16. Oktober 2019
Überwachungspflicht Hassposting Diensteanbieter
TMC – Technology, Media & Communications

EuGH Entscheidung zu Löschpflichten von Hasspostings für Facebook

"Überwachungspflicht – light" für Facebook und Co.? Gibt es neue Überwachungs- und Löschpflichten für Diensteanbieter?

In seinem Urteil vom 3. Oktober 2019 (C‑18/18) äußerte sich der Europäische Gerichtshof in Zusammenhang mit Löschpflichten von Internetdiensteanbietern zur Reichweite der E-Commerce-Richtlinie. Konkret ging es dabei um die Möglichkeiten nationaler Gerichte, die Diensteanbieter zur Löschung sog. Hasspostings zu verpflichten.

Der EuGH hat den mitgliedsstaatlichen Gerichten in seinem Urteil einen großen Handlungsspielraum eingeräumt. Eine unmittelbare Löschpflicht für Facebook oder andere soziale Netzwerke, wie medial teilweise suggeriert, folgt aus dem Urteil jedoch nicht.

Spitzenpolitikerin verlangt Sperrung von Hasspostings

Im April 2016 teilte ein Nutzer auf Facebook einen Artikel eines Online-Nachrichtenmagazins mit dem Titel „Grüne: Mindestsicherung für Flüchtlinge soll bleiben“. Beim Teilen des Artikels auf Facebook wurde eine sogenannte „Thumbnail-Vorschau“ generiert, die den Titel des Artikels, eine kurze Zusammenfassung sowie ein Foto einer österreichischen Spitzenpolitikerin der Grünen enthielt. Dazu postete der Nutzer beleidigende Äußerungen; unter anderem wurde die Politikerin, Frau Glawischnig-Piesczek, als „miese Volksverräterin“ bezeichnet. Dieser Beitrag war für alle Facebook-Nutzer frei sichtbar.

Frau Glawischnig-Piesczek forderte Facebook zur Löschung des Postings auf. Nachdem Facebook diesem Ansinnen nicht nachkam, reichte sie beim Handelsgericht Wien Klage ein. Dieses verpflichtete Facebook, die Sichtbarkeit des Postings zu unterdrücken, woraufhin Facebook den Zugang zu dem Posting sperrte – allerdings nur in Österreich. In der Berufungsinstanz wurde diese Entscheidung bestätigt.

Beide Parteien des Ausgangsverfahrens erhoben daraufhin Revision an den Obersten Gerichtshof in Österreich. Frau Glawischnig-Piesczek wollte insbesondere erreichen, dass sich die Sperrpflicht nicht lediglich auf das konkret beanstandete Posting beschränke. Das österreichische Gericht war der Ansicht, dass der Rechtsstreit Fragen des Unionsrechts betreffe und rief daraufhin den EuGH an.

Vorlagefragen: Kann ein Gericht eine Sperre und Prüfpflicht verlangen – und das weltweit?

Die Vorlagefrage des österreichischen Gerichts betrifft die Auslegung des Art. 15 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Darin ist geregelt, dass Diensteanbieter – unter anderem soziale Netzwerke wie Facebook – nicht im Allgemeinen durch Mitgliedsstaaten verpflichtet werden dürfen, im Netzwerk übermittelte Informationen zu überwachen oder gezielt nach Rechtswidrigkeiten zu forschen. Zielsetzung der Vorschrift ist es, die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters für rechtswidriges Verhalten eines Nutzers einzugrenzen.

Mit seinen Vorlagefragen wollte das österreichische Gericht wissen, ob dieser Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie einer Verpflichtung entgegensteht, ein gerichtlich beanstandetes Posting sowie wort- und auch sinngleiche Postings zu sperren oder zu löschen. Weiterhin wollte das vorlegende Gericht die räumliche Reichweite einer Löschpflicht geklärt wissen, also ob eine Löschung auch weltweit verlangt werden kann.

EuGH: Keine allgemeine Überwachungspflicht für Diensteanbieter

Zunächst betont der Europäische Gerichtshof, dass die E-Commerce-Richtlinie nicht grundsätzlich dazu führt, dass es mitgliedsstaatlichen Gerichten oder Verwaltungsbehörden verwehrt bleibt, die Beseitigung oder Verhinderung von Rechtsverletzungen vom Diensteanbieter zu verlangen. Vielmehr ist in Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie diese Möglichkeit explizit vorgesehen, auch wenn der Dienstanbieter mangels Kenntnis vom Rechtsverstoß nicht als verantwortlich angesehen wird.

Zwar verbietet Art. 15 der Richtlinie, dass einem Diensteanbieter eine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt wird, allerdings gilt das nicht für eine Überwachungspflicht in spezifischen Fällen. Auch hält der EuGH fest, dass Art. 15 E-Commerce-Richtlinie einer weltweiten Geltung einer gerichtlichen Verfügung nicht entgegenstehe. Allerdings sei es Sache der Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen, dass eine entsprechende Verfügung auch mit internationalen Regeln im Einklang stehe.

