13. Dezember 2017
Smarte Produkte Bundesnetzagentur
TMC – Technology, Media & Communications

Ein Spion unter dem Weihnachtsbaum? – Das Vorgehen der Bundesnetzagentur gegen smarte Produkte als potentielle „Spionagegeräte″

Die Bundesnetzagentur geht gegen smarte Produkte vor, die potentielle Spionagegeräte darstellen. Für das Weihnachtsgeschäft nicht uninteressant.

Nicht lange ist es her, dass die Bundesnetzagentur Eltern dazu aufforderte, die interaktive Kinderpuppe „Cayla″ zu zerstören. Stein des Anstoßes war die Einschätzung, dass es sich bei dem smarten Kinderspielzeug um ein Spionagegerät handle. Im rechtlichen Sinne sei es eine Sendeanlage, deren Besitz, Herstellung, Vertrieb und Einfuhr nach § 90 TKG verboten ist.

Vor kurzem sorgte eine ähnlich gelagerte Entscheidung der Bundesnetzagentur für weiteres Aufsehen in der Tech-Branche. Diesmal traf es einen Hersteller von smarten Kinderuhren, dessen Uhr ebenfalls als verbotene Sendeanlage i.S.d. § 90 TKG qualifiziert wurde, mit der Folge eines Verkauf- und Besitzverbotes in Deutschland.

§ 90 TKG als Mittel der Bundesnetzagentur gegen smarte Produkte

Zunehmend werden smarte und interaktive Technologieprodukte auf dem Markt bereitgestellt, die zur Eröffnung entsprechender Funktionalitäten über ein Mikrofon und/oder eine Kamera verfügen müssen (genannt seien beispielsweise Smart-Home-Produkte mit Sprachsteuerung und Smart-Watches). Angesichts dessen fanden diese Entscheidungen rund um § 90 TKG breite Beachtung in der Tech-Branche.

BBC News Online zitierte einen Experten, der letzterer Entscheidung der Bundesnetzagentur gar das Potential zusprach, die Spielregeln auf dem deutschen Markt für mit dem Internet verbundene Technologieprodukte entscheidend zu ändern.

In der Tat handelt es sich bei § 90 TKG um ein scharfes Schwert. Zieht die Bundesnetzagentur diese Karte, sind sowohl die Herstellung, der Vertrieb, die Einfuhr als auch der Besitz des mit dem Verbot belegten Gerätes in Deutschland untersagt. Bereits im Markt befindliche Geräte müssen zerstört und Verkaufsangebote entfernt werden. Dies kann mit einem Zwangsgeld von bis zu EUR 25.000 durchgesetzt werden.

Darüber hinaus wird ein Verstoß gegen § 90 TKG mit einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (siehe § 148 Abs. 1 Nr. 2 TKG) auch strafrechtlich sanktioniert. Da § 90 TKG zudem den Besitz entsprechender Geräte verbietet, kann diese Strafe grundsätzlich auch die Käufer entsprechender Produkte treffen. Daneben kann die bloße Werbung für derartige Geräte zur Verhängung eines Bußgeldes von bis zu EUR 100.000 führen; mit der Möglichkeit einer Erhöhung, falls der wirtschaftliche Vorteil, der aus der Werbung gezogen wird, diesen Betrag übersteigt (siehe § 149 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 TKG).

Voraussetzungen des § 90 TKG kennen und Verbot vermeiden

Um als Hersteller derartiger Produkte, aber auch als Eltern, die ihren Kindern ein Weihnachten ohne Tränen bescheren wollen, nicht Gefahr zu laufen, mit diesen harten Rechtsfolgen konfrontiert zu werden, ist es entscheidend, Klarheit darüber zu besitzen, welche Anforderungen ein Gerät, das ein Mikrofon und/oder eine Kamera enthält, erfüllen muss, um nach der Verwaltungspraxis der Bundesnetzagentur nicht unter das Verbot des § 90 TKG zu fallen.

