Im Rahmen einer Hotelübernachtung mitüberlassene Parkmöglichkeiten unterliegen stets dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz von 19 Prozent.
Der ermäßigte Steuersatz für Beherbergungsleistungen war umsatzsteuerrechtlich seit seiner Einführung ein „hot topic″ im Hinblick auf dessen Anwendungsbreite. Die üblichen Hotel-Leistungen, wie Frühstück, Internet-Nutzung etc., wurden diskutiert. Trotz des relativ kurzen Bestehens der Regelung (seit 2010) hat die Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Steuersatzes die Finanzgerichte deshalb des Öfteren beschäftigt.
Der Bundesfinanzhof entschied nun mit Urteil vom 01. März 2016 (XI R 11/14): Ein Hotel-Unternehmer muss die überlassenen Parkmöglichkeiten dem Regelsteuersatz unterwerfen, auch wenn die Überlassung ohne gesonderte Vereinbarung (quasi nebenbei) erfolgt.
Umsatzsteuerrechtliche Erwägungen der BFH-Entscheidung
Die nun durch den BFH entschiedene Frage wurde von der einschlägigen Kommentierung bislang uneinheitlich beantwortet. Die Auffassung der Finanzverwaltung hierzu war gleichfalls nicht eindeutig. Sie hatte verfügt, dass eine mit dem Hotel-Kunden gesondert vereinbarte Überlassung von Parkplätzen insbesondere nicht von der ermäßigt besteuerten Beherbergungsleistung umfasst sei. Die Schlussfolgerung hieraus, nämlich dass das Überlassen von Parkplätzen ohne gesonderte Vereinbarung Teil der ermäßigt besteuerten Leistung ist, war jedenfalls nicht fernliegend.
Zutreffend weist der BFH in seiner Entscheidung allerdings auch auf eine Verfügung der Finanzverwaltung an anderer Stelle hin. Diese Verfügung spreche eher für die Einordnung von Parkplatzüberlassungen als dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen durch die Finanzverwaltung. Trotz (oder vielleicht auch gerade wegen) dieser Gemengelage bestanden bislang durchaus vernünftige Argumente für Hotel-Unternehmen, die Parkplatzüberlassung lediglich dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, wenn die Parkplatzüberlassung ohne gesonderte Vereinbarung mit dem Hotel-Gast erfolgte.
Parkplatzüberlassung muss Vermietung von Wohn- und Schlafräumen dienen
So lag der Sachverhalt auch in dem Fall, welcher der BFH-Entscheidung zugrunde lag. Das in unmittelbarer Autobahnnähe gelegene Hotel verfügte über einen Parkplatz, den Hotelgäste je nach Verfügbarkeit der Parkplätze benutzen konnten. Der Parkplatz war für den Hotelgast also nicht garantiert. Die Nutzungsmöglichkeit bestand nur insoweit, wie tatsächlich freie Parkplätze auf dem Hotel-Parkplatz vorhanden waren. Auch hielt das Hotel nicht fest, ob ein Hotel-Gast tatsächlich den Parkplatz nutzte oder anderweitig angereist war.
Der BFH verneinte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Parkplatzüberlassung. Der Gesetzeswortlaut fordere, dass die Parkplatzüberlassung unmittelbar der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, diene.
Der BFH begründet seine Entscheidung auch anhand einer Reihe von Leistungen, wie beispielsweise die Nutzung der Mini-Bar sowie den Zugang zu Kommunikationsnetzen. Der Gesetzgeber habe diese Leistungen gemäß der Gesetzesbegründung unabhängig vom Bestehen einer gesonderten Vereinbarung als dem Regelsteuersatz zu unterwerfende Leistungen qualifiziert. Dies müsse umso mehr für eine Parkplatzüberlassung gelten, die aufgrund der räumlichen Trennung des Parkplatzes zum Hotelzimmer einen weniger engen Zusammenhang zu der eigentlichen Beherbergungsleistung aufweise.
Der BFH bestätigt in der Entscheidung auch, dass es für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen nicht darauf ankommt, ob die betreffende Leistung umsatzsteuerrechtlich als Nebenleistung zu der Hauptleistung, „Beherbergung eines Hotel-Gastes″, einzuordnen ist. Der allgemeine umsatzsteuerrechtliche Grundsatz, nämlich dass die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, gilt bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen nicht. Dies begründet der BFH schlicht mit der lex specialis–Eigenschaft der Regelung, die nur Nebenleistungen umfasst, wenn sie der ermäßigt besteuerten Beherbergungsleistung unmittelbar dienen.
Praxishinweise: Parkplatzüberlassung als Nebenleistung von Hauptleistung trennen
Die Entscheidung ist für alle Hotel-Unternehmen relevant, welche über Parkmöglichkeiten für Hotelgäste verfügen und deren Mitbenutzung bislang nicht dem Regelsteuersatz unterwerfen. Auch ohne gesonderte Vereinbarung müssen die Hotel-Unternehmen diese Nebenleistung nun von der eigentlichen Beherbergungsleistung für Zwecke des Steuersatzes trennen. Hierzu ist eine Schätzung des anteilig auf die Parkplatznutzung entfallenden Entgelts notwendig.
Die Entscheidung hat unmittelbaren Einfluss auf die Rechnungsstellung. Der Hotel-Unternehmer wird selbst dann, wenn im Übrigen keine sonstigen dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen an den betreffenden Hotel-Gast erbracht wurden, in der Rechnung einen Teil des Entgelts dem Regelsteuersatz zu unterwerfen haben, wenn ein Parkplatz ohne gesonderte Vereinbarung überlassen wurde. Die entsprechende Schätzung des Entgeltanteils kann insbesondere auf Basis der Kosten- und Leistungsrechnung des Hotel-Unternehmens abgeleitet werden.
Unternehmen der Hotel-Branche sollten prüfen, ob und in welchem Maße sie von der Entscheidung betroffen sind. Auch die Kalkulation von Pauschalangeboten sollte dahingehend überprüft werden, ob dem Regelsteuersatz unterliegende Nebenleistungen zutreffend berücksichtigt sind.
Eine weitere praktische Frage stellt sich im Hinblick auf die Dokumentation der tatsächlichen Nutzung von vorhandenen Parkmöglichkeiten durch Hotelgäste. Der mit der Bahn angereiste Gast wird wenig Verständnis für die Fakturierung eines erhöhten Umsatzsteuersatzes auf einen Teil des Entgelts aufbringen. In manchen Hotels wird sich der Gast daher an die freundliche Frage gewöhnen müssen: „Benutzen Sie unsere Parkmöglichkeiten?″
Aus der Entscheidung sollten sich keine Änderungen für Hotel-Unternehmen ergeben, welche von der seitens der Finanzverwaltung angebotenen Nichtbeanstandungsregelung bzw. Pauschalregelung Gebrauch machen und bereits bisher 20 Prozent des Pauschalpreises dem Regelsteuersatz unterwerfen. Die Parkplatznutzung wäre in diesem Fall von diesen 20 Prozent umfasst.