Die Regelungen des DFB zur Spielervermittlung sind in Teilen unverhältnismäßig und verstoßen gegen kartellrechtliche Vorschriften.
Am 2. Februar 2016 hat der 1. Kartellsenat des OLG Frankfurt im Eilverfahren zwischen einem gewerblichen Spielervermittler und dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) rechtskräftig entschieden (Az.: 11 U 70/15 (Kart)).
Das erstinstanzliche Urteil des LG Frankfurt vom April 2015 wurde dabei geringfügig abgeändert. So kann der DFB nunmehr die entgeltliche Vermittlung von minderjährigen Fußballspielern untersagen. Zulässig ist auch nach wie vor die Pflicht zur Offenlegung der Finanz- und Geldströme zwischen Verein oder Spieler mit dem jeweiligen Vermittler.
Eine Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses des Vermittlers besteht indessen nicht. Zudem dürfen Spielervermittler auch weiterhin nicht der Verbandsgewalt der Fußballverbände unterworfen werden.
Bestimmungen des DFB-Reglements für Spielervermittler teilweise kartellrechtswidrig
Den Hintergrund des Rechtsstreits bildet das seit dem 1. April 2015 geltende DFB-Reglement für Spielervermittlung. Eine Sport-Vermittlungsagentur hielt verschiedene Bestimmungen des DFB-Reglements für kartellrechtswidrig. Sie hat im letzten Jahr im Wege des Eilrechtsschutzes beim LG Frankfurt beantragt, dem DFB die Verwendung verschiedener Bestimmungen zu untersagen.
Das LG gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur teilweise statt. Daraufhin hat sowohl die Sport-Vermittlungsagentur als auch der DFB Berufung zum OLG Frankfurt eingelegt.
Kartellrechtlich unzulässige Vorgaben des DFB
Das OLG Frankfurt stuft genauso wie das LG Frankfurt den DFB im hier relevanten Bereich als Unternehmensvereinigung im Sinne des Kartellverbots ein.
Das DFB-Reglement führe auch grundsätzlich zu einer Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt der Spielervermittler. Die vom DFB mit dem DFB-Reglement verfolgten Ziele können nach Ansicht des OLG Frankfurt nur Teile der angegriffenen Regelungen rechtfertigen.
Dem DFB ist die Verwendung folgender (vereinfachter) Klauseln untersagt:
- Die Pflicht zur Registrierung von Spielervermittlern beim DFB, sofern der Spielervermittler sich hierfür der kompletten Verbandsgewalt der Fußballverbände unterwerfen muss.
- Eine Regelung, wonach Vermittler dem DFB ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen.
- Eine Beschränkung der Vermittlervergütung auf Pauschalhonorare, soweit dadurch eine Honorierung untersagt wird, die sich prozentual an der Transfersumme orientiert.
Registrierungspflicht beim DFB
Die Pflicht für Spielervermittler, sich den Statuten der Verbände (namentlich der FIFA, der UEFA, des DFB und seiner Mitgliedsverbände) sowie insbesondere deren Regelungen zur Verbandsgerichtsbarkeit zu unterwerfen, sieht das OLG Frankfurt wie schon die erste Instanz als unverhältnismäßig an.
Das OLG Frankfurt begründet seine Entscheidung damit, dass die Spielervermittler keine Möglichkeit einer zumutbaren Kenntnis des vielgestaltigen Regelungswerkes hätten. Insofern verweist das Gericht auf 35 verschiedene Verbandsstatuten und 30 verschiedene Gerichtsbarkeiten.
Voraussetzungen für erweitertes Führungszeugnis lagen nicht vor
Das LG Frankfurt erachtete eine Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses des Vermittlers (bzw. der für eine juristische Person tätigen natürlichen Personen) aufgrund notwendiger Transparenz auf dem Spielevermittlermarkt als gerechtfertigt.
