17. Dezember 2019
halbe Urlaubstage
Arbeitsrecht

Alle Jahre wieder – Halbe Urlaubstage an Heiligabend und Silvester

Alle Jahre wieder stellt sich mit Blick auf die kommenden Feiertage die Frage, wie es sich mit dem Urlaub an Heiligabend und Silvester verhält.

Nicht selten findet man die Meinung vor, der 24. und 31. Dezember eines Jahres seien gesetzliche Feiertage. Dies trifft nicht zu. Auch greift keine Feiertagsregelung für den Nachmittag an Heiligabend und Silvester. Es handelt sich um ganz „normale″ Werktage, für welche ggf. Urlaub beantragt und gewährt werden muss.

Aber genügt dann eventuell ein halber Urlaubstag, etwa wenn der Arbeitgeber am Nachmittag ohnehin allen Beschäftigten* frei gewährt? Und wie ist es, wenn der Arbeitgeber am Nachmittag nicht allen Mitarbeitern frei gewährt, der Arbeitnehmer aber am Nachmittag für einen halben Tag frei nehmen möchte. Genügt hierfür ein halber Tag Urlaub?

Wunsch des Mitarbeiters nach einem freien Nachmittag

Es liegt auf der Hand, dass ein Arbeitnehmer, der an Heiligabend oder Silvester nur vormittags arbeiten möchte, ohne dass der Arbeitgeber ohnehin allen Mitarbeitern am Nachmittag frei gewährt, hierfür auch nur einen halben Urlaubstag aufwenden möchte.

Aber geht dies, gibt es solche „halben Urlaubstage″ überhaupt?

Folgt man einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg gibt es keine halben Urlaubstage. Die Gewährung halber Urlaubstage sei daher nicht geeignet, die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers zu erfüllen (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 6. März 2019 – 4 Sa 73/18).

Arbeitgeber, die dem Wunsch ihrer Mitarbeiter nach einem halben Urlaubstag nachkommen, tun dies daher nicht ohne rechtliches Risiko. Folge der Gewährung eines halben Urlaubstags ist, dass sich der Urlaubsanspruch des Mitarbeiters dadurch nicht um einen halben Urlaubstag mindert, sondern der Mitarbeiter ggf. weiterhin seinen bisherigen Urlaubsanspruch behält.

Arbeitnehmer wollte vor dem LAG Baden-Württemberg Anspruch auf halbe Urlaubstage durchsetzen

In dem vom LAG Baden-Württemberg entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer im Jahr 2015 insgesamt 18 halbe Tage Urlaub und im Jahr 2016 insgesamt 13 halbe Tage Urlaub beantragt. Diese hatte der Arbeitgeber auch bewilligt. Im August 2017 teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass er plane, künftig nur noch sechs halbe Urlaubstage pro Jahr zu gewähren. Der Arbeitnehmer machte daraufhin gerichtlich geltend, er habe Anspruch auf 20 halbe, mindestens aber auf 16 halbe Urlaubstage pro Jahr. Der Arbeitgeber beantragte Klageabweisung und argumentierte unter anderem damit, dass das Bundesurlaubsgesetz die Gewährung halber Urlaubstage nicht vorsehe. Der Arbeitnehmer hatte mit seiner Klage keinen Erfolg.

Dreh- und Angelpunkt der Diskussion um halbe Urlaubstage ist das Zusammenhangsgebot

Gesetzlich im Bundesurlaubsgesetz verankert ist das sog. Zusammenhangsgebot (§ 7 Absatz 2 Satz 1 BUrlG):

Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

Wünscht sich der Arbeitnehmer lediglich einen halben Urlaubstag, so wird bereits an diesem Tag kein „zusammenhängender″ Urlaub gewährt.

Umstritten ist allerdings, ob der Wunsch des Arbeitnehmers, einen geteilten Urlaub(stag) zu erhalten, ein „in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund″ darstellen kann, solange der Arbeitnehmer zumindest einmal im Jahr einen zusammenhängenden Urlaub von mindestens zwei Wochen hat, wie es § 7 Absatz 2 Satz 2 BUrlG fordert. Das LAG Baden-Württemberg lehnt dies ab und begründet seine ablehnende Haltung mit der gesetzgeberischen Grundwertung, dass Urlaub Erholungszwecken zu dienen habe. Dem stehe – selbst bei wunschgemäßer Beantragung des Mitarbeiters – eine „Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in viele kleine Einheiten″ entgegen. Eine Urlaubsgewährung von nur Bruchteilen eines Urlaubstages sei ohnehin gänzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handle sich um einen Bruchteil von unter 0,5, der sich aus der Teilurlaubsberechnung nach § 5 Abs. 2 BurlG ergebe. Diese Grundsätze gelten – vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Arbeitsvertrag – nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg auch für den vertraglich vereinbarten Mehrurlaub.

Das LAG Baden-Württemberg stützt sich bei seinen Erwägungen auf eine Entscheidung des BAG. In dieser Entscheidung hat das BAG festgestellt, dass

soweit kein Bruchteil von Urlaubstagen geschuldet ist, die Arbeitsbefreiung durch Erteilung von Urlaub nur für den ganzen Tag gewährt werden

kann (BAG, Urteil v. 19. Juni 2018 – 9 AZR 615/17).

