichen Begünstigungen für Betriebsvermögen, insbesondere die Begünstigung durch das Erlassmodell, stehen bereits seit längerem in der Kritik und sind auch Gegenstand des anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. Sie wurden insbesondere auch von der Mehrheit des Sachverständigenrats kritisiert. 

Die SPD schlägt vor, sämtliche bestehenden Verschonungsregelungen abzuschaffen. Stattdessen soll ein einheitlicher Unternehmensfreibetrag von EUR 5 Mio. eingeführt werden. Der darüber hinausgehende Unternehmenswert soll der regulären Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegen. Zur Abmilderung der Liquiditätsbelastung soll die Steuer „für Unternehmen, die den Erhalt der Arbeitsplätze sicherstellen“ über 20 Jahre gestreckt gezahlt werden können.

Bewertung: Zwar wird bei einem Freibetrag von EUR 5 Mio. die Übertragung kleinerer und mittlerer Betriebe weiterhin vollständig steuerfrei möglich sein. Jedoch werden viele mittelständische Unternehmen – insbesondere kapitalintensive Betriebe mit umfangreichem Maschinenpark oder Betriebsgrundstücken – der Besteuerung unterliegen. Damit würden – auch mittelständische – Betriebe deutlich höher mit einer Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet werden. Eine Entlastung gegenüber dem Status Quo wird sich für die Übertragung von Betriebsvermögen nicht ergeben. 

Zwar wird die vorgeschlagene Stundungsregelung die mit einer Steuerzahlung verbundene Liquiditätsbelastung etwas abmildern können, jedoch ändert diese nichts daran, dass über viele Jahre Mittel für Steuerzahlungen statt für Investitionen gebunden werden. Sollte die Stundung verzinst werden, kämen zusätzliche – steuerlich nicht abziehbare – Belastungen hinzu. 

Bewertung des SPD-Konzepts zur Erbschaftsteuer

Das SPD-Konzept verfolgt nachvollziehbare Ziele: Vereinfachung, Transparenz und eine stärkere Besteuerung großer Vermögen durch Abschaffung von Ausnahmeregelungen.

Gleichzeitig ist jedoch festzuhalten, dass „große Vermögen“ nach geltendem Recht nicht generell begünstigt sind. Steuerliche Entlastungen bestehen im Wesentlichen bei der Übertragung von Betriebsvermögen und dort regelmäßig nur unter der Voraussetzung, dass der Betrieb fortgeführt wird und Arbeitsplätze erhalten bleiben. Hohe Privatvermögen unterliegen demgegenüber bereits heute einer vergleichsweise hohen Besteuerung mit Steuersätzen von bis zu 30 % bzw. 50 %.

Mit ihrem Konzept will die SPD große Vermögen stärker belasten und kleine sowie mittlere Erbschaften entlasten. Eine gewisse Entlastung ist durch die vorgeschlagenen Freibeträge durchaus denkbar. Ob jedoch tatsächlich „die meisten Erbschaften“ entlastet würden, erscheint offen. Demgegenüber ist zu erwarten, dass die geplanten Änderungen insbesondere bei der Übertragung von Betriebsvermögen zu einer höheren steuerlichen Belastung führen.

Vor diesem Hintergrund wirft insbesondere die vollständige Abschaffung der bestehenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen Fragen auf. Zwar ist es sachgerecht, zu diskutieren, ob eine vollständige Steuerbefreiung erforderlich ist oder ob eine begrenzte steuerliche Belastung wirtschaftlich verkraftbar sein kann. Ob der vorgesehene Unternehmensfreibetrag von EUR 5 Mio. hierfür eine ausgewogene Lösung darstellt, bleibt jedoch zweifelhaft. Unternehmen in dieser Größenordnung können bereits nach geltendem Recht häufig steuerfrei übertragen werden, sodass die Neuregelung insoweit keine zusätzliche Entlastung bewirken würde, während für größere – auch mittelständische – Betriebe eine Mehrbelastung entstünde.

In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis der Wirtschaftsweisen Prof. Dr. Veronika Grimm zu berücksichtigen, wonach eine deutlich höhere Besteuerung von Betriebsvermögen in einer Phase verhaltener privater Investitionstätigkeit „geradezu fahrlässig“ sein könne. Auf dieses Argument dürfte sich die CDU/CSU in der Reformdiskussion berufen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Debatte zur Erbschaftsteuer stark von emotionalen Aspekten geprägt ist, während das tatsächliche Steueraufkommen im Vergleich zu anderen Steuerarten begrenzt bleibt. Ob und in welchem Umfang die vorgeschlagenen Änderungen diesem Spannungsverhältnis gerecht werden, wird im weiteren politischen und verfassungsrechtlichen Diskussionsprozess zu klären sein.

Wie geht es weiter?

Die CDU/CSU hat das SPD-Konzept bereits kritisch kommentiert und will sich vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht festlegen. Bundeskanzler Metz wies darauf hin, dass die steuerpolitischen Vorschläge zum jetzigen Zeitpunkt zu einer „zusätzlichen Verunsicherung“ in der Bevölkerung und bei mittelständischen Unternehmen führen würden. Es ist davon auszugehen, dass das Urteil zunächst abgewartet wird. Erwartet wird, dass das Gericht die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen, insbesondere das Erlassmodell – vor allem bei Übertragungen auf Stiftungen – als zu weitgehend einstufen wird.

Wie in früheren Verfahren dürfte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Neuregelung einräumen. Mit ihrem Konzept hat die SPD frühzeitig den Rahmen der Diskussion abgesteckt und dabei offenbar bewusst Maximalpositionen eingenommen. In möglichen Verhandlungen erscheinen daher sowohl höhere Freibeträge als auch Anpassungen der Steuersätze denkbar. Ob die Reform letztlich auf Grundlage dieses Konzepts oder auf Basis alternativer Vorschläge erfolgt, bleibt offen und dürfte maßgeblich auch von dem Urteil aus Karlsruhe abhängen.

Handlungsempfehlung für die Praxis: vorgezogene Nachfolge- oder Vermögensstrukturierung in Betracht ziehen

Auch wenn derzeit nicht absehbar ist, wie eine Reform der Erbschaftsteuer am Ende ausgestaltet sein wird, spricht vieles dafür, dass die aktuell günstigen Regelungen – insbesondere für die Übertragung von Betriebsvermögen – künftig nicht fortbestehen werden. Auch bei Privatvermögen könnten höhere Belastungen entstehen, da zeitlich gestreckte Übertragungen über mehrere Zehn-Jahres-Zeiträume bei Einführung eines Lebensfreibetrags entfallen würden.

Vor diesem Hintergrund sollten insbesondere Familienunternehmer und vermögende Privatpersonen prüfen, ob eine vorgezogene Nachfolge- oder Vermögensstrukturierung unter den derzeit geltenden Rahmenbedingungen in Betracht kommt. Durch geeignete Rückforderungs- und Anpassungsklauseln kann dabei – soweit möglich – die Flexibilität erhalten werden, auf eine spätere, möglicherweise günstigere Rechtslage reagieren zu können. 

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