Facebook-Nutzer haften nicht, soweit sie Beiträge Dritter nur teilen. Anders sieht dies aus, wenn sie sich die Posts Dritter zu eigen machen.
Facebook-Nutzer fragen sich häufig, ob sie durch das Teilen rechtswidriger Inhalte von Dritten haften. Das OLG Dresden hat dies in einer aktuellen Entscheidung für das Äußerungsrecht verneint (Urteil vom 07.02.2017 – 4 O 1419/16).
Der Nutzer hafte allerdings, wenn er sich die Inhalte zu eigen mache, sie also positiv kommentiere oder in sonstiger Weise zum Ausdruck bringe, dass er sich mit den Inhalten identifiziere. Damit gilt vereinfacht gesagt: Aussagen Dritter dürfen gefahrlos geteilt, nicht aber positiv kommentiert werden.
Haftung nur, soweit Facebook Post als eigener erscheint
In dem vom OLG Dresden entschiedenen Fall hatte ein Nutzer bei Facebook die Webseite eines Schriftstellers mit dem Hinweis, der dort abrufbare Beitrag sei „zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen″ geteilt.
Das OLG Dresden zitiert die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Haftung für fremde Äußerungen voraussetzt, dass sich der Verbreiter die Äußerungen zu eigen macht (vgl. nur BGH AfP 2010, 72). Dies sei dann der Fall, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint.
Bloßes Teilen eines Facebook Posts ist noch kein Zu-eigen-machen
Nach Ansicht des OLG Dresden liegt ein Zu-eigen-machen nicht schon dann vor, wenn Nutzer bei Facebook über die „Teilen″-Funktion auf fremde Inhalte anderer Nutzer hinweisen. Dem „Teilen″ sei für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung beizumessen.
Zusatz „zu erwägenswert“ bei geteiltem Beitrag führt zu einem Zu-eigen-machen
Allerdings habe der Nutzer es hier nicht bei einem bloßen „Teilen″ belassen, sondern den Beitrag noch mit den Worten „zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen″ kommentiert. Dies sei als „dringliche Leseempfehlung″ zu verstehen. Der durchschnittliche Empfänger des geteilten Beitrags könne eine solche Empfehlung nur als inhaltliche Identifikation mit den geteilten Positionen verstehen.
Gerade die Bewertung der Inhalte als „zu erwägenswert″ mache deutlich, dass der Nutzer sich mit den Inhalten thematisch ernsthaft auseinandergesetzt habe. Er habe den Inhalt mit seinen eigenen Positionen abgeglichen und im Ergebnis dieser Auseinandersetzung als so gewichtig angesehen, dass er sich moralisch verpflichtet fühlte, diesen Artikel auch seinen „Freunden″ bei Facebook zur Verfügung zu stellen. Es fehle damit an einer hinreichenden Distanzierung zu den Inhalten des Dritten.
Die Entscheidung des OLG Dresden liegt auf einer Linie mit der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 26. November 2015 – 16 U 64/15. Danach können Nutzer von Facebook unbedenklich Äußerungen Dritter teilen, solange sie diese nicht auf irgendeine Weise positiv kommentieren. Facebook-Nutzer sollten daher gerade beim Klick auf den „Gefällt mir″-Button vorsichtig sein.
Teilen von Facebook-Beiträgen auch keine Urheberrechtsverletzung
Das Urteil ist zum Äußerungsrecht ergangen. Ob das Teilen von Inhalten bei Facebook eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die aktuelle EuGH-Rechtsprechung (s. GS Media) wie auch die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. (Urteil v. 17.07.2014 – 2/03 S 2/14), sprechen dagegen.