Hilfreich hierfür ist zunächst ein Blick in das Gesetz: § 90 Abs. 1 TKG verbietet die Herstellung, den Vertrieb, die Einfuhr und den Besitz von Sendeanlagen,

die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

Zusammengefasst müssen demnach für ein Verbot auf Grundlage von § 90 TKG drei Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss sich

  1. um eine Sendeanlage handeln, die
  2. einen anderen Gegenstand vortäuscht oder mit einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs verkleidet ist und
  3. besonders dafür geeignet und dazu bestimmt ist, unbemerkt Ton- oder Bildaufnahmen von Personen zu machen.

Gemessen an diesen Voraussetzungen ergibt sich zunächst ein sehr weiter Anwendungsbereich des § 90 TKG: Erfasst werden alle vernetzten Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die über ein Mikrofon oder eine Kamera verfügen. Dies können beispielsweise Mobiltelefone, Smart-TVs, Smart-Watches, Smart-Home-Assistenten, Laptops, Tablets aber auch vernetzte Kinderspielzeuge mit Mikrofon und/oder Kamera sein.

Das Vorliegen einer Internetverbindung ist dabei nicht zwingende Voraussetzung. Ausreichend ist zum Beispiel auch die Möglichkeit des Aufbaus einer Bluetooth-Verbindung zu einem Mobiltelefon.

Bundesnetzagentur: Bestimmtheit zur unbemerkten Ton- oder Bildaufnahme bei smarten Produkten?

Um eine Ausuferung dieses weiten Tatbestandes zu verhindern, hat der Gesetzgeber im Zuge der TKG-Novelle 2012 das zusätzliche Tatbestandsmerkmal der Bestimmtheit in § 90 Abs. 1 Satz 1 TKG verankert.

Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte hierdurch bewirkt werden, dass von der Vorschrift nur solche Geräte erfasst werden,

die von vornherein keinem anerkennenswerten Zweck, sondern offensichtlich nur dem heimlichen Abhören von Gesprächen bzw. dem heimlichen Anfertigen von Bildaufnahmen eines anderen dienen. Anlagen, die zwar aufgrund ihrer Funktionsweise auch für das unbemerkte Abhören oder die unbemerkte Bildaufnahme geeignet sind, jedoch nicht hierzu bestimmt sind, wie etwa Mobiltelefone, sollen dem Verbotstatbestand nicht unterfallen.(Hervorhebungen nur hier)

Nach der Intention des Gesetzgebers sollen Geräte also nur dann von § 90 TKG erfasst werden, wenn diese ausschließlich dem heimlichen Abhören von Gesprächen oder dem heimlichen Anfertigen von Bildaufnahmen eines anderen dienen.

Dieser engen Auffassung folgt die Bundesnetzagentur indes nicht. Sie vertritt stattdessen eine auf teleologischen Erwägungen gründende Interpretation des § 90 TKG: Die Vorschrift bezwecke, eine unbemerkte Fernüberwachung zu verhindern und das unbeschwerte Privatleben schon im Vorfeld einer Verletzung zu sichern. Vor diesem Hintergrund genügt nach der Verwaltungspraxis der Bundesnetzagentur bereits die bloße Möglichkeit des Einsatzes des Gerätes zur unbemerkten Ton- oder Bildaufnahme, um mit § 90 TKG in Konflikt zu geraten.

Bei der Puppe Cayla gründete diese Möglichkeit auf einer mangelhaften sicherheitstechnischen Absicherung der Bluetooth-Verbindung zwischen Puppe und Mobiltelefon, so dass in der Nähe befindliche Dritte die Puppe nutzen konnten, um Gespräche mitzuhören. Dass von der Puppe aufgezeichnet wird, war für die betroffene Person nicht zwingend erkennbar, da auch eine entsprechende Signallampe an der Puppe über die App deaktiviert werden konnte.

