14. Dezember 2017
Arbeitszeitkonto Handwerk
Arbeitsrecht

BAG: Keine Entscheidung zur Nutzung von Arbeitszeitkonten durch Personaldienstleister

Ob Personaldienstleister die Arbeitszeitkonten der Zeitarbeit oder die engeren Regelungen des Maler- und Lackiererhandwerks anwenden müssen, bleibt beim BAG offen.

Am 22. November 2017 hatte das BAG (Az.: 4 AZR 140/16) über die für die Praxis bedeutsame Frage zu entscheiden, ob im Maler- und Lackiererhandwerk die Regelungen zu den Arbeitszeitkonten aus der Zeitarbeit gelten – oder ob diese durch den Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV Maler) verdrängt werden.

Letztgenannter lässt allerdings die Führung eines Arbeitszeitkontos nur zu, wenn dieses dazu dient witterungsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Die entsprechenden Regelungen sind damit wesentlich enger geschnitten als die tariflichen Bestimmungen zu Arbeitszeitkonten in den Tarifverträgen der Zeitarbeit.

Streit um die Führung von Arbeitszeitkonten

Die Parteien stritten dabei über die Berechtigung des beklagten Zeitarbeitsunternehmens, für den Kläger ein Arbeitszeitkonto zu führen, und dabei über ihre Verpflichtung angesammelte Plusstunden an den Kläger auszuzahlen.

Der Kläger ist bei der Beklagten – einem Personaldienstleister mit der Spezialisierung auf Arbeitnehmerüberlassung von Malern und Lackierern – als Zeitarbeitnehmer tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die zwischen dem iGZ und der DGB-Tarifgemeinschaft geschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Arbeitsvertrag der Parteien regelt die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos gemäß „§ 3.2 Manteltarifvertrag iGZ″.

Nutzung der Arbeitszeitkonten zur Vermeidung von Kündigungen

Die Beklagte nutzt die im Arbeitszeitkonto eingestellten Plusstunden, um in witterungsbedingt auftragsschwachen Monaten (November bis Februar) betriebsbedingte Kündigungen der nicht einsetzbaren Arbeitnehmer zu vermeiden. Im Zeitraum März bis Juni 2014 hat der Kläger zum Stichtag 30. Juni 2015 bei Kunden der Beklagten 64,74 Stunden Maler- und Lackierertätigkeiten erbracht. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Auszahlung angesparter Plusstunden auf und verlangte die Zahlung von 677,01 Euro brutto.

Der Kläger macht geltend, ein Anspruch auf Auszahlung ergebe sich in Anwendung des Günstigkeitsprinzips aus § 8 Abs. 3 AEntG in Verbindung mit der 8. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk (RVO Maler) sowie § 4 Ziff. 2 Tarifvertrag eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk, die die Regelungen des MTV iGZ verdrängen.

§ 9 Ziff. 1 und § 46 RTV Maler seien nicht anwendbar, denn bei § 46 RTV Maler handele es sich um einen Ausnahmetatbestand, der nicht allgemein auf die Arbeitnehmerüberlassung übertragen werden könne. Er befasst sich insbesondere mit dem Kündigungsrecht wegen schlechter Witterung.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass nicht das Günstigkeits-, sondern das Spezialitätsprinzip zur Anwendung gelange. Die formelle Kollisionslage sei zugunsten des § 2 Abs. 4 der 2. Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung aufzulösen.

Das ArbG Düsseldorf hat auf den Feststellungsantrag des Klägers erkannt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, für den Kläger ein Arbeitszeitkonto zu führen, und die (Zahlungs-)Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil v. 30. November 2015 – 4 Ca 4402/15).

Auf Antrag der Parteien hat es die Sprungrevision nachträglich zugelassen. Mit der von beiden Parteien eingelegten Revision verfolgen sie ihr ursprüngliches Begehren bzw. ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Keine Entscheidung durch das BAG

In der Sache hat das BAG keine Entscheidung treffen können. Die Parteien haben die wechselseitig eingelegten Revisionen und die Klage nach einer außergerichtlichen Verständigung zurückgenommen.

Im Ergebnis ist die Frage, ob und welche Bestimmungen zu einem Arbeitszeitkonto im Maler- und Lackiererhandwerk genutzt werden können, vor dem Hintergrund der ausbleibenden Sachentscheidung des BAG nicht höchstrichterlich geklärt. Es verbleibt daher weiterhin eine entsprechende Rechtsunsicherheit.

Um Rechtsrisiken ausschließen oder zumindest verringern zu können, sollten Personaldienstleister bei von den überlassenen Arbeitnehmern bei dem Kunden ausgeübten Maler- und Lackierertätigkeiten nicht die Arbeitszeitkonten der Zeitarbeit, sondern die im Zweifel enger geschnittenen Regelungen des Maler- und Lackiererhandwerks anwenden und dies auch ausdrücklich mit dem Zeitarbeitnehmer vereinbaren.

Hinweis in eigener Sache: Herr RA Dr. Alexander Bissels war sowohl erstinstanzlich als auch in der Revisionsinstanz für den beklagten Personaldienstleister an dem Verfahren als Prozessbevollmächtigter beteiligt.

Tags: Arbeitszeitkonto Maler- und Lackiererhandwerk