Der Bundestag macht mit dem neuen § 41a EBRG den Weg für virtuelle Betriebsratssitzungen frei. Doch zunächst leider nur für die Seebetriebsräte.
Kurz vor Ende der 18. Wahlperiode beschloss der Bundestag am 02. Juni 2017 in Umsetzung der EU-Richtlinie EU 2015/1794 die Änderung des Gesetzes über Europäische Betriebsräte (EBRG). Möglicherweise leitete er damit einen Paradigmenwechsel ein.
Bisher sehen die gesetzlichen Regelungen sowie die gefestigte Rechtsprechung eine Präsenzpflicht der Mitglieder bei Betriebsratssitzungen vor. Sie ist Voraussetzung für das Fassen wirksamer Beschlüsse. Mit dem neuen § 41a EBRG wird es nun – zunächst beschränkt auf Seebetriebsräte – erstmals erlaubt, an Betriebsratssitzungen auch virtuell teilzunehmen. Diese Teilnahme kann dann beispielsweise per Videokonferenz erfolgen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – drei Voraussetzungen für die virtuelle Teilnahme
Ein Betriebsratsmitglied, das sich etwa gerade auf See oder in einem fremden Hafen befindet, soll so dennoch an den Sitzungen seines Gremiums teilnehmen können. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum neuen § 41 a Abs. 2 EBRG müssen hierfür folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Besatzungsmitglied kann nicht an der Gremiumssitzung teilnehmen, da es sich auf See oder in einem Hafen befindet, der sich in einem anderen Land als dem befindet, in dem die Reederei ihren Geschäftssitz hat,
- die Teilnahme mittels Informations- und Kommunikationstechnologien muss in der Geschäftsordnung des Gremiums vorgesehen und
- es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Lockerung der Präsenzpflicht im Interesse der Praxis
Der Gesetzentwurf geht einen ersten zaghaften Schritt in die richtige Richtung. In der Praxis werden Telefon- und Videokonferenzen zur internen Absprache der Betriebsräte bereits vielfach genutzt. Die Notwendigkeit eines physischen Treffens des Betriebsrates, damit ein rechtswirksamer Beschluss gefasst werden kann, verkommt angesichts dieser Praxis zu einer bloßen Förmlichkeit.
Sie belastet Arbeitgeber und Betriebsräte insbesondere dann, wenn es sich um überörtliche Gremien wie Gesamt- oder Konzernbetriebsräte handelt. Denn deren Sitzungen finden meist nur alle paar Monate statt und sind mit erheblichen Reiseaufwendungen und Arbeitsausfällen verbunden. Zudem verzögern sich wichtige Entscheidungen so oft unnötig um viele Wochen.
Zu Recht weisen die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft sowie der Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen in dem von der Bundesregierung im November 2016 veröffentlichten „Weißbuch Arbeiten 4.0“ darauf hin, dass die Mitbestimmung der Betriebsräte endlich seinem digitalisierten Umfeld angepasst werden muss. Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass das Thema der Online- und Videokonferenzen für alle überregionalen Gremien von bedeutender praktischer Relevanz ist.
Keine durchgreifenden Sicherheitsbedenken
Kritiker des Gesetzentwurfes bringen nun Sicherheitsbedenken hinsichtlich des möglichen Zugriffs Dritter auf den Inhalt der Kommunikation vor. Diese erweisen sich jedoch bei genauerem Hinsehen in der Praxis als unbegründet.
Zwar besteht die abstrakte Möglichkeit der Überwachung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien. Allerdings sind ebenso technische Lösungen vorhanden, um den unberechtigten Zugriff Dritter auf die vertrauliche Kommunikation der Betriebsräte zu verhindern. Zudem ist es auch bei Präsenzsitzungen nicht kategorisch ausgeschlossen, dass diese durch digitale oder analoge Technik überwacht werden.
Wer den völlig unverhältnismäßigen Aufwand nicht scheut, eine verschlüsselte Kommunikation zu „hacken″ (was technisch schon nahezu ausgeschlossen ist), der würde wohl eher zur klassischen „Wanze″ im Betriebsratsbüro greifen.
Wo die Gefahr gesehen wird, Dritte könnten sich bei einer Videokonferenz im selben Raum außerhalb des Blickfeldes der Kamera aufhalten und so der Sitzung für alle anderen Gremienmitglieder unbemerkt beiwohnen, so besteht dieses Risiko zwar in der Theorie. Allerdings ist auch hier die Frage, ob ein Betriebsratsmitglied, das dies zulässt, nicht auch in einer Präsenzsitzung das aktive Smartphone auf den Tisch legt und der Dritte bequem am anderen Ende der Leitung mithören kann. Eine signifikante Erhöhung des Risikos durch die Nutzung neuer Technologien ist jedenfalls nicht erkennbar.
Videokonferenzen für Seeleute erst der Anfang
Aus gutem Grund zieht die Bundesregierung es daher in Erwägung, die Zulässigkeit von Videokonferenzen auch anderen Betriebsräten zu eröffnen. Allerdings soll die Zulässigkeit auf eng definierte Ausnahmefälle begrenzt werden.
Begrüßenswert wäre hier ein progressiverer Ansatz: Nicht die Zulässigkeit, sondern die Unzulässigkeit virtueller Sitzungen sollte die Ausnahme darstellen. Ausnahmen könnten in Fällen von besonderer Bedeutung für die Arbeitnehmer gelten; z.B. bei Betriebsänderungen nach §§ 111 ff. BetrVG.
Eine Vielzahl von Prozessen und Entscheidungen in Unternehmen sind bereits digitalisiert. Diese Entwicklung setzt sich rasant fort und wird in den nächsten Jahren zu einem erheblichen Wandel in der Arbeitswelt führen. Inmitten dieser technisierten Umgebung wirken die rein „analogen″ Verfahrensvorschriften des BetrVG wie aus der Zeit gefallen. Die umständliche Beschlussfassung wird so oft zu einem – weder von Betriebsräten noch vom Arbeitgeber gewünschten – Bremsklotz. Die Schaffung der Möglichkeit zur Nutzung – von einer Pflicht ist ohnehin keine Rede – neuer Technologien zur Arbeitserleichterung auch bei der Betriebsratsarbeit ist längst überfällig.
Der Startschuss für virtuelle Betriebsratssitzungen ist durch die Einführung von § 41a EBRG jedenfalls gefallen. In Frankreich sind Videokonferenzen übrigens schon seit 2015 zulässig.