28. März 2011
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Vergaberecht

Breitbandausbau – Vergaberecht anwendbar?

Das OLG München hat am 24.3.2011 die direkte Vergabe des Glasfasernetzausbaus in der Region Rhön-Grabfeld an die Deutsche Telekom abgesegnet. Der von der Fa. „Schnell im Netz″ hiergegen eingereichte Nachprüfungsantrag blieb damit auch in zweiter Instanz ohne Erfolg, nachdem er bereits von der Vergabekammer Nordbayern abgewiesen worden war.

In der Sache ging es um die grundsätzliche Frage, ob die weitere Breitbanderschließung in der Region dem förmlichen Vergaberecht unterfällt oder nicht. In vielen vor allem ländlichen Regionen lohnt sich für die Netzbetreiber der nicht subventionierte Ausbau des Glasfasernetzes nicht. Deshalb springen die Landkreise und Kommunen ein, um im Wege der Daseinsvorsorge die Erschließung sicherzustellen. In der Region Rhön-Grabfeld hatte die Deutsche Telekom den Auftrag für den Netzausbau erhalten. Die Auftragsvergabe erfolgte jedoch ohne europaweite Ausschreibung, die aber bei Anwendbarkeit des Vergaberechts notwendig gewesen wäre. Der zuständige Landkreis hatte sich insofern an die Vorgaben der Breitbandinitiative des Landes Bayern gehalten, die keine derartige Ausschreibung vorsieht.

Hiergegen hatte sich der Nachprüfungsantrag der Fa. „Schnell im Netz″ gerichtet, die die Anwendbarkeit des Vergaberechts einforderte – allerdings ohne Erfolg. Laut telefonischer Auskunft der Pressestelle des OLG München wurde die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer abgewiesen. Eine neue, europaweite Ausschreibung ist also nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich. Die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe steht noch aus. Der Begründung des Gerichts könnten interessante Impulse für die vergaberechtliche Einstufung des Breitbandnetzausbaus in ganz Deutschland zu entnehmen sein – wir bleiben dran!

Tags: Ausschreibung Breitbanderschließung Breitbandinitiative direkte Vergabe Glasfasernetzausbau Nachprüfungsantrag Oberlandesgerichte OLG München Rechtsprechung Vergabekammer Vergaberecht