Ein Arbeitgeber darf ohne besonderen Anlass und ohne weitere Begründung von seinen Mitarbeitern verlangen, bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung ein ärztliches Attest vorzulegen. So jedenfalls die Meinung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln.
Es hatte über folgenden Fall (LAG Köln vom 14.09.2011 – 3 Sa 597/11) zu entscheiden: Eine bei einer Rundfunkanstalt beschäftigte Redakteurin hatte sich für den Tag krank gemeldet, für den sie zuvor vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Ihr Arbeitgeber zweifelte an dieser Krankmeldung und forderte die Redakteurin auf, in Zukunft bereits am ersten Tag der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest einzuholen und vorzulegen. Die Mitarbeiterin hielt diese Anordnung für ungerechtfertigt und reichte Klage ein.
Das LAG Köln gab jedoch der Rundfunkanstalt Recht: Zwar sei in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bestimmt, dass ein ärztliches Attest grundsätzlich erst dann eingereicht werden müsse, wenn der Mitarbeiter länger als drei Tage krank sei. Die Regelung sehe aber auch vor, dass der Arbeitgeber bereits früher, also vor Ablauf der drei Tage, die Vorlage einer Bescheinigung verlangen könne. Eine solche Aufforderung an den Mitarbeiter bedürfe weder einer Begründung noch eines Vorfalls, der Anlass zur Vermutung gebe, dass sich der Mitarbeiter missbräuchlich verhalten habe. Die Entscheidung des Arbeitgebers unterliege auch keiner Billigkeitskontrolle, sondern dürfe nur nicht willkürlich oder diskriminierend sein. Dafür sah das LAG Köln im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Es hielt die Anweisung des Arbeitgebers im Ergebnis daher für berechtigt.
Diese Entscheidung liegt auf der Linie eines Urteils des LAG Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2009 und ist damit die zweite obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage. Das LAG Köln hat allerdings Berufung zum BAG zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, ob sich das BAG in der Revision der Ansicht der Vorinstanzen anschließen wird.
Nicht entscheiden musste das LAG Köln darüber, inwieweit der Betriebs- beziehungsweise Personalrat bei dieser Frage zu beteiligen war. Das BAG hat in der Vergangenheit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz bejaht. (BAG vom 25. Januar 2000 – 1 ABR 3/99)