25. Februar 2015
Arbeitsrecht

DGB-Gewerkschaften sind für die Zeitarbeit tarifzuständig!

IG Metall ist innerhalb ihres satzungsgemäßen Organisationsbereichs für Zeitarbeit zuständig, ver.di allgemein für Zeitarbeitsunternehmen.

Gute Nachrichten aus Hessen: Die IG Metall ist innerhalb ihres satzungsgemäßen Organisationsbereichs für die Zeitarbeit zuständig. ver.di soll allgemein für Zeitarbeitsunternehmen tarifzuständig sein.

Eine arbeitsrechtliche „Großbaustelle“ ist die Frage, ob die arbeitsvertragliche Verweisung auf die BAP- bzw. iGZ-DGB-Tarifverträge AGB-rechtlich wirksam ist. Daneben ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt, ob die DGB-Gewerkschaften überhaupt eine Tarifzuständigkeit für die Zeitarbeit für sich in Anspruch nehmen können/konnten. Nur wenn dies der Fall ist, sind die von BAP und iGZ abgeschlossenen Tarifverträge überhaupt wirksam.

Umgekehrt bedeutet dies, dass die tariflichen Vereinbarungen bei einer fehlender Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften unwirksam sind. Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf gingen dann ins Leere.. Als Folge wäre der equal pay-Grundsatz nicht abbedungen worden (Konsequenz: Nachforderungen der Zeitarbeitnehmer sowie der DRV).

Vor diesem Hintergrund verdient eine jüngst veröffentlichte Entscheidung des Hessischen LAG Aufmerksamkeit. Das Gericht bestätigt darin, dass zum Zeitpunkt des Tarifvertragsschlusses am 09. März 2010 die IG Metall innerhalb ihres satzungsgemäßen Organisationsbereichs für die Zeitarbeit zuständig ist; ver.di soll allgemein für Zeitarbeitsunternehmen tarifzuständig sein (Beschl. v. 04.09.2014 – 9 TaBV 91/14).

Gesamtbetrachtend sind die vom Hessischen LAG gesendeten Signale beruhigend. Bereits mit Entscheidung vom 16. Januar 2014 (Az. 9 TaBV 127/13) hat das Gericht die Tarifzuständigkeit von ver.di bestätigt, so dass der hiesige Beschluss die konsequente Fortführung dieser Rechtsprechung ist. Das letzte Wort wird allerdings Erfurt über die Frage der Tarifzuständigkeit sprechen. Entsprechende Verfahren sind dort inzwischen anhängig (Az. 1 ABR 62/14; 1 ABR 13/13).

Über die weiteren Einzelheiten der Entscheidung sowie deren Auswirkungen auf die Praxis werde ich Sie in der März-Ausgabe meines „Infobriefs Zeitarbeit“ informieren. Wenn Sie Interesse daran haben, diesen regelmäßig per E-Mail zu beziehen, können Sie sich mit einer kurzen Nachricht gerne an mich wenden (E: alexander.bissels@cms-hs.com oder direkt über Xing). Wenn Sie Fragen haben, insbesondere zum Newsletter oder allgemein zur Zeitarbeit bzw. Drittpersonaleinsatz und/oder zum Arbeitsrecht, können Sie mich ebenfalls jederzeit ansprechen.

Einen Auszug aus dem aktuellen Newsletter finden Sie hier.

Tags: DGB Gewerkschaft IG Metal Tarifzuständigkeit ver.di Zeitarbeit