Da soll noch einer behaupten, Arbeitsrecht sei so trocken und sowieso einfach nur langweilig. Wie nah das Arbeitsrecht dem realen Leben steht, wird deutlich, wenn man sich eine aktuelle Pressemitteilung des ArbG Krefeld zu Gemüte führt, die sich – pünktlich zum erst wenige Tage zurückliegenden Jahreswechsel – mit einem arbeitsrechtlichen „Kracher“ befasst. Was war geschehen?
Am 07.08.2012 brachte er auf einer Baustelle einen Feuerwerkskörper („Böller“) in einem Dixi-Klo zur Explosion, während sich dort sein Arbeitskollege aufhielt. Der in der Toilette befindliche Kollege des Klägers zog sich aufgrund der Explosion u.a. im Genitalbereich Verbrennungen zu und war in der Folge 3 Wochen arbeitsunfähig.
Die 2. Kammer hat entschieden, dass die Verletzung eines Arbeitskollegen durch einen explodierenden Feuerwerkskörper die vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt (Urt. v. 30.11.2012 – 2 Ca 2010/12). Unerheblich war für das Gericht, ob der Böller von oben in die Toilettenkabine hineingeworfen oder – wie der Kläger behauptete – an der Tür befestigt worden war, von wo er sich aus Versehen löste und dann in der Kabine explodierte. In beiden Fällen liegt ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vor, bei dem mit erheblichen Verletzungen des Kollegen zu rechnen war. Bereits darin liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen kann, ist allgemein bekannt. Das gilt erst recht, wenn wie hier in einer Weise damit hantiert wird, dass dem Betroffenen keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit eröffnet ist.
Auch die folgenden „Einlassungen“ des Klägers konnten das Gericht nicht vom Gegenteil überzeugen: Der Kläger trug vor, dass der kollegiale Umgang auf Gerüstbaustellen schon mal etwas ruppiger sei. Scherze seien durchaus üblich; dabei sei in der Vergangenheit öfter bereits mit Feuerwerkskörpern gescherzt worden. Derartiges habe im Kollegenkreis als Stimmungsaufheller gegolten. So sei es ebenfalls an dem fraglichen Tag geplant gewesen.
Die Entscheidung verdeutlicht folglich dreierlei:
- Arbeitsrecht ist ganz und gar nicht langweilig!
- Der Grundsatz „Messer, Gabel, Schere, Licht sind für kleine Kinder nichts“ stimmt!
- Böller gehören nicht auf eine Baustelle und schon gar nicht in ein sich auf der Baustelle befindliches Dixi-Klo, zumindest wenn der Übeltäter an seinem Arbeitsplatz hängt!