26. Februar 2018
Geoblocking-Verordnung
TMC – Technology, Media & Communications

Die Geoblocking-Verordnung – Online Shoppen ohne Grenzen?

Das Europäische Parlament hat die neue "Geoblocking-Verordnung" gebilligt. Sie soll noch im Jahr 2018 in Kraft treten.

Nach der Geoblocking-VO sollen Verbraucher innerhalb der EU frei wählen können, von welcher Website sie etwas kaufen möchten, ohne blockiert oder umgeleitet zu werden. Eine ungerechtfertigte (Preis-)Diskriminierung, d.h. unterschiedliche Preis-, Zahlungs- oder Lieferbedingungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes eines Kunden sind unzulässig.

Kunden sollen in der Lage sein, Waren zu genau den gleichen Bedingungen, einschließlich Preisen und Lieferbedingungen, zu erwerben, wie sie für vergleichbare Kunden mit Wohnsitz oder Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in den die Waren geliefert oder in dem sie abgeholt werden, gelten.

Der europäische Internetvertrieb muss sich auf zahlreiche Änderungen einstellen.

Geoblocking steht einem digitalen Binnenmarkt entgegen

Beim Geoblocking beschränkt oder sperrt ein Anbieter den Zugang zu Online-Benutzeroberflächen, d.h. zu einer Website, App oder Plattform für Kunden aus anderen Staaten.

Geoblocking steht nach Auffassung der EU der Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts entgegen und schmälert das Potenzial des grenzüberschreitenden Handels. Zweck der Verordnung ist es, ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung zu verhindern. Die Pressemitteilung des EU-Parlaments trägt entsprechend den Titel „Online Shoppen ohne Grenzen″.

Geoblocking in vielen Fällen nicht gerechtfertigt

Die Verordnung nennt drei spezifische Fallkonstellationen, in denen eine Diskriminierung in jedem Fall ungerechtfertigt ist.

Im Fall ihres Inkrafttretens wird die neue Geoblocking-Verordnung verbieten, dass Anbieter auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes bzw. der Niederlassung oder schlicht des Standortes eines Kunden (sog. Geo-Faktoren)

  • den Zugang zu einer Website, App oder Plattform beschränken, z.B. durch das Weiterleiten zu einer anderen Version der Benutzeroberfläche (sog. Re-Routing).
    Eine solche Weiterleitung ist dann nur noch im Falle einer ausdrücklichen (und widerrufbaren) Zustimmung des Benutzers möglich. Außerdem muss die Version der Benutzeroberfläche des Anbieters, auf die der Kunde zuerst zugreifen wollte, für diesen Kunden weiterhin leicht zugänglich bleiben.
    Beispiel der Kommission: „Eine Kundin aus Großbritannien will in einem Online-Shop für Bekleidung auf einer italienischen Website einkaufen. Obwohl sie die URL der italienischen Website eingibt, wird sie zur britischen Website weitergeleitet. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung muss der Benutzer dieser Weiterleitung ausdrücklich zustimmen, und die ursprünglich besuchte Website muss zugänglich bleiben, auch wenn die Kundin der Weiterleitung zustimmt.″
  • unterschiedliche Verkaufskonditionen verlangen, inkl. Preis-, Zahlungs- oder Lieferbedingungen.
    Das Wichtigste vorweg: Länderspezifische Online-Shops mit länderspezifischen Preis-, Zahlungs- und Lieferbedingungen bleiben zulässig. Sie müssen lediglich in nicht-diskriminierender Weise angeboten werden, d.h. bspw., dass ein Kunde aus Deutschland in Zukunft auch eine französische Website in Anspruch nehmen können muss, dies aber nur zu den Bedingungen der französischen Website. Dabei gilt das gesamte Konditionenpaket, das auch für französische Kunden gilt. Wird darin die Lieferung in das Ausland ausgeschlossen, kann auch der deutsche Kunde keine Lieferung nach Deutschland verlangen. Er könnte lediglich eine französische Adresse angeben, die grenzüberschreitende Lieferung organisieren oder die Ware beim Anbieter selbst abholen.
    Beispiel der Kommission: „Ein Kunde aus Belgien will einen Kühlschrank kaufen und findet das beste Angebot auf einer deutschen Website. Der Kunde hat Anspruch darauf, das Produkt zu bestellen und beim Händler abzuholen oder die Lieferung zu sich nach Hause selbst zu organisieren.″
    Damit aber bleibt auch eine Preisdifferenzierung nach Ländern zulässig, was der Erwägungsgrund 27 der Verordnung auch ausdrücklich festhält. Es muss lediglich ermöglicht sein, dass ein Nutzer der Website aus einem anderen europäischen Staat die Website zu den dort geltenden Bedingungen nutzen kann, also auch zum dort geltenden Preis, aber eben auch zu den dort geltenden (z.B.) Zahlungsbedingungen.
    Beispiel der Kommission: „Ein Händler, der Maestro-Karten aus Frankreich akzeptiert, muss auch eine Zahlung mit einer Maestro-Karte aus Deutschland akzeptieren. Akzeptiert ein Händler hingegen nur Karten einer bestimmten Zahlungsmarke wie Bancontact in Belgien, braucht er keine deutschen Karten zu akzeptieren, die nur innerhalb der Zahlungsmarke Girocard funktionieren.″
    Auch die dynamische Preisgestaltung, bei der Händler ihre Angebote im Laufe der Zeit aufgrund verschiedener Faktoren (z. B. Preisgestaltung von Wettbewerbern, Angebot und Nachfrage und andere externe Marktfaktoren) anpassen, bleibt unberührt. Schließlich ändert die Verordnung nicht die Anforderungen an den Kundendienst, die Kommunikationssprache oder Produktkennzeichnungspflichten.

