25. April 2022
Spielervermittlerreglement
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Das neue Spielervermittlerreglement der FIFA

Die FIFA plant eine Novelle ihres Spielervermittlerreglements, durch welches auch die maximale Provisionshöhe verbindlich geregelt werden soll.

Die Fédéracion Internationale de Football Association (FIFA) arbeitet derzeit an einer Novelle des verbandseigenen Spielervermittlerreglements. Nachdem deren Erlass zunächst für den September 2021 vorgesehen war (BT-Drs. 19/22038, S. 1), wird die Neufassung nunmehr wohl Ende 2022 in Kraft treten (Soldner/Gastell, SpoPrax 2022, 74).

Im Lichte neuartiger Geschäftsmodelle sowie teils unübersichtlicher Verflechtungen zwischen Klubs und Berater*-Agenturen verfolgt die FIFA das Ansinnen, die Gesamtintegrität des Fußballs durch weitergehende Regulierung des Spielerberatermarktes zu schützen. So sieht die Agenda der FIFA neben der (Wieder-)Einführung einer Spielervermittlerlizenz sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der persönlichen Integrität des jeweiligen Beraters u.a. auch eine verbindliche Vergütungsobergrenze für Arbeitsvermittlerleistungen im Fußball vor (BT-Drs. 19/22038, S. 1). 

Differenziert werden soll zwischen zwei Konstellationen, nämlich zwischen der Vermittlung eines Transfervertrags und der Vermittlung eines Arbeitsvertrags. Während bei der Vermittlung eines Transfervertrags der abgebende Klub bestrebt ist, durch den Transfer des Spielers zu einem anderen Klub dessen Gehalt zu sparen sowie eine Ablösesumme zu generieren, geht es bei der Vermittlung eines Arbeitsvertrags dem aufnehmenden Klub darum, den Spieler für den Klub zu gewinnen. 

Vor diesem Hintergrund erschließen sich die Modalitäten der Planungen der FIFA, wonach die maximale Vergütung eines Spielervermittlers bei Vermittlung eines neuen Arbeitsvertrags 3 % des (auf die gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit bezogenen) Spielergehalts (zu zahlen durch den aufnehmenden Klub) oder – im Fall der Vermittlung eines Transfervertrags – 10 % der Ablösesumme (zu zahlen durch den abgebenden Klub) betragen darf. 

Das derzeit (noch) gültige FIFA-Reglement zur Arbeit mit Vermittlern vom 1. April 2015 sieht in Art. 7 Nr. 3 lediglich folgende Empfehlung vor: 

Unter Einhaltung der massgebenden nationalen Bestimmungen und der zwingenden nationalen und internationalen Gesetzesvorschriften können Spieler und Vereine als Empfehlung folgende Grenzwerte befolgen:

a) Die gesamte Vergütung je Transaktion, die einem mit der Vertretung eines Spielers beauftragten Vermittler geschuldet wird, sollte maximal 3 % des Bruttogrundgehalts des Spielers für die gesamte Dauer des massgebenden Arbeitsvertrags betragen.

b) Die gesamte Vergütung je Transaktion, die einem mit der Vertretung eines Vereins bei der Aushandlung eines Arbeitsvertrags mit einem Spieler beauftragten Vermittler geschuldet wird, sollte maximal 3 % des späteren Bruttogrundgehalts des Spielers für die gesamte Dauer des massgebenden Arbeitsvertrags betragen.

c) Die gesamte Vergütung je Transaktion, die einem mit der Vertretung eines Vereins bei der Aushandlung einer Transfervereinbarung beauftragten Vermittler geschuldet wird, sollte maximal 3 % der Transferentschädigung betragen, die im Zusammenhang mit dem massgebenden Transfer des Spielers letztlich gezahlt wird.

Da nunmehr seitens der FIFA offenbar vorgesehen ist, die bisherige Empfehlung im Rahmen der Neufassung zu einer verpflichtenden Vergütungsdeckelung erstarken zu lassen, stellt sich die Frage, ob die geplanten FIFA-Regeln mit den für die Bundesrepublik Deutschland im Kontext der Vermittlung von Arbeitsverhältnissen geltenden Rechtsnormen konform gehen. Determiniert durch das Europarecht werden die Staatsgewalten (Legislative, Exekutive und Judikative) nach Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG zuvorderst durch die nationale Verfassung (Grundgesetz) gebunden (vgl. nur Schäfers, JuS 2015, 875 [879]). Unterhalb des durch das Grundgesetz geschaffenen Schutzschirms bilden Parlamentsgesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen (in dieser absteigenden Reihenfolge) den Unterbau der Normenpyramide. 