Bei Wortgleichheit kann Sperre und Löschung von Postings verlangt werden

Ein spezifischer Fall liegt unter anderem dann vor, wenn die Rechtswidrigkeit eines Postings gerichtlich festgestellt wurde. Wegen der schnellen Verbreitungsmöglichkeit von Informationen in sozialen Netzwerken, besteht die Gefahr, dass ein als rechtswidrig eingestuftes Posting durch andere Nutzer wiedergegeben bzw. geteilt wird. Insofern gebietet es der Schutz von Betroffenen, dass nationale Gerichte verlangen können, dass wortgleiche Postings durch den Diensteanbieter entfernt bzw. für den Upload gesperrt werden.

Bei Wortgleichheit kann laut dem EuGH nicht angenommen werden, dass dadurch eine allgemein Überwachungspflicht des Diensteanbieters konstituiert wird.

Das Urteil des EUGH scheint diesbezüglich sachgerecht und gut umsetzbar zu sein. Es ist technisch möglich, Postings algorithmisch auf Wortgleichheit zu scannen und direkt zu sperren. Schwierigkeiten können sich hier jedoch dann ergeben, wenn die Rechtswidrigkeit eines Postings sich nicht allein anhand des Wortlauts feststellen lässt, sondern sich erst aus einer Gesamtbetrachtung der Umstände ergibt. Dabei kann etwa eine Rolle spielen von wem oder mit welcher Reichweite ein bestimmtes Posting abgesetzt wurde.

Sperre und Löschung sinngleicher Postings nur bei Übereinstimmung spezifischer Einzelheiten

Hinsichtlich sinngleicher Postings führt der EuGH zunächst aus, dass darunter Postings zu verstehen sind, deren Inhalt im Wesentlichen unverändert zu dem rechtswidrigen ist. Um einen Schaden bei der betroffenen Person wirksam zu vermeiden, müssen laut EuGH auch solche sinngleichen Postings umfasst sein. Denn ansonsten wäre es ein leichtes, die in der Formulierung zwar leicht unterschiedliche, in der Botschaft aber gleiche Aussage, weiterhin zu verbreiten. Eine betroffene Person müsste dann eine Vielzahl von Verfahren anstrengen.

Um hier allerdings keine allgemeine Überwachungspflicht zu statuieren, müssen sinngleiche Postings spezifische Einzelheiten enthalten, um als solche zu gelten. Diese Einzelheiten müssen in der die Rechtswidrigkeit feststellende Verfügung genannt sein und können etwa der Name der verletzen Person oder die Umstände, unter denen die Verletzung festgestellt wurde, sein. Der Diensteanbieter soll jedenfalls nicht gezwungen werden, eine autonome Beurteilung eines Inhalts auf seine Rechtswidrigkeit hin vorzunehmen.

Damit ist die Argumentation des EUGH hinsichtlich sinngleicher Postings zwar ebenfalls nachvollziehbar. Die Umsetzung in der Praxis dürfte aber deutlich schwieriger sein, als bei wortgleichen Postings. Den betroffenen Personen soll nicht aufgebürdet werden, eine Vielzahl von Verfahren anstrengen zu müssen. Das erscheint begrüßenswert. Da allerdings die Feststellung der Sinngleichheit zwangsläufig immer auch ein wertendes Element beinhaltet, erscheint es schwierig, dass der EUGH die Grenze der Löschungspflichten dort sieht, wo es zur Feststellung der Sinngleichheit einer autonomen Beurteilung durch den Diensteanbieter bedarf. Das eine dürfte ohne das andere nicht möglich sein. Damit sind sinngleiche Postings viel schwerer technisch automatisiert zu identifizieren als wortgleiche Postings. Gerade die semantische Texterkennung ist nach wie vor eine für Computer schwierige Aufgabe. Um Haftungsrisiken zu entgehen muss daher befürchtet werden, dass soziale Netzwerke im Zweifel, und damit umfangreich, löschen werden. Das kann in der Tat, wie auch von Facebook moniert, zu einer Beschränkung der Meinungsfreiheit führen.

Betroffenen Personen bleibt bei Weigerung des Diensteanbieters weiterhin nur der Rechtsweg

Wie bereits eingangs erwähnt, folgt aus dem Urteil nicht unmittelbar, dass Facebook zur Löschung von Hasspostings umfassend verpflichtet wird. Der EuGH hat lediglich entschieden, dass Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie weitreichenden Löschpflichten nicht entgegensteht. Der konkrete Umfang einer Löschpflicht ist dann vielmehr Frage der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, worüber ein nationales Gericht zu entscheiden hat. Auch bleibt betroffenen Personen der Gang zu einem nationalen Gericht nicht erspart, wenn Facebook sich weigert, einem Löschansuchen nachzukommen.

Rechtspolitisch stehen sich die Meinungsfreiheit auf der einen Seite und der Schutz von Hassposting betroffener Personen auf der anderen Seite gegenüber. Der hier vom EUGH im Rahmen der Auslegung der E-Commerce-Richtlinie gezeigte Spagat hat zumindest bezüglich der sinngleichen Postings die oben dargestellten Schwächen. Das aktuelle Urteil des EUGH wird daher vermutlich nicht die letzte EUGH Entscheidung zu diesem Thema sein.

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