10. April 2017
Fake-Stellenangebote
Arbeitsrecht

Fake-Stellenangebote: Trend aus Übersee

Früher Fake-Bewerber, heute Fake-Stellenangebote: Gefälscht wird nunmehr nicht die Bewerbung, sondern die Stellenanzeige.

Unredlichkeit im Bewerbungsprozess ist für Arbeitgeber keine Neuigkeit. Neben falschen Angaben in den Bewerbungsunterlagen haben Unternehmen seit Jahren auch mit „AGG-Hoppern“ zu kämpfen. Diese schreiben missbräuchliche Schein-Bewerbungen auf offene Stellen, um dann bei Nichteinstellung auf Entschädigung wegen Diskriminierung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu klagen.

Nun müssen sich Arbeitgeber auf einen neuen „Trend“ aus den USA und Großbritannien gefasst machen. Die Rede ist von „Job Application Scam“, „Recruitment Fraud“ oder auch „Fake-Stellenangeboten“.

Früher Fake-Bewerber, jetzt Fake-Stellenangebote

Gefälscht wird nunmehr nicht die Bewerbung, sondern die Stellenanzeige: Die Täter imitieren den Auftritt renommierter, internationaler Unternehmen und gehen mit deren Identität auf Bewerbersuche. Sie schalten Stellenanzeigen auf Online-Jobbörsen, versenden Stellenangebote per E-Mail (inklusive perfektem Branding mit dem bekannten Logo) oder treten als Personalvermittler auf. In einem bekannt gewordenen Fall führten die hervorragend informierten Täter sogar Online-Interviews im Namen des Unternehmens.

Cyber-Betrug und Identitätsdiebstahl

Nimmt der arglose Bewerber Kontakt auf, variiert die Betrugsmethode: Häufig fischen die Täter „nur“ nach persönlichen Daten und veräußern diese dann gewinnbringend weiter. In einer zweiten Variante fordern die Täter eine Vermittlungsgebühr vom Jobsuchenden oder verlangen beispielsweise von ihm, eine spezielle Home-Office-Software zu kaufen.

Gelegentlich wird der Bewerber auch zur Geldwäsche missbraucht: Ihm wird ein „erstes Gehalt“ überwiesen, das er dann unter einem Vorwand (Beantragung angeblich nötiger Arbeitsvisa etc.) an einen Dritten weiterleiten soll.

Passgenaue Ansprache der Bewerber bei Fake-Stellenangeboten

Auf den ersten Blick sind derartig professionelle Fake-Stellenangebote kaum zu erkennen. Bewerber sollten jedoch hellhörig werden, wenn ein direkter Jobeinstieg ohne Vorstellungsgespräch mit überhöhtem Gehalt in Aussicht gestellt und bereits im Bewerbungsverfahren Gebühren erhoben oder (Bank)Daten angefordert werden. Oft hilft dann schon der Abgleich von angegebenen Telefonnummern oder E-Mail-Adressen; im Zweifel schafft ein Anruf bei der Personalabteilung Klarheit.

Umgekehrt sollten auch Unternehmen wachsam sein und einen Überblick über ihre offenen Stellenanzeigen behalten. Spätestens dann, wenn sich Bewerber nach nichtexistenten Stellen erkundigen, sollten sie aktiv werden.

Haftung und Imageschäden

Eine zivilrechtliche Haftung der betroffenen Unternehmen für gefälschte Stellenanzeigen besteht indes in aller Regel nicht. Zwar haften Arbeitgeber etwa bei diskriminierenden Stellenausschreibungen durchaus auch dann nach dem AGG, wenn diese durch einen beauftragten Personalvermittler geschalten wurden. Anders als die Stellanzeige beauftragter Personalvermittler ist das Handeln unbekannter Krimineller dem Arbeitgeber aber nicht zurechenbar.

Dennoch: Auch ohne direkte Haftung drohen durch unseriöse Jobinserate Imageschäden und ein Bewerberrückgang. Gerade im Zeitalter der sozialen Medien sprechen sich Fake-Stellenanzeigen nicht nur schnell herum, sondern bleiben im Netz auch lange im Umlauf.

Entscheidend: Transparenz und schnelle Kommunikation

Betroffene Unternehmen sollten daher schnellstmöglich Kontakt mit der entsprechenden Jobbörse aufnehmen, um eine Löschung der gefälschten Stellenangebote zu erwirken. Darüber hinaus sollte das Unternehmen in die Offensive gehen und alle erdenklichen Wege der Kommunikation nutzen, um potentielle Bewerber auf die Fake-Stellenangebote aufmerksam zu machen.

Schließlich sollte auch umgehend Strafanzeige gestellt werden, selbst wenn die international und arbeitsteilig agierenden Banden nur schwer zu fassen sind. Rechtlich stehen neben Datenschutzverstößen meist (versuchter) Betrug nach § 263 StGB und die Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB im Raum.

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