Bei den zu schaffenden FIFA-Neuregelungen handelt es sich hingegen lediglich um privates Satzungsrecht, das in der Normenhierarchie noch unterhalb öffentlich-rechtlicher Satzungen anzusiedeln und lediglich im Verhältnis inter partes überhaupt geeignet ist, eine Rechtswirkung zu entfalten. Dies bedeutet wiederum, dass in dem Fall, dass zwingendes nationales Recht (in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Parlamentsgesetzes, einer Rechtsverordnung oder Satzung) auf die jeweilige Vermittlungsvereinbarung Anwendung findet und zugleich die nach einer solchen hoheitlich konzipierten Rechtsnorm geltende Rechtslage mit den einschlägigen Vorschriften des FIFA-Reglements kollidiert, letzteres von der abweichenden hoheitlichen Norm verdrängt wird (BT-Drs. 19/22038, S. 1). 

§ 296 SGB III: Maximale Vergütungshöhe von Arbeitsvermittlern bei EUR 2.000

Betrachtet man die deutsche Rechtslage zur Vermittlung von Arbeitsverträgen zunächst auf der Ebene der Parlamentsgesetze, so enthält § 296 SGB III gesetzliche Bestimmungen zur maximalen Vergütungshöhe von Arbeitsvermittlern. Gem. § 296 Abs. 3 S. 1 SGB III darf die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer den Betrag von EUR 2.000 nicht übersteigen.

Von der Regelung ist lediglich der Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitssuchenden erfasst, sodass § 296 Abs. 2 S. 1 SGB III nur dann anwendbar ist, wenn infolge des Abschlusses eines Arbeitsvertrags der Arbeitssuchende (§ 15 S. 2 SGB III) zur Zahlung der Vermittlerprovision verpflichtet ist.  

VermittVergV: Vermittlervergütung inklusive der auf sie entfallenden Umsatzsteuer darf 14 % des vermittelten (Brutto-)Arbeitsentgelts nicht übersteigen

Seit dem 27. März 2002 ist zudem die Verordnung über die Zulässigkeit der Vereinbarung von Vergütungen von privaten Vermittlern mit Angehörigen bestimmter Berufe und Personengruppen (VermittVergV) des (damaligen) Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in Kraft.

Nach § 1 Nr. 4 VermittVergV dürfen für die Vermittlung in eine Tätigkeit als Berufssportler mit dem Arbeitnehmer (sprich: dem Sportler) Vergütungen vereinbart werden, die sich nach dem für ihn ausgehandelten Arbeitsentgelt bemessen. Gem. § 2 Abs. 1 VermittVergV darf die Vermittlervergütung inklusive der auf sie entfallenden Umsatzsteuer 14 % des vermittelten (Brutto-)Arbeitsentgelts nicht übersteigen, während bei einem vermittelten Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als einem Jahr die Vergütung für die Zeitdauer von zwölf Monaten das maßgebliche Bemessungskriterium darstellt. 

Für Vermittlung von Berufssportlern ist die VermittVergV maßgeblich

Die genannte Regelung im SGB III weicht insofern von den Vorgaben der VermittVergV ab. 

Ersichtlich regelt jedoch die VermittVergV – anders als das SGB III – den Sonderfall der Vermittlung von Berufssportlern. Da die Besonderheiten des Berufssports, insbesondere die Höhe der durchschnittlichen Gehälter, durch die Vorgaben des SGB III nicht passgenau abgebildet werden, schließt die VermittVergV diese Regelungslücke unter Berücksichtigung der bereichsspezifischen Besonderheiten der dort genannten Anwendungsfälle. So handelt es sich bei § 2 Abs. 1 VermittVergV daher um eine auf den Anwendungsbereich nach § 1 Nr. 4 VermittVergV zugeschnittene Spezialregel, mit der eine Ausnahme von den Grundsätzen des SGB III geregelt wird.

