22. Oktober 2018
Gesetzentwurf Anpassung Mindestlohn
Arbeitsrecht

Gesetzentwurf zur Dynamisierung der Verdienstgrenzen der geringfügigen Beschäftigung

Der Entwurf soll das Problem beheben, dass mit jeder Anpassung des Mindestlohns die Arbeitszeit im Rahmen eines Mini- oder Midijobs überprüft und ggf. angepasst werden muss.

Die durchschnittlichen Löhne und Gehälter in Deutschland sind in den letzten fünf Jahren kontinuierlich gestiegen. Auch der 2015 eingeführte allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von damals EUR 8,50 brutto je Stunde wird zum 1. Januar 2019 erneut und auf ein Niveau von EUR 9,19 brutto je Stunde steigen. Dies bedeutet einen Anstieg um mehr als 8 %.

Die Höchstgrenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigung (sog. Mini-Jobs) und Beschäftigung in der Gleitzone (sog. Midi-Jobs) sind hingegen seit der letzten Anpassung im Jahr 2013 unverändert geblieben. Mit jeder Anpassung des Mindestlohns reduzieren sich daher rechnerisch die Stunden, die ein Beschäftigter im Rahmen eines Mini- oder Midi-Jobs maximal arbeiten darf.

Dieser Umstand hat für Personen, die einer geringfügigen Beschäftigung oder einer Beschäftigung in der Gleitzone nachgehen, zwei alternative Folgen: Je nach Vertragslage dürfen sie

  1. entweder aufgrund arbeitsvertraglicher Anpassungsmechanismen mit jeder Erhöhung des Mindestlohns weniger Stunden arbeiten und können damit nur mittelbar (durch die Arbeitszeitreduzierung) von den Erhöhungen des allgemeinen Mindestlohns profitieren, oder
  2. die jeweilige Entgeltgrenze überschreiten und dadurch finanzielle Nachteile (durch Entstehen einer Sozialversicherungspflicht bei Überschreiten der EUR 450-Grenze oder durch höhere Sozialversicherungsbeiträge bei Überschreiten der EUR 850-Grenze) erleiden.

Dynamisierung der bisher starren Verdienstgrenzen

Um dieser Entwicklung entgegen zu wirken, wurde ein Gesetzesentwurf zur Dynamisierung der Verdienstgrenzen der geringfügigen Beschäftigung im Bundestag vorgelegt, welcher zum 1. Januar 2019 in Kraft treten soll.

Die bisher starr und unflexibel ausgestalteten Verdienstgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung (EUR 450 brutto im Monat) und Beschäftigung in Gleitzone (EUR 450,01 brutto bis maximal EUR 850 brutto im Monat) sollen zum 1. Januar 2019 abgeschafft und durch Grenzen ersetzt werden, die an die Mindestlohnentwicklung gekoppelt sind. Die Verdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung wird nach dem Gesetzesentwurf losgelöst von einem der Höhe nach bezifferten Betrag auf das 60-fache des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns festgelegt. Die Verdienstgrenze für eine Beschäftigung in der Gleitzone wird auf das 145-fache des Mindestlohns festgelegt.

Für Altersrentner soll die Hinzuverdienstgrenze auf das 14-fache der neuen Verdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (d.h. also auf EUR 7.719,60 brutto im Jahr 2019 statt bisher EUR 6.300 brutto) angehoben werden.

Ziel: Teilhabe an der Mindestlohnentwicklung auch für geringfügig Beschäftigte

Die Dynamisierung der Verdienstgrenzen hat zur Folge, dass entsprechend der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auch die Verdienstgrenzen der Beschäftigten im Rahmen eines Mini- oder Midi-Jobs steigen und damit alle Beschäftigten gleichermaßen unmittelbar an der Mindestlohnentwicklung teilhaben. Bei einem Mindestlohn von EUR 9,19 brutto je Stunde im Jahr 2019 entspricht dies nach der neuen dynamischen Regelung einer Verdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung von EUR 551,40 brutto und bei einer Beschäftigung in der Gleitzone von EUR 1.332,55 brutto.

Zudem sorgt die dynamische Verdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone für eine Vereinfachung der Prozesse in den Unternehmen. Komplizierte und praktisch übliche Klauseln mit Anpassungsmechanismen in den Arbeitsverträgen werden überflüssig, eine Neuberechnung der Arbeitszeit bei einer Mindestlohnanpassung wird obsolet. Vielmehr wird es möglich sein, den Arbeitsvertrag dynamisch entsprechend der gesetzlichen Regelung auszugestalten, was für eine automatische Anpassung sorgt.

Wichtige Übergangsregelungen in Bezug auf die Versicherungspflicht

Im Hinblick auf die Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen ist mit im Detail komplexen Übergangsregelungen zu rechnen. Im Hinblick auf die Arbeitslosen- und Krankenversicherung ist vorgesehen, dass Beschäftigte, die bis zur vorgesehenen Rechtsänderung mehr als geringfügig beschäftigt – also ein Entgelt über der starren Verdienstgrenze von EUR 450 brutto bzw. EUR 850 brutto im Monat erhalten haben – und damit in der Arbeitslosen- und Krankenversicherung pflichtversichert waren und nach den neuen Regelungen ab 1. Januar 2019 als geringfügig Beschäftigt eingestuft werden würden, weiter bis längstens bis zum 31. Dezember 2020 versicherungspflichtig bleiben sollen. Sie haben jedoch die Möglichkeit sich vorzeitig von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien zu lassen.

Im Rahmen der Rentenversicherung soll es grundsätzlich beim Status quo bleiben. Beschäftigte, die bisher wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit zur gesetzlichen Rentenversicherung bei geringfügig entlohnter Beschäftigung versicherungspflichtig waren, sollen auch nach dem neuen Recht versicherungspflichtig bleiben. Sie haben kein Recht auf Antragsbefreiung, da der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach bisherigem Recht für die Dauer der Beschäftigung bindend war.

Anpassungsbedarf für bestehende Beschäftigungen frühzeitig prüfen

Der Gesetzesentwurf ist zu begrüßen. Er führt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber zu einer deutlichen Entlastung. Zum einen können im Rahmen von Mini- oder Midijobs Beschäftigte so zukünftig von der Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns unmittelbar profitieren und ein deutlich höheres Gehalt erzielen. Zum anderen würden auch die Arbeitgeber administrativ entlastet.

Arbeitgeber, die Beschäftigte im Rahmen von Mini- oder Midijobs einsetzen, sollten frühzeitig prüfen, ob ggf. Anpassungsbedarf bei den Arbeitsverträgen besteht. Dies dürfte in der Regel der Fall sein, da die Altverträge typischerweise auf die bislang starre EUR 450-Grenze verwiesen und einen Anpassungsmechanismus vorsahen. Aber auch Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig mit den Auswirkungen auf ihr Beschäftigungsverhältnis befassen, insbesondere im Hinblick auf die komplexen Übergangsvorschriften zur Versicherungspflicht.

Es bleibt also mit Spannung abzuwarten, ob und in welcher Form das Gesetz kommen wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Tags: Gesetzentwurf Mindestlohn Minijob