14. April 2015
Datenschutzrecht

Unternehmen wehrt sich erfolgreich gegen schlechtes Scoring

Bewertung eines Unternehmens muss dem Maßstab einer komplexen, auf statistischen und wissenschaftlichen Algorithmen beruhenden Berechnung genügen.

Dass Ratingagenturen Politiker auf die Palme bringen können, ist nichts Neues. Bewertungen der Kreditwürdigkeit können aber auch für Unternehmen ein Reputationsrisiko darstellen: Die müssen sich in der Öffentlichkeit nämlich nicht nur der Kritik von Kunden und Medien stellen, sondern auch vermeintlich neutralen Bewertungen der Kreditwürdigkeit.

Dabei müssen sie sich allerdings nicht alles gefallen lassen: Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 07.04.2015; 24 U 82/14) hat aktuell einer Ratingagentur untersagt, ein schlechtes “Scoring” zu erteilen, wenn dies ohne sachliche Basis erfolgt.

Schlechtes Scoring trotz weißer Weste

Die Klägerin, ein Unternehmen im Bereich der Luftfahrtindustrie hatte offenbar eine “weiße Weste”: Insolvenzen oder Zahlungsausfälle gab es in der Vergangenheit nicht. Die Beklagte sammelt Wirtschaftsdaten und  Bonitätsauskünfte. Sie stufte das Unternehmen dennoch mit dem „Risikoindikator 4″, dem schlechtesten von vier Werten, ein. Außerdem hieß es in der Bewertung der Klägerin „Das Ausfallrisiko wird als hoch eingestuft″ sowie „Sicherheiten empfohlen″.

Daraufhin klagte das Unternehmen mit dem Antrag, es zu unterlassen, gegenüber Dritten eine schlechte Risikoeinschätzung der Klägerin abzugeben und ihr Ausfallrisiko als hoch einzustufen. Das Landgericht wies die Klage ab – eine Entscheidung, die nun vom OLG Frankfurt wieder aufgehoben wurde.

OLG Frankfurt: Bewertung darf nicht zu oberflächlich sein

Das OLG verurteilte die Ratingagentur wie ursprünglich beantragt zur Unterlassung. Das Vorgehen der Beklagten bei der Abgabe ihrer verschiedenen Bewertungen sei “von einer verantwortungslosen Oberflächlichkeit” geprägt und greife in ihren Gewerbebetrieb ein. Maßstab für das Ratingagenturen erlaubte Verhalten sei § 28 b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Nach dieser Vorschrift dürfe zwar ein

Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten erhoben oder verwendet werden, wenn die zur Berechnung genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind.

Auch wenn diese so genannten „Scoreformeln″ sowie die Basisdaten nach einem Urteil des BGH vom 14.01.2014 (VI ZR 156/13) als geschütztes Geschäftsgeheimnis der Ratingagentur anzusehen sind, erwecke das Rating aber den Eindruck einer umfassenden Verwertung der verschiedensten Variablen über das bewertete Unternehmen. Genauer betrachtet beruhte die schlechte Bewertung der Klägerin jedoch einzig und allein darauf, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Kapitalgesellschaft, sondern einen eingetragenen Einzelkaufmann handele. Das reiche nicht aus, da die Verwertung dieses Einzelfaktors dem Maßstab einer komplexen, auf statistischen und wissenschaftlichen Algorithmen beruhenden Bewertung nicht genüge.

Tags: Bonität Ratingagentur Reputation Scoring