Befristete Teilzeit: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Entwurf mit Änderungen in §§ 8, 9 TzBfG und einem neuen § 9a TzBfG vorgelegt.
Der Entwurf für das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts sieht im Wesentlichen das Recht auf eine zeitlich befristete Teilzeit vor. Das Recht soll losgelöst vom Vorliegen bestimmter Gründe wie Kindererziehung oder Pflege kranker Angehöriger bestehen.
Bisher hatten Arbeitnehmer ohne spezielle Gründe nur Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit dauerhaft zu reduzieren. Das soll nun auch für einen begrenzten Zeitraum ermöglicht werden. Anschließend soll dann die ursprüngliche Arbeitszeitregelung wieder aufleben. In das bestehende Teilzeit- und Befristungsgesetz soll dementsprechend ein neuer § 9a TzBfG eingefügt werden.
Gleiche Voraussetzungen für befristete wie unbefristete Teilzeitarbeit
Der Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit soll an die gleichen Voraussetzungen geknüpft werden, die auch jetzt schon für die unbefristete Reduzierung der Arbeitszeit gelten:
- Der Arbeitnehmer muss mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt gewesen sein.
- Er muss die Teilzeit drei Monate vorher beantragen.
- Kleinunternehmer, die nicht mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, bleiben auch weiterhin von den Regelungen zum Anspruch auf Teilzeit ausgenommen.
- Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten soll der Arbeitgeber aber verpflichtet sein, den Umfang der Arbeitszeit mit seinen Mitarbeitern zu erörtern, wenn diese ihre Arbeitszeit verändern möchten.
- Der Arbeitgeber kann die Verringerung der Arbeitszeit nur aus betrieblichen Gründen ablehnen.
- Spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit hat der Arbeitgeber die Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Tut er dies nicht, gilt die zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit als nach den Wünschen des Arbeitnehmers festgelegt.
Eine erneute Stundenreduzierung nach Rückkehr zur alten Arbeitszeit soll frühestens nach einem Jahr möglich sein.
Neu ist, dass jeder Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit (unbefristet und befristet) künftig Textform erfordern soll (§ 8 TzBfG n.F. i.V.m. § 126b BGB).
Teilzeitkräfte bei Besetzung von Vollzeitstellen bevorzugt zu berücksichtigen
Einen Anspruch auf eine Vollzeitstelle für Arbeitnehmer, die derzeit in Teilzeit arbeiten, wird es auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts nicht geben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mitarbeiter zuvor in Vollzeit gearbeitet haben oder auf einer Teilzeitstelle eingestiegen sind.
Allerdings soll auch dieser Gruppe der Weg zur Vollzeit zumindest erleichtert werden: Schon nach der aktuellen Gesetzeslage sind Teilzeitkräfte bei Besetzung von Vollzeitstellen bevorzugt zu berücksichtigen. Aktuell ist es aber an ihnen nachzuweisen, dass ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht und sie für diesen gleich geeignet sind wie andere Bewerber.
Der Referentenentwurf sieht für diese Situation nun eine Beweislastverlagerung auf den Arbeitgeber vor: Künftig soll dieser das Fehlen eines entsprechenden Arbeitsplatzes beziehungsweise die geringere Eignung des Arbeitnehmers darlegen müssen (§ 9 TzBfG n.F.).
Abzuwarten bleibt, wie massiv sich diese Neuregelung in der Praxis tatsächlich auswirken wird. Ähnliche gesetzliche Vorschriften existieren bereits, nur sind sie an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Elternschaft, Pflege Angehöriger) gekoppelt. In vielen Fällen wird es so sein, dass allein finanzielle Erwägungen die Mitarbeiter davon abhalten werden, die Arbeitszeit ohne weiteren Grund befristet zu reduzieren.
UPDATE: Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts gescheitert
Keine Einigung zum Teilzeitrecht im Koalitionsausschuss: Zumindest in dieser Legislaturperiode wird es kein Gesetz über ein Rückkehrrecht von Teilzeit in Vollzeit mehr geben.