20. Mai 2011
Gegenverfügung, Compliance, Kartell
Arbeitsrecht

EuGH: Vorerst keine Entscheidung zu Altersgruppen

Es ist Arbeitsrechtswoche im CMS-Blog, denn die frischen Entscheidungen sprudeln in dieser Woche geradezu. Zu einer echten Entscheidung  in einer wichtigen Frage kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) allerdings nicht mehr:

„Darf ich oder darf ich nicht?″ Diese Frage haben sich in der jüngeren Vergangenheit viele Unternehmen gestellt, wenn diese bei anstehenden Entlassungen zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur sog. Altersgruppen bilden wollten. Obwohl § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht, wurden nach Inkrafttreten des AGG  Stimmen laut, nach denen Altersgruppen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen sollten. „Keineswegs!″, stellte zumindest das BAG inzwischen in einigen Entscheidungen fest.

Es qualifizierte die Bildung von Altersgruppen zwar als eine an das Lebensalter anknüpfende Ungleichbehandlung, die jedoch gerechtfertigt sei, um die betriebliche Altersstruktur und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu erhalten. Davon sei regelmäßig auszugehen, wenn die Altersgruppenbildung bei Massenkündigungen aufgrund einer Betriebsänderung erfolge. Die Erhaltung einer altersgemischten Belegschaft liege im berechtigten Interesse der Gesamtheit der Belegschaft und des Arbeitgebers.

Trotz des höchstrichterlichen Segens aus Erfurt sah sich das ArbG Siegburg dennoch veranlasst, auf Grundlage der jüngeren Entwicklung der Rspr. des EuGH zur Frage, welche Gründe überhaupt geeignet sind, eine Benachteiligung wegen des Alters zu rechtfertigen (Age Concern England), den Richtern aus Luxemburg die Frage vorzulegen, ob die im deutschen Recht an sich vorgesehene Bildung von Altersgruppen zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Daran zweifelte das ArbG Siegburg.

Mit großer Spannung hat die Praxis auf die Entscheidung des EuGH gewartet, die im worst case zu einer Unanwendbarkeit von § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG und einer Neuausrichtung der Judikatur des BAG hätte führen können, wenn Luxemburg eine unzulässige Altersdiskriminierung tatsächlich bejaht hätte. Da der EuGH Vertrauensschutz nur in seltenen Fällen gewährt, wären im Zweifel auch aufgrund der bisherigen Rspr. des BAG zu Altersgruppen bereits ausgesprochene Kündigungen, über deren soziale Rechtfertigung noch arbeitsgerichtlich gestritten wird, betroffen gewesen.

Leider haben sich die Erwartungen mit Blick auf eine endgültige Klärung der (Un-)Zulässigkeit von Altersgruppen nicht erfüllt. Das ArbG Siegburg teilte in einer aktuellen Pressemitteilung mit, dass sich die Vorlage an den EuGH kurz vor der zu erwartenden Entscheidung durch einen Vergleich erledigt hat.  Ob Altersgruppen tatsächlich mit den europarechtlichen Diskriminierungsverboten vereinbar sind, ist damit weiterhin offen. In Anbetracht der Vorlagefreudigkeit deutscher Gerichte dürfte eine neue Anfrage an den EuGH aber nicht lange auf sich warten lassen. Bis der EuGH über diese entscheidet, dürfte aber noch einige Zeit verstreichen, so dass bei der Anwendung von Altersgruppen vorerst immer ein fader Beigeschmack verbleibt: „Darf ich oder darf ich nicht?″ Die Antwort auf diese Frage wird der EuGH in Zukunft noch geben müssen.

Tags: Age Concern England Altersdiskriminierung Altersgruppen Arbeitsgericht Siegburg EuGH Rechtsprechung Vertrauensschutz