20. Februar 2024
§ 22 UStG bank Zahlungsdienstleister
Steuerrecht

Verpflichtungen für Banken/Zahlungsdienstleister gemäß § 22g UStG 

Durch § 22g UStG werden Zahlungsdienstleister verpflichtet, bestimmte Daten aufzuzeichnen und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. 

Mit der Einführung des § 22g UStG durch das Jahressteuergesetz 2022 erfüllt die Bundesrepublik Deutschland die Anforderungen der EU-Richtlinie 2020/284 vom 18. Februar 2020. Durch diese Richtlinie werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung entsprechende Informationen zu erheben und an ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (CESOP) zu übermitteln, das von der Europäischen Kommission entwickelt und technisch verwaltet wird. Durch dieses Vorgehen soll insbesondere Umsatzsteuerbetrug vereitelt werden.

§ 22g UStG trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Lange war die konkrete Umsetzung des § 22g UStG für die entsprechenden Zahlungsdienstleister unklar. Zur praktischen Umsetzung des § 22g UStG äußert sich nunmehr das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem Schreiben vom 28. Dezember 2023 und definiert nähere Erläuterungen, Vorgaben und Übergangsregelungen.

Betroffene Unternehmen und Ausnahmeregelungen

Die Anforderungen des § 22g UStG knüpfen an den Begriff des Zahlungsdienstleisters, der in § 22g Abs. 7 Nr. 1 UStG definiert wird, und wiederum an das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG knüpft. Danach sind Zahlungsdienstleister:

  • CRR-Kreditinstitute (Capital-Requirements-Regulation-Kreditinstitute, früher zu Deutsch: Einlagenkreditinstitut), insbesondere Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren,
  • E-Geld-Institute, die im Inland zum Geschäftsbetrieb nach diesem Gesetz zugelassen sind, sofern sie Zahlungsdienste erbringen und
  • sonstige Zahlungsinstitute, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen.

Insbesondere auch umfasst werden Internetplattformen, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft).

Weitere i.S.d. § 22g UStG verpflichtete Zahlungsdienstleister sind natürliche oder juristische Personen, i.S.d. Art. 32 der EU-Richtlinie 2015/2366 vom 25. November 2015 gilt und die im Inland ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine Zweigniederlassung haben und von dort Zahlungsdienste erbringen. Hierdurch soll eine lückenlose Erfassung der Zahlungsdienstleister erreicht werden.

Nicht unter den Tatbestand des Zahlungsdienstleisters fallen Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste, bei denen es sich um Zahlungsinstitute handelt, die jedoch keine der in den Anwendungsbereich fallenden Zahlungsdienste erbringen. Auch Kreditkartenunternehmen fallen regelmäßig nicht unter den Tatbestand des Zahlungsdienstleisters, wenn sie in einem sog. Vier-Parteien-Kartensystem eingebunden sind.

Grenzüberschreitende Zahlungen

Die Verpflichtungen nach § 22g UStG sind nur für grenzüberschreitende Zahlungen relevant. Rein inländische Zahlungen werden von § 22g UStG nicht erfasst. Auch Zahlungen aus dem bzw. im Drittland sind insoweit nicht relevant.

Bei grenzüberschreitenden Zahlungen handelt es sich um solche Zahlungen, bei denen sich der Zahler in einem EU-Mitgliedsstaat befindet und die Zahlung an einen Zahlungsempfänger geleistet wird, der sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Drittlandsgebiet befindet. 

Vorrangig für die Bestimmung des Ortes hat sich der Zahlungsdienstleister an der verwendeten IBAN des Zahlers und des Zahlungsempfängers oder eines anderen Kennzeichens zu orientieren, das eindeutig den Zahler oder Zahlungsempfänger identifiziert und dessen jeweiligen Ort angibt. Liegen dem Zahlungsdienstleister im Fall von E-Geld-Zahlungen Informationen darüber vor, dass die Kennung der IBAN vom tatsächlichen Ort des Zahlungsempfängers, welcher bei der Registrierung angegeben wird, abweicht, sind diese genaueren Indikatoren bei der Ortsbestimmung zu berücksichtigen und vorzuziehen. Das Gleiche gilt, wenn keine IBAN oder vergleichbare Bankzeichen vorliegen. Liegen überhaupt keine Anhaltspunkte über die entsprechenden Orte vor, ist der Ort des Zahlungsdienstleisters maßgeblich, der im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers handelt und sich anhand der BIC oder eines vergleichbaren Bankzeichens bestimmt.

Die Auswahlentscheidung sollte entsprechend dokumentiert werden. 

Im Rahmen des § 22g UStG haben die betroffenen Unternehmen bestimmte Vorgaben an hinsichtlich Aufzeichnung, Mitteilung, Berichtigung und Aufbewahrung zu beachten.

Aufzeichnungspflichten im Einzelnen

Die betroffenen Zahlungsdienstleister haben grenzüberschreitenden Zahlungen aufzuzeichnen:

  • vom Zahlungsempfänger:
    • Name/Bezeichnung des Unternehmens, 
    • jede Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 
    • jede sonstige Steuernummer, 
    • Adresse des Zahlungsempfängers,
    • IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers oder, falls die IBAN nicht vorhanden ist, jedes andere Kennzeichen, das den Zahlungsempfänger eindeutig identifiziert und seinen Ort angibt,
  • die BIC oder jedes andere Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, identifiziert sowie
  • genaue Angaben zu allen im jeweiligen Kalendervierteljahr erbrachten grenzüberschreitenden Zahlungen und in diesem Zusammenhang stehenden, erkannten Zahlungserstattungen:
    • Datum und Uhrzeit der Zahlung oder der Zahlungserstattung,
    • Betrag und Währung der Zahlung oder der Zahlungserstattung,
    • den Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus dem die Zahlung stammt, oder den Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die Zahlungserstattung erfolgt, sowie die Informationen, die für die Ermittlung des Ursprungs der Zahlung oder für die Ermittlung der Bestimmung der Erstattung genutzt worden sind,
    • jede Bezugnahme, die die Zahlung oder Zahlungserstattung eindeutig ausweist, und
    • gegebenenfalls die Angabe, dass die Zahlung in den Räumlichkeiten des leistenden Unternehmers eingeleitet wird.

