16. Oktober 2018
Frauenquote Führungsposition
Arbeitsrecht

Bilanz zur Frauenquote in Führungspositionen

Seit Januar 2016 gilt eine feste Frauenquote in Führungspositionen von 30% für Aufsichtsräte. Doch wie sieht es aktuell aus? Hier mehr erfahren.

Die nach langer Diskussion eingeführte sogenannte Frauenquote in Aufsichtsräten verzeichnet trotz starker Kritik erste Erfolge. Der Geschlechterausgleich wird auch in den männerdominierten Vorständen trotz weitverbreiteter „Zielgröße Null“ vorangetrieben. Dazu sollen die Regelungen des Gesetzes für eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen (FüPoG) strenger überwacht und eine Nichteinhaltung sanktioniert werden.

46,5 Prozent der Erwerbstätigen, mehr als die Hälfte der Abiturienten und Abiturientinnen*, rund 50 Prozent der Hochschulabsolventen und rund 45 Prozent der Promovierenden in Deutschland sind weiblich. Dennoch arbeiten in Führungspositionen noch immer vor allem Personen männlichen Geschlechts. Um die Frauenquote in Führungspositionen zu verbessern und eine Geschlechterparität herzustellen, wurde 2015 das FüPoG eingeführt. Demnach gilt seit Januar 2016 eine feste Frauenquote von 30 Prozent für Aufsichtsräte in börsennotierten und voll mitbestimmten Unternehmen.

Erzwungene Erfolge für die Frauen in Führungspositionen?

30,9 Prozent – das ist der aktuelle Anteil von Frauen in Aufsichtsräten quotenpflichtiger Großunternehmen. Gegenüber dem Jahr 2015 stellt dies einen Anstieg von rund 9 Prozent dar. Dass diese Entwicklung aber kein glücklicher Zufall ist, bewies nun aktuell der drei Monate lang anhaltende „leere Stuhl“ im Aufsichtsrat eines bekannten Großunternehmens. Grund dessen war eine nicht erzielte Geschlechterquote im Wahlausgang. In der Folge blieb der Posten frei.

Das FüPoG besagt, dass bei Nichtbeachtung der Quote die an Frauen zu vergebenden Sitze frei bleiben. So auch in diesem Fall, in dem letztendlich durch Ersatzbestellung des Gerichts eine Frau den Posten einnahm. Im besagten Aufsichtsrat herrscht nun eine Frauenquote von 30,7 Prozent.

Ein Erfolg? Ja. Trotz bestehender Kritik an Quoten lässt sich mit Blick auf den Frauenanteil in Aufsichtsräten ohne Quotenregelung – gerade einmal 19 Prozent – festhalten, dass nach Jahren des Stillstands nun eine Steigerung des Frauenanteils zu vernehmen ist. Dass in der Zukunft nicht einzig die Vorgabe einer Quote für eine gleichberechtigte Teilhabe an Führungspositionen herhalten kann, sieht auch der Gesetzgeber.

Frauenquote: Fokus auf den Ausgleich in Vorständen

Von September 2017 bis September 2018 stieg der Anteil von Frauen in Vorständen von börsennotierten Unternehmen laut aktuellem Bericht der AllBright Stiftung um 0,7 Prozent. Aktuell liegt der Anteil von Frauen bei 8, der Anteil von Männern bei 92 Prozent. Dass hier kein ausgeglichenes Verhältnis besteht, ist deutlich.

Von den 160 Börsenunternehmen haben 79, also rund die Hälfte der Unternehmen, keine Frau im Vorstand. Weit verbreitet ist insoweit die Angabe der „Zielgröße Null“. Börsennotierte Unternehmen trifft nach den Regelungen des FüPoG die Verpflichtung, eine eigene Zielgröße zur Erhöhung der Frauenquote in ihren Vorständen anzugeben. Da keine Mindestzielgröße besteht, ist auch die Zielgröße „Null“ legitim. Diese Angabe muss jedoch begründet werden. Laut Koalitionsvertrag soll auf Unternehmen, die ein solches Vorgehen betreiben, ein besonderes Augenmerk gelegt werden.

Dass die Nichteinhaltung der Regelungen des FüPoG unangenehme Konsequenzen zur Folge haben kann, wird durch das Vorhaben der Bundesregierung im Koalitionsvertrag ganz deutlich: Werden meldepflichtige Zielgrößen erst gar nicht vereinbart oder wird die Zielvorgabe „Null“ nicht weiter begründet, drohen Sanktionen entsprechend den Bestimmungen des § 335 HGB. Im Falle einer Umsetzung dieser Maßnahme könnten sodann Geldbußen von bis zu zehn Millionen Euro oder in Höhe von fünf Prozent des Jahresumsatzes drohen.

Diese Vorgehensweise verdeutlicht, dass die Auswirkungen des FüPoG sich nicht nur auf Aufsichtsräte beschränken werden – durch den zunehmenden Fokus auf Vorstände wird auch hier ein möglicher Wandel im Hinblick auf die Frauenquote in Führungspositionen zu vernehmen sein.

*Gemeint sind Menschen jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Tags: Frauenquote Führungsposition