23. Februar 2012
Aussetzung equal pay Rechtsstreit
Arbeitsrecht

Betriebsprüfung bei Anwendern der CGZP-Tarifverträge: SG Würzburg lehnt vorläufigen Rechtsschutz ab

Das SG Würzburg hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs eines Personaldienstleisters gegen einen Nachforderungsbescheid der DRV nach einer Betriebsprüfung wegen der Anwendung der Tarifverträge der CGZP abgelehnt (Beschluss vom 07.02.2012 – S 6 R 74/12 ER).

Das Gericht stellt sich damit gegen die überwiegend und zu Recht in der Rspr. vertretenen Auffassung, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines entsprechenden Bescheides bestehen (wir berichteten; vgl. dazu: SG Hamburg, Beschluss. vom 18.11.2011 – S 51 R 1149/11 ER; SG Nordhausen, Beschluss vom 09.12.2011 – 3 S R 7578/11 ER; SG Kiel, Beschluss vom 17.01.2012 – S 3 KR 41/11 ER, Beschwerdeverfahren anhängig beim LSG Schleswig, Az. L 5 KR 20/12 B ER; SG Detmold, Beschluss vom 18.01.2012 – S 16 R 1435/11; SG Duisburg, Beschluss vom 18.01.2012 – S 21 R  1564/11, Beschwerdeverfahren anhängig beim LSG NRW, Az. L 8 R 55/12 ER; SG Dortmund, Beschluss vom 23.01.2012 – S 25 R 2507/11 ER).

Die Leitsätze der Entscheidung des SG Würzburg lauten dabei wie folgt:

  • Eine Nacherhebung von Beiträgen ist nicht durch die Bestandskraft eines früheren Beitragsbescheids oder die Bestimmungen über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ausgeschlossen oder begrenzt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass im früheren Beitragsbescheid zu Unrecht nur eine Teilforderung geltend gemacht worden ist.
  • Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann unterstellt werden, dass die CGZP nicht tariffähig ist.
  • Ein Vertrauenstatbestand der Verleiher auf die Gültigkeit des Tarifvertrages der CGZP besteht weder arbeits- noch sozialrechtlich.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Von dem Personaldienstleister wurden inzwischen Rechtsmittel zum LSG Bayern eingelegt. Der Ausgang des Verfahrens ist insbesondere interessant, da der 5. Senat – anders als das SG Würzburg in dessen 1. Leitsatz vertritt – eine Nacherhebung ausschließt, wenn der betreffende Zeitraum bereits in der Vergangenheit geprüft wurde und ein bestandkräftiger Bescheid nicht vorher aufgehoben wird (Beschluss vom 07.10.2011 – L 5 R 613/11 B ER; Urteil vom 18.01.2011 – L 5 R 752/08). Der 5. Senat ist auch zuständig für die Beschwerde gegen die Entscheidung des SG Würzburg.

Es bleibt also spannend…

Tags: Betriebsprüfung CGZP DRV Nachforderungsbescheid Vertrauensschutz