3. Dezember 2022
Weihnachtsgeschenke
Arbeitsrecht Compliance

Die Sache mit den Weihnachtsgeschenken…

Alle Jahre wieder die Frage: Welche Geschenke darf ich von Geschäftspartnern annehmen? Mit Compliance-Richtlinien schaffen Sie Klarheit.

Die Weihnachtszeit ist die Zeit der Besinnung. Das gilt auch im Geschäftsverkehr: Mit wem habe ich letztes Jahr gute Geschäfte gemacht? Mit wem könnte ich im nächsten Jahr die Geschäftsbeziehung intensivieren? Die Personen und Unternehmen an die man dann denkt, könnte man doch mit einer kleinen oder auch einer größeren Aufmerksamkeit beglücken… es ist ja schließlich Weihnachten!

Doch was muss bei Geschenken im Geschäftsverkehr beachtet werden? Wir geben nachfolgend einige Richtwerte und Handlungsempfehlungen, die Ihnen helfen können.

Strafbarkeit und Verstöße gegen interne Richtlinien

Bei einem Geschenk unter Geschäftspartnern muss der Anschein der Käuflichkeit vermieden werden. Missbräuchlich sind Geschenke, die den Beschenkten für einen erteilten Auftrag belohnen oder wenn im Gegenzug vom Beschenkten ein noch zu vergebender Auftrag erwartet wird. In beiden Fällen wird für das Geschenk eine Gegenleistung erbracht oder erwartet. In solchen Fällen setzt man sich sogar dem Risiko einer Strafbarkeit aus.

Davon zu unterscheiden sind Verstöße gegen interne Richtlinien des Arbeitgebers. Viele Unternehmen haben aufgrund der unklaren Gesetzeslage solche Richtlinien eingeführt. Teilweise wird darin die Annahme von Geschenken gänzlich verboten. Teilweise sind aber auch feste Wertgrenzen von etwa EUR 40 – 50 angegeben und Verfahren vorgesehen, wie man sich bei der Annahme von Geschenken zu verhalten hat.

Zum Verfahren kann es auch gehören, die Annahme des Geschenks mit dem Vorgesetzten oder der Compliance-Abteilung abzusprechen. Verstößt man gegen solche internen Richtlinien kann dies arbeitsrechtliche Folgen wie eine Abmahnung oder  Kündigung nach sich ziehen.

Wie wertvoll Geschenke sein dürfen

Vorab: Da bei einem Geschenk unter Geschäftspartnern der Anschein der Käuflichkeit vermieden werden muss, sind Schecks und Bargeld als „Geschenke″ per se tabu.  Bei Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst gelten zudem noch einmal gesonderte Regeln. Seien Sie hier besonders vorsichtig!

Geht es aber in Ihrem Unternehmen um die Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen, die Kiste Wein oder den Wellnessgutschein, wird es knifflig. Folgende Einordnungen können helfen:

Geringfügige Geschenke wie Kugelschreiber oder Kalender sind in der Regel unproblematisch. Auch kleinere Geschenke wie eine Flasche Sekt oder eine Packung Pralinen zu Weihnachten sind üblicherweise unbedenklich. So langsam nähert man sich dann aber schon einer ersten Grenze aus dem Steuerrecht, die auch darüber hinaus einen Anhaltspunkt gibt: Bis zur Grenze von EUR 35,00 netto ist man häufig im grünen Bereich. Was über dieser Grenze unverhältnismäßig ist, richtet sich auch nach dem Einkommen des Beschenkten. Stellen Sie sich daher stets die Kontrollfrage: Kann sich der Beschenkte das Geschenk problemlos auch selbst leisten? Falls ja, wird es schwierig, ihm Käuflichkeit zu unterstellen.

Sinnvolle Alternativen

Sie möchten nicht, dass Ihre Arbeitnehmer Geschenke über einem gewissen Wert für sich annehmen? Dann organisieren Sie doch eine Weihnachtstombola. In diese können die Arbeitnehmer ihre Geschenke geben. Damit wird der Anschein der Käuflichkeit bei Geschenken von über EUR 35,00 netto besser vermieden.

Interne Compliance-Richtlinien für Geschenke

Ihnen sind ungefähre Einordnungen zu unsicher? Durch Compliance-Richtlinien schaffen Sie klare Verhaltensanweisungen für Ihre Arbeitnehmer. Compliance-Richtlinien können zudem die Verantwortlichen vor Haftung und das Unternehmen vor einem Imageverlust schützen.

Geregelt werden sollte der Umgang mit Geschenken sowohl für den Fall, dass geschenkt wird, als auch für den Fall, dass Geschenke erhalten werden. Bei der Frage wie rigoros die Vorgaben sein sollen, sollte insbesondere bei international agierenden Unternehmen auf lokale Gepflogenheiten und Geschäftsgebräuche geachtet werden.

Schenken ist und bleibt erlaubt

Da der Gesetzgeber keine konkreten Vorgaben zu Geschenken im Geschäftsverkehr macht, herrscht Unsicherheit. Dabei gilt grundsätzlich: Schenken ist erlaubt!

Zeigen Sie Fingerspitzengefühl und hören Sie auf Ihr Bauchgefühl. Falls Ihnen das zu risikoreich ist, bieten sich für Unternehmen die Compliance-Richtlinien an. Damit geben Sie sich und Ihren Arbeitnehmern Handlungssicherheit.

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