4. Juli 2018
Haftung Facebook Teilen
TMC – Technology, Media & Communications Presserecht

Haftungsrisiko beim „Teilen“ auf Facebook

Das „Teilen“ eines Postings bei Facebook birgt ein Haftungsrisiko, wenn es mit einer positiven Bewertung verbunden wird

Wer das Facebook-Posting eines Dritten mit einer zustimmenden Anmerkung „teilt“, macht sich die Inhalte des Postings zu eigen und haftet für etwaige damit verbundene Rechtsverletzungen. Das hat das OLG Dresden in einem am 1. Juni 2018 verkündeten Urteil (Az.: 4 U 217/18) entschieden, dessen Gründe jetzt vorliegen.

Facebook-Post geteilt und zustimmend kommentiert

Die Parteien streiten um die Unterlassung von Äußerungen, die in einem Facebook-Posting enthalten waren und vom Beklagten auf Facebook geteilt wurden. In dem Posting war der Kläger, ein gemeinnütziger Verein der Flüchtlingshilfe, u.a. mit scharfen Worten kritisiert worden. Der Beklagte hatte dieses Posting beim Teilen mit dem Zusatz „wichtige und richtige Aktion“ versehen.

OLG Dresden: Zustimmung als zu Eigen machen einer Meinungsäußerung

Das OLG Dresden sieht hierin ein zu Eigen machen der Inhalte des Postings. Anders als bei der Funktion „Gefällt mir“ sei zwar dem „Teilen“ für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen.

Das sei aber anders, wenn das „Teilen“ – wie hier – mit einer positiven Bewertung verbunden werde. Das hat zur Folge, dass der Beklagte für den Inhalt des Postings so einstehen muss, als hätte er ihn selbst verfasst.

Meinungsäußerung überschreitet nicht die Grenze zur Schmähkritik

Gleichwohl hat das Unterlassungsverlangen des klagenden Vereins keinen Erfolg. Denn anders als zuvor das Landgericht sieht das OLG Dresden in den im Posting enthaltenen Äußerungen zulässige Meinungsäußerungen.

Auf juristische Personen wie den Kläger seien die Grundsätze zur Schmähkritik, die für den Schutz des Persönlichkeitsrechts natürlicher Personen entwickelt worden seien, nicht anwendbar. Selbst wenn man sie anwenden wollte, werde die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik aber noch immer nicht überschritten. Denn es stehe nicht die persönliche Herabsetzung im Vordergrund, sondern eine Kritik in der Sache.

Verein gegen Schmähkritik schutzlos?

Die Entscheidung des OLG Dresden ist im Ergebnis richtig, was die Ausführungen zur Haftung für geteilte Inhalte angeht. Nicht haltbar ist allerdings die Annahme des OLG, das eine juristische Personen wie der hier klagende Verein sich nicht gegen Schmähkritik zur Wehr setzen könne. Denn dabei geht es um Abwertungen, denen jegliche tatsächliche Bezugspunkte fehlen. Und dagegen können auch juristische Personen vorgehen. Das war aber letztlich nicht streitentscheidend.

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