Aus diesem Blickwinkel betrachtet ergibt sich auch angesichts des Normstatus der VermittVergV als grds. unterhalb von Parlamentsgesetzen anzusiedelnde Verordnung keine Kollision im Hinblick auf die dargestellte Normenpyramide: So stand dem (damaligen) Bundesministerium für Arbeit und Sozialförderung gem. § 296 Abs. 3 i.V.m. mit § 301 SGB III eine Verordnungsermächtigung dergestalt zu, im Rahmen einer Rechtsverordnung zu regeln, dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich nicht nach dem von § 296 SGB III genannten Pauschalbetrag von maximal EUR 2.000 inklusive der darauf anfallenden Umsatzsteuer bemessen, sondern nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer zusteht.

Von ebenjener Verordnungsermächtigung hat das Bundesministerium durch die Schaffung der VermittVergV Gebrauch gemacht. Maßgeblich für die spezielle Konstellation der Vermittlung von Berufssportlern sind daher die Vorschriften der VermittVergV. Wie die Regelungen im SGB III gilt auch die VermittVergV nur für Vermittlungsverträge zwischen Vermittlern und Arbeitssuchenden, in diesem Fall arbeitssuchenden Sportlern. 

(Kein) Spannungsfeld zwischen der VermittVergV und den FIFA-Regeln

Da die geplanten FIFA-Regularien allein die Höhe der durch den aufnehmenden respektive abgebenden Klub zu zahlenden Vermittlerprovision deckeln werden, besteht kein Konflikt mit nationalem Recht: Während das SGB III bzw. die VermittVergV jeweils eine Konstellation regelt, die von einer Provisionszahlung durch den Arbeitssuchenden ausgeht, nehmen die Bestimmungen der FIFA einen hiervon abweichenden Regelungsgehalt in den Blick. 

Die Annahme eines „beredten Schweigens“ des Verordnungsgebers dahingehend, dass dieser bei der Schaffung des SGB III und der VermittVergV den Normanwendungsbereich bewusst nicht auf den abgebenden oder aufnehmenden Arbeitgeber als Zahlungsschuldner der Beraterprovision ausgeweitet wissen wollte, um die Höhe einer etwaigen durch den jeweiligen Arbeitgeber zu zahlenden Vermittlerprovision als unreguliertes Terrain den Fliehkräften des Marktes zu überlassen und mithin stillschweigend eine Deckelung dieser Provision zu untersagen, liegt fern (so aber die FDP-Fraktion in ihrer kleinen Anfrage an die Bundesregierung vom 7. August 2020, BT-Drs. 19/21548). Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den Regelungen der VermittVergV lediglich um Ausnahmeregeln zu der durch § 296 SGB III erfassten Konstellation der gedeckelten Vergütungshöhe im Verhältnis zwischen dem Sportler und dem Vermittler handelt und damit keinerlei Aussage über die Vergütungshöhe im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Sportler oder über die Zulässigkeit einer Deckelung der Vergütung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Sportler getroffen wird (Bieback, in: BeckOK Sozialrecht, 63. Ed. 2021, § 301 SGB III, Rn. 1; Winkler, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, Sozialgesetzbuch III, 3. Aufl. 2019, § 301 SGB III, Rn. 3 f.; Abler, in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung, 7. Aufl. 2021, § 301 SGB III, Rn. 5). 

Mangels inhaltlicher Überschneidung gibt es mithin weder Anhaltspunkte für eine etwaige Unwirksamkeit der geplanten FIFA-Regularien noch besteht für den deutschen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber Handlungsbedarf, etwa in Gestalt einer Anpassung der VermittVergV. 

Zeitnahe Umsetzung des Reglements erwartet

Durch die geplante Deckelung der Vermittlervergütung entsteht in der Gesamtschau kein Konflikt mit den einschlägigen Vorschriften des deutschen Rechts im Zusammenhang mit der Vermittlung von Arbeitsverträgen. Daher besteht für die Bundesregierung respektive den Verordnungsgeber an dieser Stelle auch keine Notwendigkeit einer Anpassung der maßgeblichen Rechtsnormen an das Vorhaben der FIFA, das zumindest im Hinblick auf das SGB III und die VermittVergV keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Angesichts der begrüßenswerten Steigerung der Transparenz und Verbindlichkeit der Regelungen darf die endgültige Fassung des Ende 2022 in Kraft tretenden Reglements seitens der von diesem betroffenen Akteure mit Spannung erwartet werden. 

*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Tags: FIFA Fußball Spielerberater Sportrecht TMC Vermittlerprovision