29. Juli 2024
Steuerfortentwicklungsgesetz SteFeG
Steuerrecht

JStG II wird zum angereicherten Steuerfortentwicklungsgesetz

Der Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes übernimmt die Inhalte des Referentenentwurfs eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024.

Vor Kurzem hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG II) vorgelegt und damit u.a. die Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen wieder ins Spiel gebracht. 

Am 24. Juli 2024 hat das Bundeskabinett – neben dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums – den Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG) beschlossen. Mit dem SteFeG bekommt das bisher geplante JStG II einen neuen Namen und wird um Maßnahmen der Wachstumsinitiative angereichert. 

Inhalte des Steuerfortentwicklungsgesetzes im Kurzüberblick

Aus dem Inhalt des geplanten Steuerfortentwicklungsgesetzes sind laut Regierungsentwurf folgende steuerliche Regelungen und Regelungsbereiche besonders hervorzuheben:

Anpassungen des Einkommensteuertarifs (bisher JStG II)

  • Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um EUR 300 auf EUR 12.084 im Jahr 2025 und ab 2026 um EUR 252 auf EUR 12.336
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um EUR 60 auf EUR 6.672 und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um EUR 156 auf EUR 6.828 
  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“) 
  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeit- räume 2025 und ab 2026

Aufträge aus dem Koalitionsvertrag (bisher JStG II)

  • Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren
  • Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit
  • Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen

Maßnahmen des Wachstumspakets (neu)

  • Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf EUR 5.000)
  • Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Absatz 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 Prozent
  • Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung

Weitere Maßnahmen (teils bisher JStG II)

  • Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von EUR 250 auf EUR 255 monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2026 auf EUR 259 monatlich
  • Erhöhung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG ab Januar 2025 von EUR 20 auf EUR 25 monatlich
  • Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital
  • Digitalisierung der Sterbefallanzeigen
  • Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an Unionsbürger

Steuerfortentwicklungsgesetz – Wie geht’s weiter?

Eine Stellungnahme des Bundesrates zum Steuerfortentwicklungsgesetz dürfte voraussichtlich in der Plenarsitzung vom 27. September 2024 erfolgen. Spannend bleibt insbesondere, ob darin – die nun im SteFeG vorgesehen –  Mitteilungspflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen bestehen können. Die bisherige Kritik an dieser Maßnahme  dürfte bleiben.

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