1. August 2019
DSGVO Schadensersatz
Datenschutzrecht

OLG Dresden: Kein Schadensersatzanspruch nach DSGVO

Art. 82 DSGVO rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch bei lediglich individuell empfundenen Unannehmlichkeiten oder immateriellen Bagatellschäden.

Seit Geltung der DSGVO ab dem 25. Mai 2018 hat jede Person gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen bzw. dessen Auftragsverarbeiter, sofern die betroffene Person wegen eines datenschutzrechtlichen Verstoßes einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat. Die DSGVO enthält allerdings keine genauen Anhaltspunkte zur konkreten Ausgestaltung dieser Schadensersatzansprüche.

Insbesondere zu den Fragen, wonach sich die Höhe eines immaterieller Schadensersatzanspruches bemisst und ob es eine Art Erheblichkeitsschwelle gibt, schweigt die DSGVO. Erwägungsgrund 146 der DSGVO führt hierzu eher programmatisch als pragmatisch aus:

Der Begriff des Schadens sollte im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. (S. 3)

sowie

Die betroffenen Personen sollten einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten. (S. 6)

AG Diez: Kein Schmerzensgeld bei Bagatellverstoß gegen DSGVO

Vor diesem Hintergrund wurde das Urteil des AG Diez vom 7. November 2018 (Az. 8 C 130/18) mit großem Interesse wahrgenommen, handelte es sich doch hierbei (soweit ersichtlich) um die erste Entscheidung eines deutschen Gerichts zu den vorstehenden Fragen.

Das AG Diez stellte in seinem Urteil klar, dass für

einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit [k]ein Schmerzensgeld zu gewähren

sei. Es müsse dem Betroffenen vielmehr ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es müsse um

eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen

gehen.

OLG Dresden: Kein Ausgleich immaterieller Bagatellschäden

Dieser Ansicht hat sich nun das OLG Dresden in seinem Hinweisbeschluss vom 11. Juni 2019 (Az. 4 U 760/19) angeschlossen.

Der Kläger forderte von Facebook unter anderem einen Schadensersatz i. H. v. EUR 150, weil Facebook einen umstritten Post des Klägers entfernt und den Mitglieds-Account des Klägers für kurze Zeit gesperrt hatte. Der Kläger sah hierin mitunter einen datenschutzrechtlichen Verstoß und stützte seine Forderung auch auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Das OLG Dresden wies diese Forderung in seinem Hinweisbeschluss zurück. In der Löschung des Posts und der Sperrung des Accounts könne schon kein Verstoß gegen zwingende Vorgaben der DSGVO gesehen werden. Dies könne jedoch dahin stehen, weil für das Gericht bereits kein materieller oder immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO zu erkennen sei.

Insbesondere durch die zeitweise Sperrung des Accounts sei allenfalls eine Hemmung in der Persönlichkeitsentfaltung eingetreten, die Bagatellcharakter aufweise. Immaterielle Bagatellschäden könnten jedoch nicht zu einem Ausgleichsanspruch führen. Auch der im Erwägungsgrund 146 der DSGVO enthaltene Hinweis auf einen „vollständigen und wirksamen Schadensersatz″ gebiete einen solchen Ausgleich nicht:

Die Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG und des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 8 GRC gebieten einen solchen Ausgleich regelmäßig nicht. Anders mag dies in den Fällen sein, in denen der datenschutzrechtliche Verstoß eine Vielzahl von Personen in gleicher Weise betrifft und Ausdruck einer bewussten, rechtswidrigen und im großen Stil betriebenen Kommerzialisierung ist (Becker in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Artikel 82 DSGVO, Rn. 4d).

Ein solche Kommerzialisierung liege indes nicht vor.

Gegen die Ausdehnung des immateriellen Schadensersatzes auf Bagatellschäden spreche zudem das erhebliche Missbrauchsrisiko eines solchen voraussetzungslosen Schmerzensgeldanspruchs im Bereich des Datenschutzrechts.

Praxisrelevanz: Prüfung, ob lediglich immaterieller Bagatellschaden vorliegt

Mit dem Hinweisbeschluss des OLG Dresden liegt nunmehr eine obergerichtliche Entscheidung vor, die den Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO für immaterielle Bagatellschäden begrenzt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des Missbrauchsrisikos begrüßenswert und schließt auch etwaige Widersprüche im Schadensrecht aus. Denn andernfalls wäre denkbar, dass betroffenen Personen im Falle von immateriellen Bagatellschäden im Bereich des Datenschutzrechts ein Schadensersatzanspruch zustünde, während ein solcher in anderen Schutzbereichen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach der einschlägigen Rechtsprechung ausgeschlossen wäre.

In der Praxis sollte daher im Falle einer entsprechenden Inanspruchnahme nicht nur geprüft werden, ob tatsächlich ein datenschutzrechtlicher Verstoß vorliegt, sondern auch, ob es sich bei dem geltend gemachten immateriellen Schaden nicht lediglich um einen Bagatellschaden handelt.

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