Nach Auffassung des OLG Frankfurt scheitere eine solche Pflicht jedoch daran, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 Nr. 2 lit. c) BZRG nicht vorliegen: Spielervermittler kämen gerade nicht wie von § 30a Abs. 1 Nr. 2 lit. c) BZRG vorgesehen bestimmungs- oder arbeitsplatzgemäß mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt.
Vermittlervergütung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens
Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens war das Urteil des Landgerichts bzgl. der Vermittlervergütung. Nach dieser Entscheidung darf der DFB keine pauschale Vergütung der Spielervermittler vorschreiben, soweit dies dazu führt, dass sich das Entgelt nicht prozentual an der Transfersumme orientieren darf. Nach Auffassung des Landgerichts entspreche es gerade dem Leitbild der Maklertätigkeit, dass sich die Vergütung an dem Wert desjenigen orientiere, das vermittelt wird.
Kartellrechtlich zulässige Vorgaben des DFB
Das DFB-Reglement verbietet Vereinen und Fußballspielern im Falle der Vermittlung minderjähriger Spieler, an den Vermittler für die Aushandlung eines Lizenzvertrages und/oder einer Transfervereinbarung eine Zahlung zu leisten. Im Unterschied zum LG Frankfurt hält das OLG Frankfurt die Regelungen für verhältnismäßig.
Dieses Verbot sei notwendig, um primär finanziell motivierte Transfers Minderjähriger und insbesondere auch Wechsel aus dem Ausland ohne gesicherte Perspektive zu verhindern. Die entgeltliche reine Beratung von minderjährigen Spielern ist allerdings nach Auffassung des OLG Frankfurt nicht von dem Verbot erfasst.
Als zulässig erachtet das OLG Frankfurt auch die Regelungen, wonach Spieler und/oder Vereine auf Anfrage alle Verträge, Vereinbarungen und Absprachen mit Vermittlern sowie insbesondere die vollständigen Einzelheiten aller vereinbarten Vergütungen oder Zahlungen offen zu legen haben. Dies sei eine verhältnismäßige Regelung, um das Ziel der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Spielervermittlungen zu erreichen.
Die Frage, ob die Regelung gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstößt, hat das OLG Frankfurt nicht entschieden, da es sich bei der Klägerin um eine juristische Person handelt und das BDSG damit auf diese nicht anwendbar ist. Eine analoge Anwendung des BDSG lehnte das OLG Frankfurt ebenso ab wie einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Aufrechterhalten hat das OLG Frankfurt auch die Regelung, wonach die Vereine sicherstellen müssen, dass Zahlungen zwischen den Vereinen im Zusammenhang mit einem Transfer nicht an Vermittler gehen oder von diesen geleistet werden, insbesondere auch soweit es um den zukünftigen Transferwert eines Spielers geht. Legitimes Ziel dieser Regelung sei es, einer nicht an sportlichen Interessen ausgerichteten Einflussnahme der Vermittler auf Spielerwechsel entgegenzuwirken.
Kartellrecht und Sport
Der vom OLG Frankfurt entschiedene Rechtsstreit zeigt einmal mehr, dass auch die grundsätzliche Verbandsautonomie von Sportverbänden den kartellrechtlichen Vorschriften unterliegt. Das ist immer dann der Fall, wenn nicht der rein sportliche Bereich betroffen ist, sondern eine dem Wirtschaftsleben zuzurechnende Tätigkeit. Erinnert sei in diesem Zusammenhang nur an die Urteile des OLG München im Fall Pechstein (U 1110/14 Kart) und des OLG Düsseldorf im Fall IHF-Abstellbedingen (VI-U (Kart) 13/14) aus dem letzten Jahr.
Diese wirtschaftliche Komponente ist im Bereich der Vermittlung von Fußballspielern zu bejahen. Gerade in diesem Bereich kommt es regelmäßig zur Zahlung von hohen Geldsummen.
Im vorliegenden Fall führte dies zu einer Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der strittigen Regelungen durch die Gerichte und zu einer Untersagung verschiedener Bestimmungen.