21. April 2016
Elternzeitantrag und Schriftform
Arbeitsrecht

Elternzeitantrag: Schriftform oder nicht – das ist hier die Frage

Formerfordernis: Die Rechtsprechung des BAG zum handschriftlichen Elternzeitantrag steht aktuell auf dem Prüfstand.

Nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) muss der Arbeitnehmer die Elternzeit vom Arbeitgeber schriftlich verlangen.

In der Regel meint „schriftlich″ die Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB. So entschied auch das BAG bislang, dass ein wirksamer Elternzeitantrag vom Arbeitnehmer handschriftlich im Original unterzeichnet sein muss (BAG, 27.04.2004 – 9 AZR 21/04; BAG, 26.08.2008 – 2 AZR 23/07).

Die Praxis zeigt: Elternzeit wird auch per E-Mail oder Fax beantragt

Trotz des eindeutigen Wortlauts scheint es in Praxis nicht unüblich zu sein, dass Arbeitnehmer ihren Antrag auf Elternzeit beispielsweise per Fax oder E-Mail beim Arbeitgeber einreichen.

Mit derartigen Konstellationen hatten sich im vergangenen Jahr das LAG Baden-Württemberg (Urteil v. 20.01.2015 – 6 Sa 49/14) sowie das Hessische LAG (Urteil v. 08.01.2015 – 9 Sa 1079/14) zu befassen und gelangten zu unterschiedlichen Auffassungen.

Nach der Auffassung des LAG Baden-Württemberg soll ein Elternzeitantrag per unsignierter E-Mail formunwirksam sein, während ein Antrag per Fax auch ohne eigenhändige Unterschrift des Arbeitnehmers nach Meinung des Hessischen LAG das gesetzliche Schriftformerfordernis wahre.

Relevant wird die Frage nach dem formwirksamen Elternzeitantrag insbesondere mit Blick auf den Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG. Danach darf das Arbeitsverhältnis grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Elternzeitantrags beim Arbeitgeber nur noch ausnahmsweise mit behördlicher Zustimmung gekündigt werden (zu den gesetzlichen Höchstfristen vgl. § 18 Abs. 1 BEEG).

Zudem befreit nur ein formwirksamer Elternzeitantrag von der Arbeitspflicht und riskiert der Arbeitnehmer seine Kündigung, wenn er aufgrund eines unwirksamen Elternzeitantrags der Arbeit fernbleibt.

BAG muss klären, ob Elternzeitanträge per E-Mail oder Fax formwirksam sind

Sowohl gegen das Urteil des LAG Baden-Württemberg als auch gegen das Urteil des Hessischen LAG wurde Revision zum BAG eingelegt (9 AZR 145/15 und 9 AZR 149/15). Das BAG wird nun entscheiden müssen, ob die erforderliche Rechtsklarheit bei der Beantragung von Elternzeit auch anders als durch original handschriftliche Unterschrift erreicht werden kann. Bis dahin müssen sich Arbeitgeber auf die unklare Rechtslage einstellen und im Einzelfall sorgsam prüfen, wie sie mit nicht handschriftlichen Elternzeitanträgen umgehen wollen.

Update: Die Schriftform muss gewahrt bleiben – so das BAG zum Elternzeitantrag!

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