Weiterhin verbietet die Verordnung eine ungleiche Behandlung von Kunden auf der Grundlage von Geo-Faktoren im Falle von:

  • elektronisch erbrachten, nicht urheberrechtlich geschützten Leistungen, wie zum Beispiel Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting oder die Bereitstellung von Firewalls.
    Beispiel der Kommission: „Eine Verbraucherin aus Bulgarien will Hosting-Dienste für ihre Website von einem spanischen Unternehmen kaufen. Sie erhält Zugang zum Dienst, kann sich registrieren und zahlt für diesen Dienst nicht mehr Gebühren als ein spanischer Verbraucher.″
  • Leistungen, die in den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem Standort, an dem der Anbieter tätig ist, erbracht werden, wie Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung sowie Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks.
    Beispiel der Kommission: „Eine Familie aus Italien besucht einen Themenpark in Frankreich und will beim Kauf der Eintrittskarten einen Familienrabatt in Anspruch nehmen. Die Familie aus Italien erhält Eintrittskarten zum ermäßigten Preis.″
    In den Anwendungsbereich der Verordnung fallen nicht audiovisuelle Dienstleistungen, die auf Grundlage von ausschließlichen Gebietslizenzen erbracht werden (einschließlich Sportübertragungsrechte), Finanzdienstleistungen und Verkehrsdienstleistungen. Dadurch wird die Reichweite der Geoblocking-Verordnung erheblich eingeschränkt.
    Beachtlich ist, dass die Geoblocking-Verordnung auch im B2B-Bereich Anwendung findet, soweit das Unternehmen seinerseits Endkunde ist, also insbesondere keine Weiterverarbeitung und kein Weiterverkauf erfolgen.

Die Geoblocking-Verordnung soll noch 2018 in Kraft treten

Am 6. Februar 2018 hat das Europäische Parlament der sog. Geoblocking-Verordnung „über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung“ zugestimmt.

Die noch erforderliche Billigung des Rates der EU gilt als Formsache. Im Anschluss ist eine Umsetzungsfrist von neun Monaten für die betroffenen Händler vorgesehen, so dass die Geoblocking- und Diskriminierungsverbote voraussichtlich ab Ende 2018 gelten werden.

Die Verordnung ist Teil eines Maßnahmenbündels zur Verwirklichung des Digitalen Binnenmarkts, die sich die Europäische Kommission vorgenommen hat. Weitere Maßnahmen in diesem Sinne sind die Verordnung zur „Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten″ (sog. Portabilitäts-Verordnung) und die neuen Rechtsvorschriften über grenzüberschreitende Paketdienste.

Folgen für die Praxis: Internetvertrieb prüfen

Unternehmen mit Internetvertrieb sollten – spätestens nach der Verabschiedung der endgültigen Geoblocking-Verordnung – prüfen, ob sie den Zugang zu Online-Benutzeroberflächen, d.h. zu einer Website, App oder Plattform durch Geoblocking beschränken oder andere Diskriminierungen aufgrund von Geo-Faktoren beim Zahlungs- und Lieferverkehr anwenden.

Soweit solche Maßnahmen unter die Geoblocking-Verordnung fallen, sollte geprüft werden, ob nicht eine Rechtfertigung aufgrund anderer Rechtsvorschriften besteht, die von der Verordnung unberührt bleiben. Hierzu zählen etwa das Verbot, bestimmte Waren in bestimmte Hoheitsgebiete zu liefern oder etwa bestimmte Regelungen zur Buchpreisbindung.

Schließlich müssten die Online-Benutzeroberflächen an die Anforderungen der Geoblocking-Verordnung angepasst werden. Für den Warenhandel empfiehlt sich, länderspezifische Konditionenpakete zu schnüren, welche etwa bestimmte Preise an konkret definierte Liefergebiete knüpfen. Länderspezifische Angebote müssen indes auch von Kunden aus einem anderen EU-Land angenommen werden können. Solche Kunden müssen dabei auch die Möglichkeit haben, die grenzüberschreitende Lieferung selbst zu organisieren oder die Ware beim Anbieter (oder an einem vereinbarten Ort) abzuholen.

Tags: Geoblocking-Verordnung

Frédéric Crasemann