Das BAG hat zwar bereits am 10. Dezember 2013 entschieden, dass ein Verstoß gegen das Gebot der vorübergehenden Überlassung (§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG) zumindest nicht zur Entstehung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Kundenunternehmen führt. Dennoch sind inzwischen weitere zweitinstanzliche Entscheidungen vom LAG Berlin-Brandenburg in Erfurt angelandet.
Der 9. Senat hat letztlich den Ball an den Gesetzgeber zurückgespielt: dieser müsse selbst tätig werden und das AÜG entsprechend ändern, wenn eine dauerhafte Überlassung tatsächlich ein Arbeitsverhältnis mit dem Kunden begründen soll (Az. 9 AZR 51/13). Die Rechtsprechung ist eindeutig und auch richtig.
Die Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg betreffen ein Unternehmen, das über eine konzerninterne Personalgestellungsgesellschaft eine nach Ansicht der betroffenen Mitarbeiter nicht mehr vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Die Zeitarbeitnehmer machen nun geltend, dass mit dem „Kunden″ der Personalgestellungsgesellschaft ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sein soll. Die Kläger berufen sich dabei auf die Verletzung von europäischen Rechtsvorschriften und verlangen unter anderem eine Vorlage an den EuGH.
Interessant ist, dass die unterschiedlichen Kammern des LAG Berlin-Brandenburg abweichende Entscheidungen getroffen haben. Während die 15. Kammer das Zustandekommen eines entsprechenden Arbeitsverhältnisses bejaht hat (Urteil vom 9. Januar 2013 – 15 Sa 1635/12), haben die übrigen Kammern dies übereinstimmend abgelehnt.
Folgende Verfahren sollen am 3. Juni 2014 vom BAG entschieden werden:
Az. 9 AZR 111/13 – LAG Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2012 – 7 Sa 1182/12
Az. 9 AZR 268/13 – LAG Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2013 – 15 Sa 1635/12
Az. 9 AZR 665/13 – LAG Berlin-Brandenburg vom 16. April 2013 – 16 Sa 1637/12
Az. 9 AZR 666/13 – LAG Berlin-Brandenburg vom 16. April 2013 – 16 Sa 2355/12
Az. 9 AZR 829/13 – LAG Berlin-Brandenburg vom 8. August 2013 – 18 Sa 845/13
Az. 9 AZR 884/13 – LAG Berlin-Brandenburg vom 3. September 2013 – 12 Sa 1028/13
Vor dem Hintergrund der eindeutigen Begründung des BAG vom 10. Dezember 2013, in der sich der 9. Senat auch mit europarechtlichen Erwägungen befasst hat, ist höchst unwahrscheinlich, dass die Verfahren im Sinne der klagenden Zeitarbeitnehmer entschieden werden. Aber wer weiß: Erfurt ist ja bekanntermaßen immer für eine Überraschung gut!
Über den Ausgang der Verfahren und die Auswirkungen für die Praxis informiere ich Sie in der Juni-Ausgabe meines „Infobriefs Zeitarbeit“. Wenn Sie diesen monatlich beziehen möchten, schreiben Sie mir bitte eine kurze E-Mail (alexander.bissels@cms-hs.com).
Hier finden Sie einen Auszug des „Infobriefs April 2014“.