In dem jüngeren Fall des Smart-Watch-Verbotes begründete die Bundesnetzagentur ihre Entscheidung mit der Tatsache, dass die App zu dieser Uhr über eine speziell zum Abhören vorgesehene Funktionalität verfüge. Über diese Funktion kann die Uhr dergestalt programmiert werden, dass diese unbemerkt vom Träger und dessen Umgebung eine beliebige Telefonnummer anruft. Nach Ermittlungen der Bundesnetzagentur hätten Eltern diese Funktion bereits genutzt, um Lehrer im Unterricht über die Uhren ihrer Kinder abzuhören.

Was es bei smarten Produkten zu beachten gilt

Angesichts dieser Begründungen ist ein entscheidendes Kriterium, um nicht mit § 90 TKG in Konflikt zu geraten, dass die Aufzeichnung bzw. die Möglichkeit der Aufzeichnung für all diejenigen, die mit den entsprechenden Geräten in Kontakt kommen können, erkennbar ist.

Um auf Seiten von Herstellern und Kunden weitergehende Klarheit zu schaffen, hat die Bundesnetzagentur auf einer Informationsseite potentiell in den Anwendungsbereich fallende Produkte in verschiedene Produktkategorien unterteilt und hierzu produktbezogene Hinweise veröffentlicht. Genannt werden auf dieser Informationsseite die Produktkategorien Smart-Watches, sprachgesteuerte Assistenzsysteme, Flugdrohnen, GSM-Tracker, moderne Spielzeugautos und sendefähige Überwachungskameras. Diese Aufzählung ist keineswegs als abschließend zu verstehen, zeigt jedoch den gegenwärtigen Fokus der Marktüberwachung durch die Bundesnetzagentur.

In der folgenden Tabelle sind die jeweiligen Anforderungen, die die Bundesnetzagentur an die verschiedenen Produktkategorien stellt, zusammengefasst:

Produktkategorie Anforderungen bzw. Hinweise
Smart-Watches Es darf kein unbemerktes Aufnehmen und Weitersenden von Audio- und Bilddateien möglich sein.
Assistenzsysteme Der Nutzer/Besitzer muss die Aktivierung/Deaktivierung der Aufnahme steuern können. Es muss erkennbar sein, wann eine Aufnahme erfolgt. Erforderlich ist zudem eine Information des Nutzers/Besitzers darüber, dass eine Aufnahme an den Hersteller oder an andere Unternehmen weitergeleitet wird und zu welchen Zwecken dies geschieht.
Flugdrohnen Flugdrohnen unterfallen grundsätzlich nicht § 90 TKG, da allgemein bekannt ist, dass diese über Kameras verfügen.
GSM-Tracker GSM-Tracker fallen nach Ansicht der Bundesnetzagentur nur dann in den Anwendungsbereich, wenn diese Ähnlichkeit mit einem Alltagsgegenstand aufweisen oder in einen solchen eingebaut sind.
Spielzeugautos Spielzeugautos mit eingebauter Kamera können unter § 90 TKG fallen. Entscheidend ist, ob Personen gefilmt werden können (Aufnahmewinkel) und die potentiell gefilmte Person die Aufnahme erkennen kann. Während der Aufnahme leuchtende Lichter an dem Spielzeug garantieren nach Ansicht der Bundesnetzagentur keine hinreichende Erkennbarkeit.
Überwachungskameras in Lampen Sendefähige Überwachungskameras müssen eindeutig für den potentiell Aufgenommenen erkennbar sein. Insbesondere darf die Linse farblich nicht im Gesamtgefüge untergehen.

Sofern Hersteller und Käufer diese Hinweise berücksichtigen, ist das Risiko, dass das Weihnachtsgeschenk im Anschluss an das Fest wieder zerstört werden muss, sehr gering. Einem geglückten Weihnachtsgeschenk dürfte insofern nichts im Wege stehen.

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