Grundsätzlich besteht die Aufzeichnungspflicht nur insoweit, als der Zahlungsdienstleister die Zahlung an den Zahlungsempfänger tätigt. Zahlungsdienstleister auf der Empfängerseite werden nicht von § 22g UStG betroffen.

Keine Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen besteht für Zahlungsdienstleister, wenn sie je Kalendervierteljahr im Rahmen ihrer jeweiligen Zahlungsdienste nicht mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger tätigen. Ausdrücklich ausgenommen von der Aufzeichnungspflicht sind solche Zahlungsdienste, bei denen die Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gemäß ihrer BIC oder einem anderen Geschäftskennzeichen in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Solche Zahlungsdienste sind allerdings für die Ermittlung der Schwelle von 25 grenzüberschreitenden Zahlungen mitzuberücksichtigen, falls auch Zahlungen auf ein Nicht-EU-Zahlungskonto desselben Zahlungsempfängers anfallen. Eine Meldepflicht besteht laut dem BMF-Schreiben dann hinsichtlich der Zahlungen auf ein Nicht-EU-Zahlungskonto, auch wenn diese Anzahl der Zahlungen den Schwellenwert allein nicht überschreitet.

Mitteilungspflicht, Übergangsfrist, Berichtigungspflicht und Aufbewahrungspflicht

Aus § 22g Abs. 4 Satz 1 UStG ergibt sich die Verpflichtung zur Übermittlung der aufzuzeichnenden Daten an das BZSt. Die Übermittlung der aufzuzeichnenden Daten hat gemäß § 22g Abs. 4 Satz 2 UStG nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz und Datenformat über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen. Die Meldungen haben in Form von XML-Formaten zu erfolgen. Das BZSt hat auf seiner Homepage bereits ein entsprechendes XML-Schema zur Verfügung gestellt. Ebenfalls wurde am 23. Januar 2024 die Möglichkeit zur Übermittlung von Testdaten seitens des BZSt eingeräumt.

Falls ein Zahlungsdienstleister in einem Kalendervierteljahr nicht mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger getätigt hat, räumt das BMF die Möglichkeit ein, dem BZSt eine Leermeldung zu übermitteln, hebt gleichwohl aber hervor, dass in einem solchen Falle nach § 22g Abs. 1 Satz 2 UStG eine Aufzeichnungs- und Übermittlungspflicht bereits dem Grunde nach nicht besteht. Aus dem BMF-Schreiben ergibt sich allerdings die Anforderung, bei Unterschreitung des Schwellenwerts von 25 grenzüberschreitenden Zahlungen, die Zahlungen in die Berechnung des Schwellenwerts von 25 grenzüberschreitenden Zahlungen einzubeziehen.

Grundsätzlich haben die betroffenen Zahlungsdienstleister die aufzuzeichnenden Daten die entsprechenden Meldungen bis zum Ende des auf den Ablauf des Kalendervierteljahres folgenden Kalendermonats (Meldezeitraum) zu übermitteln, also für das 1. Quartal 2024 bis zum 30. April 2024. Ausnahmsweise gewährt das BMF bis zum 31. Juli 2024 Sanktionsfreiheit, wenn die aufzuzeichnenden Daten nicht rechtzeitig an das BZSt übermittelt werden.

Erkennt der Zahlungsdienstleister nachträglich, dass die übermittelten Zahlungsinformationen unrichtig oder unvollständig sind, so ist er verpflichtet, die fehlerhaften Angaben innerhalb eines Monats nach Erkenntnis zu berichtigen oder zu vervollständigen. Die Berichtigung ist dabei anhand der Daten vorzunehmen, wie sie zum Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung in den Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters vorlagen. Sollte sich beispielsweise der Name seit der erstmaligen Übermittlung geändert haben, ist der ursprüngliche Name zu verwenden.

Die aufzuzeichnenden Daten sind von den betroffenen Zahlungsdienstleistern in elektronischer Form für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung ausgeführt wurde, aufzubewahren.

Sanktionen gegen Verstöße gegen § 22g UStG

Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungs­, Melde- oder Aufbewahrungspflichten erfüllt grundsätzlich den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu EUR 5.000 geahndet werden.

Des Weiteren wäre denkbar, dass die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 22g UStG mit Zwangsmitteln wie z.B. dem Zwangsgeld durchgesetzt werden kann.

Nächste Schritte?

Durch den Verzicht auf Sanktionen bis zum 31. Juli 2024 gewährt das BMF den betroffenen Zahlungsdienstleistern die Möglichkeit, Prozesse zu schaffen, um die Anforderungen nach § 22g UStG zu erfüllen. Insbesondere müssen Mechanismen geschaffen werden, die eine Erfassung der relevanten Daten von Zahlungsempfänger und Zahler ermöglichen.

Mittelfristig bietet sich ggf. die Einbindung dieser Anforderungen in ein ERP-System an, um insoweit Verwaltungsaufwand zu sparen und eine lückenlose Aufzeichnung, Übermittlung und Aufbewahrung der relevanten Daten zu gewährleisten.

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