Verpflichtungen für Banken/Zahlungsdienstleister gemäß § 22g UStG
Durch § 22g UStG werden Zahlungsdienstleister verpflichtet, bestimmte Daten aufzuzeichnen und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.
Durch § 22g UStG werden Zahlungsdienstleister verpflichtet, bestimmte Daten aufzuzeichnen und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.