Mit dem LAG Baden-Württemberg ist die wirksame Gewährung eines halben Urlaubstages damit abzulehnen, jedenfalls wenn am selben Tag auch gearbeitet wird. An Heiligabend oder Silvester einen halben Tag zu arbeiten und am Nachmittag einen halben Tag Urlaub zu nehmen, ist damit für den Arbeitgeber risikobehaftet, weil der halbe Urlaubstag den Urlaubsanspruch des Mitarbeiters nicht erfüllt und er seinen bisherigen Urlaubsanspruch unvermindert behält.

„Halb plus halb gibt Ganz″ – Beantragung eines halben Urlaubstags für den Vormittag bei arbeitgeberseitiger Freistellung am Nachmittag

Gilt dies aber auch dann, wenn, wie häufig, Arbeitgeber aufgrund einer kollektivvertraglichen Regelung oder auch nur aufgrund einer entsprechenden betrieblichen Übung allen Arbeitnehmern an den Nachmittagen des 24.12. und 31.12. frei geben, um den Mitarbeitern ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Festlichkeiten einzuräumen? Müsste ein Arbeitnehmer, der dann auch am Vormittag frei nehmen möchte, einen ganzen Tag Urlaub beantragen, obwohl ohnehin alle Arbeitnehmer am Nachmittag arbeitsfrei haben oder genügt hier ein halber Urlaubstag?

Gibt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern an Heiligabend oder Silvester am Nachmittag einen halben Tag frei, handelt es sich hierbei nicht um (zusätzlichen) Urlaub, sondern um eine zeit- und anlassbezogene Freistellung. Das BAG erkannte im Jahr 1993, dass der Arbeitgeber damit „(…) nationalen Besonderheiten und örtlichem Brauchtum Rechnung″ trägt (BAG, Urteil v. 26. Mai 1993 – 5 AZR 184/92). Das Urlaubsrecht steht einer solchen Freistellung nicht entgegen.

Wie sieht es nun aber mit dem Vormittag aus, den der Arbeitnehmer ebenfalls frei haben möchte? Legt man die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg zugrunde, liegt der Schluss nahe, dass ein halber Urlaubstag nicht wirksam beantragt und gewährt werden kann. Der Arbeitnehmer müsste also einen vollen Urlaubstag einsetzen, obwohl der Arbeitgeber ohnehin einen halben Tag Freizeit gewährt.

Das LAG Baden-Württemberg hat sich mit dieser Konstellation einer Kombination aus vom Arbeitgeber gewährter Freizeit und Urlaub in seiner Entscheidung nicht auseinandersetzen müssen. Soweit ersichtlich gibt es hierzu auch sonst keine höchstrichterliche Rechtsprechung.

Betrachtet man allerdings die Gründe der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg, das in halben Urlaubstagen, wie auch schon das Bundesarbeitsgericht, einen Verstoß gegen das Zusammenhangsgebot bei der Urlaubsgewährung sieht, sind Zweifel an der Schlussfolgerung erlaubt, halbe Urlaubstage seien auch dann nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer aufgrund vom Arbeitgeber gewährter Freizeit nur einen halben Tag arbeiten muss.

Zu einer Atomisierung des Urlaubs auf Bruchteile von Tagen, die dem Erholungszweck des Urlaubs zuwiderläuft, kommt es dadurch nicht. Der Arbeitnehmer hat bei der Kombination eines halben Urlaubstages mit der vom Arbeitgeber gewährten anlassbezogenen Freistellung für die andere Tageshälfte im Ergebnis einen vollen Tag frei. Daher sollte unseres Erachtens auch die Gewährung eines halben Urlaubstages ausnahmsweise dem Erholungszweck des Urlaubs genügen und damit den Urlaubsanspruch erfüllen, wenn dadurch, wie etwa an Heiligabend und Silvester, in Kombination mit einer vom Arbeitgeber für einen halben Tag gewährten Freistellung ein voller Tag Freizeit erreicht wird.

Ob auch die Arbeitsgerichte diesen Erwägungen folgen werden, bleibt abzuwarten. Dafür könnte eine Entscheidung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1993 sprechen, der, auch wenn die Entscheidung eine andere Rechtsfrage betraf, offenbar die Möglichkeit von halben Urlaubstagen bei einer Kombination von Urlaub und einer Freistellung durch den Arbeitgeber am 24. und 31. Dezember ab 12 Uhr als gegeben sah (BAG, Urteil v. 26. Mai 1993 – 5 AZR 184/92).

Zuletzt bleibt noch zu sagen: Frohe Feiertage!

Unabhängig davon, ob in Ihrem Unternehmen an Heilig Abend und Silvester nun gearbeitet oder aber der volle oder halbe Tag den Feierlichkeiten gewidmet wird – wir wünschen Ihnen fröhliche Feiertage und ein schönes neues Jahr.

*Gemeint sind Beschäftigte jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird bei allen Bezeichnungen nur die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Tags: halbe Urlaubstage Silvester Weihnachten