18. November 2016
ArbStättV
Arbeitsrecht

ArbStättV 2016: Wiedersehen mit alten Bekannten

Erinnern Sie sich noch an die im Jahr 2014/2015 geplante Reform der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)? Wir bringen Sie auf den neuesten Stand!

Diejenigen, die das Thema ArbstättV nicht ausschließlich an ihre Fachkräfte für Arbeitssicherheit zum Verwalten und Kontrollieren überlassen haben oder einfach nur mitreden wollen, dürften sich auf ein Wiedersehen freuen.

Zur Erinnerung: Änderung der ArbStättV

Ende 2014 schlug die Bundesregierung einen Entwurf zur Änderung der ArbStättV im Oktober 2014 vor (BR-Ds 509/14). Im Anschluss gaben der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Wirtschaftsausschuss Empfehlungen für Änderungen ab (BR-Ds 509/1/14). Der Bundesrat, dessen Zustimmung erforderlich ist, gab seine Stellung kurz vor Weihnachten 2014 ab.

Erst danach nahm die Diskussion in den Medien Fahrt auf und erreichte ihren Höhepunkt im Februar 2015. Infolge der Diskussion um die abschließbare Kleiderablage & Co bereitete das Bundesarbeitsministerium nach Aufforderung durch das Bundeskanzleramt der Reform ein vorläufiges Ende. Zunächst hieß es noch, das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales würden über weitere Änderungen diskutieren. Danach wurde es still.

Bundesregierung beschließt Reförmchen der Reform der ArbStättV

In die Stille trat die Aufforderung des Bundesrates am 27. November 2015, die Bundesregierung solle die Änderung der ArbStättV endlich abschließen (BR-Ds 531/15). Von der Öffentlichkeit unbemerkt fand am 27. April 2016 in Berlin eine Referentenbesprechung zwischen Bund und Ländern statt, in der man sich auf Änderungen des bisherigen Entwurfs verständigte. Am 23. September 2016 hat der Bundesrat den geänderten Verordnungsentwurf vorgeschlagen.

Am 2. November 2016 hat die Bundesregierung diesen abgestimmten Entwurf der ArbStättV beschlossen. Nach gut zwei Jahren ist es dann endlich soweit! Die neue ArbStättV wird kommen. Die Verordnung muss nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden und tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.

Wer mit einer grundlegenden Reform der Reform gerechnet hatte, wird enttäuscht sein – es ist dann doch nur ein ganz kleines Reförmchen der Reform geworden. Die inhaltlichen Änderungen zum Entwurf aus dem Jahr 2014 sind gering und greifen die hauptsächlich diskutierten Punkte auf. Die Kleiderablage muss also nicht mehr abschließbar sein und Arbeitsräume müssen nur möglichst ausreichend Tageslicht haben. Räume, in denen sich die Mitarbeiter nur kurze Zeit aufhalten, sind ausgenommen und es wurden Ausnahmen definiert.

Änderung der ArbStättV kommt – und jetzt?

Die Ausgestaltung der Arbeitsstätte und der Arbeitsplätze ist tatsächlich ein Thema, das in der Praxis weitgehend den Fachkräften zugewiesen wird. Das ist in Anbetracht der umfangreichen Vorgaben des Anhangs der Verordnung und den noch umfangreicheren technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) nur verständlich. Und so wird die Frage nach notwendigen Umbauten auch in aller Regel dort geprüft.

Auch für den Laien interessant ist die Definition des Home Office, das in der Verordnung „Telearbeitsplatz″ genannt wird. Die Definition unter den Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 7 des Entwurfs aus dem Jahr 2014 bezeichnete solche Telearbeitsplätze als „vom Arbeitgeber eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten″. Die Frage, ob Telearbeitsplätze im häuslichen Bereich von Beschäftigten unter den Begriff der Arbeitsstätte fallen, war umstritten. Das Home Office sollte irgendwie auch vom Arbeitsschutzrecht erfasst sein, der Arbeitgeber für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen sorgen müssen. Wie und in welchem Umfang das geschehen musste, war aber offen. In der Praxis wird dies seitens der Arbeitgeber den Beschäftigten selbst überlassen und von den Beschäftigten auch nicht anders gefordert.

Der 2014er-Entwurf sah für solche Telearbeitsplätze nur die Geltung der §§ 3 und 6 sowie des Anhangs Nr. 6 der Verordnung vor. Als Folge hätte der Arbeitgeber allerdings auch für den Home Office-Arbeitsplatz die Gefährdungsbeurteilung, deren Dokumentation und entsprechende Schutzmaßnahmen umsetzen müssen. Zudem sollte der Arbeitgeber über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen im Gefahrenfall oder den Brandschutz mindestens einmal jährlich unterrichten.

An die Telearbeitsplätze wurde dann doch ein wenig mehr Hand angelegt. Deren Definition hat in der jetzt beschlossenen Verordnung an Umfang zugenommen. Nunmehr heißt es hierzu unter § 2 Abs. 7 ArbStättV:

Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.

Damit gilt: Wer ohne weitere Absprache in der eigenen Wohnung arbeitet, wird damit noch nicht an einem Telearbeitsplatz im Sinne der Verordnung tätig. Dies muss mit dem Arbeitgeber festgelegt und vom Arbeitgeber ausgestattet werden.

Für „echte“ Telearbeitsplätze sind Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Unterweisung und Vorschriften für Bildschirmarbeitsplätze nur dann verbindlich, wenn der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die Verordnungsbegründung spricht davon, die Arbeitsbedingungen am Bildschirmarbeitsplatz zuhause müssten nicht genau den Bedingungen im Betrieb entsprechen.

Was darunter zu verstehen ist, werden wir sicher noch erfahren. Bis dahin sollten Arbeitgeber davon ausgehen, dass sich normale Wohnung und normaler Betrieb – abgesehen von loftartigen Büros hipper Startups in Berlin-Mitte – hinreichend voneinander unterscheiden. Die Anforderungen der ArbStättV sind zu erfüllen, auch wenn Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen nur noch einmal zu Anfang, also vor „Inbetriebnahme″, durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus sollen die Vorschriften des § 3 und § 6 ArbStättV sowie der Anhang Nr. 6 auch nur gelten, soweit ihre Anforderungen auch auf Telearbeitsplätze passen. Der Arbeitgeber darf also die Eigenarbeit von Telearbeitsplätzen im häuslichen Bereich berücksichtigen.

Wer meint, dass die Laptopnutzung in der heimischen Wohnung keinen Regeln unterliegt, weil die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) aufgehoben wurde, sei gewarnt: Die Regelungen der BildScharbV wurden nur in Nummer 6 des Anhangs der ArbStättV verschoben!

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