21. August 2018
unberechtigter Umsatzsteuerausweis
Steuerrecht

Unberechtigter Umsatzsteuerausweis? Richtig berichtigen!

Die Erstattung von § 14c Umsatzsteuer bei unberechtigtem Steuerausweis erfordert grundsätzlich die Rückzahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer.

Der BFH hat mit Urteil vom 16. Mai 2018, XI R 28/16, DStR 2018, 1663-1668 entschieden, dass die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) grundsätzlich erfordert, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer auch an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat. Die bloße Berichtigung der unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer genügt demnach nicht.

Unrichtiger oder unberechtigter Umsatzsteuerausweis

Nach § 14 c Abs. 1 UStG schuldet der Unternehmer auch den Mehrbetrag an Umsatzsteuer, wenn er für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen hat, als nach dem Gesetz geschuldet war. Der BFH hat klargestellt, dass das auch dann der Fall ist, wenn für steuerfreie Umsätze Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

So war es in dem nunmehr entschiedenen Fall: Für die Vermietung von Heimausstattungsgegenständen ist Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden. Die Richter sahen die Überlassung des Mobiliars eines Pflegeheims aber als Nebenleistung zu der nach § 4 Nr. 12 lit. a) UStG umsatzsteuerfreien Vermietung der Räumlichkeiten an, sodass der Umsatzsteuerausweis unberechtigt war. Die Steuerschuld aufgrund der Ausstellung einer unrichtigen Rechnung setzt nach § 14 c Abs. 1 UStG daneben voraus, dass der Rechnungsaussteller Unternehmer ist und eine Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt. Beides war hier jedoch erfüllt und die Frage war: Wie bekommt der Unternehmer die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück?

Voraussetzung der Berichtigung: Rückzahlung vereinnahmter Umsatzsteuer

Der BFH statuiert dazu über den Wortlaut des § 14c Abs. 1 UStG hinaus das Erfordernis der Rückzahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger. Damit folgt die Rechtsprechung der Verwaltungsauffassung, vgl. Abschn. 14c.1 Abs. 5 Satz 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE). Begründet wird das Erfordernis der Erstattung der vereinnahmten Umsatzsteuer mit dem Verweis der Vorschrift auf § 17 Abs. 1 UStG. Auch für die spätere Änderung der Bemessungsgrundlage stellt die Rechtsprechung nämlich auf die tatsächliche Änderung und nicht nur auf eine Vereinbarung ab.

Für die Sollbesteuerung, das heißt die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, sei im Rahmen des Berichtigungsverfahrens kein Raum mehr. Dieser Grundsatz dient sicherlich auch dazu, weitere Steuerausfälle wegen Missbrauchs zu vermeiden, die dem deutschen Fiskus durch das Auseinanderfallen von Steuerschuldner und Vorsteuerberechtigung ständig drohen. Um eine Vorfinanzierung des berichtigten Steuerbetrags zu vermeiden, lässt der BFH, was interessant sein dürfte, auch eine Abtretung des (künftigen) Erstattungsbetrags und die Verrechnung mit dem Vorsteuerrückzahlungsbetrag des Leistungsempfängers genügen und verweist insoweit auf sein Urteil vom 12. Oktober .2016, XI R 43/14, BFHE 225, 474.

Was Unternehmer beachten sollten

Das Urteil zeigt einmal mehr, wie vorsichtig und differenziert bei der Einschätzung der Umsatzsteuerpflicht vorzugehen ist. Ähnliche Probleme tauchen vermehrt im Rahmen der Option zur Umsatzsteuer nach § 9 Abs. 2 UStG auf. Nach dieser Vorschrift kann unter anderem auf die Steuerfreiheit der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken nur unter besonderen Voraussetzungen verzichtet werden.

Besonders relevant kann dies auch bei Erbbaurechtsfällen werden, wonach sogar im Rahmen des Verkaufs der Maßstab des § 9 Abs. 2 UStG anzusetzen ist. Die Option kommt in diesen Fällen – anders als die Option zur Steuerpflicht im Rahmen der Übertragung eines Grundstücks – nach dem Gesetzeswortlaut nur in Betracht, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die Verwaltung hat dazu eine Bagatellgrenze eingeführt, nach der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, dann unschädlich sind, wenn sie nur einen sehr geringen Umfang, nämlich bis zu 5% im Kalenderjahr ausmachen (Abschn. 9.2 Abs. 3 UStAE). A

Am ehesten wird die Regelung noch beachtet, wenn an einen Arzt vermietet wird; dann scheidet die Option zur Umsatzsteuer aus, denn die Leistungen des Arztes sind nach § 4 Nr. 14 lit. a) UStG steuerfrei. Aber auch eine Bank und eine Versicherung erbringen steuerfreie Ausgangsumsätze nach § 4 Nr. 8 und Nr. 10 UStG. Der Ausschluss der Option hat zugleich nachteilige Konsequenzen für den Vermieter, denn vermietet er umsatzsteuerfrei, ist der Vorsteuerabzug etwa aus empfangenen Bauleistungen oder laufenden Serviceleistungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Wird die Nutzungsart des Grundstücks erst nachträglich geändert, ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG durchzuführen.

Im Einzelfall ist anhand der Verwaltungsanweisungen und des Vorsteuerschlüssels also genau zu prüfen, ob eine Option in Betracht kommt oder nicht. Ändert sich der Vorsteuerschlüssel des Mieters und ist zur Umsatzsteuer optiert, sollte auch ein Hinweis an den Vermieter erfolgen; hier drohen zivilrechtliche Regressansprüche des Vermieters, dem die Vorsteuerabzugsmöglichkeit entgegen der ursprünglichen Vereinbarung entzogen wird.

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